Dr. Thomas Höhne
Geheim oder nicht geheim? Urheberprobleme in Vergabeverfahren
Vergabeverfahren stark von geistigen Dienstleistungen geprägt Geheimhaltung von großer Relevanz -> Pläne etc. öffentliche Auftragsvergabe: BVerG kommt zur Anwendung
§ 23 BVerG (1) Auftraggeber, Bewerber und Bieter haben den vertraulichen Charakter aller den Auftraggeber als auch die Bewerber und Bieter und deren Unterlagen betreffenden Angaben zu wahren. (=allgemeine Geheimhaltungspflicht) (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Unternehmern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Angebote. (= Weitergabeverbot)
(3) Soweit Schutzrechte oder Geheimhaltungsinteressen verletzt würden, dürfen sowohl der Auftraggeber als auch die Bewerber oder Bieter Ausarbeitungen des anderen sowie von ihm zur Verfügung gestellte Pläne, Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Proben, Muster, Computerprogramme und dergleichen nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung für sich verwenden oder an Dritte weitergeben. (= Verwendungs- und Weitergabeverbot) (…) Know-How
Folgen von Verstößen? BVerG enthält keine Regelungen mögliche Anspruchsgrundlagen wie bei privaten Vergabeverfahren: -> Schadenersatz -> Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche -> UWG und Immaterialgüterrecht
Zur neuen Richtlinie Vorschlag der Kommission vom , COM(2013) 813 Problem: Geschäftsgeheimnisse sind in der EU unzureichend geschützt Forschung und Entwicklung müssen besser geschützt werden, um Investitionen in diesem Bereich attraktiver zu machen und die Wirtschaft zu stärken.
Ziele der Richtlinie wirksamerer Schutz von Geschäftsgeheimnissen Schutz der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen und Forschungseinrichtungen Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung und Nutzung von Innovationen
„Geschäftsgeheimnis“ … Informationen, die: nicht allg. bekannt/ ohne weiteres zugänglich sind von kommerziellem Wert (weil geheim) sind Gegenstand von Geheimhaltungsmaßnahmen sind
Maßnahmen (Kap. 3) Erwerb, Nutzung oder Offenlegung ist grob fahrlässig oder vorsätzlich erfolgt fehlende Zustimmung des Inhabers Rechtswidrigkeit (Kap. 2) fair und gerecht nicht unnötig kompliziert kostspielig wirksam und abschreckend
Art. 9 Abs. 1vorbeugende Maßnahmen Art. 11 Abs. 1 Maßnahmen gegen Verstöße Art. 12 Abs. 3 Zahlung finanzieller Ausgleich
Schadenersatz (Art. 13) über die Höhe des tatsächlich feststellbaren Schadens hinaus möglich -> „ideeller Schaden“ -> Mindestfaktoren müssen gegeben sein
Art. 14 Veröffentlichung von Urteilen Art. 15 Sanktionen bei Nichteinhaltung
Umsetzung Korrespondenzstellen für Informationsaustausch Österreich -> Anpassung an Materiengesetze? -> Verweis auf Materiengesetze? -> Vorrang bei Kollisionen?