AG 3 „Überwachung“ §§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Schaffung von Rechtsbewusstsein
Advertisements

Messung, Analyse und Verbesserung
Handlungskonzept zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch unzumutbaren Fluglärm.
HSK11,Berlin 24./ Grundzüge der Akkreditierung Petra Giebisch CHE Centrum für Hochschulentwicklung.
Einrichtungenqualitätsgesetz (EQG M-V)
Prüfungsthemen.
Seite 19. Januar 2014 KoLaWiss AP 4: Rechtsexpertise.
Pflegequalitätsgesetz
HessGiss Warum wir uns mit HessGiss beschäftigen sollten!
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Ziel Verbleib der Menschen mit Demenz in der Gemeinde bzw. Amt, möglichst in der Nähe ihres sozialen Umfeldes / vertrauter Umgebung. Leben in einer.
Qualität gemeinsam entwickeln
Das Rechtsdienstleistungsgesetz
Die Beschluss-Sammlung
Beratungslehrer – Aufgabenbereiche Auszug aus GEW-Jahrbuch (2007)
Versand der Arzneimittel
Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG)
Analyse der Beschwerden am Muskel-Skelett-System
Agenda 1. Was muss nach dem Bundesdatenschutzgesetz geschützt werden?
Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
Erweitertes Personalauswahlverfahren
Die Arbeit in der Gemeindevertretung
Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a
Die Umsetzung der ISO/IEC 17020
Die neue VOB 2009.
Grundsätze des Verwaltungsrechts im Zusammenhang mit der Verfügung
ist geregelt im Berufsbildungsgesetz BBiG
Veranstalter: Netzwerk Psychiatrie München e. V.
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Zweck des Datenschutzgesetzes
Datenschutz?!?!.
Informations-veranstaltung LAG JAW
Fortbildung zu Suchterkrankungen im Stadtschulrat für Wien
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Christian Beckert 1 Twinning Project RO 2006 / IB / EN / 08 Implementation and.
Der Mensch steht im Mittelpunkt!
Herzlich willkommen! Anja Hörichs Krankenschwester Fachwirt Altenhilfe
Mindestanforderungen an die Maßnahmezertifizierung
Qualitätsberichte für Pflegeeinrichtungen Regelungen zur Darstellung und Veröffentlichung allgemeinverständlicher Qualitätsberichte nach § 115 SGB XI.
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
„Der Blick des Jugendamtes auf Kindeswohlgefährdung bei häuslicher Gewalt und die Schnittstelle zwischen richterlichem Beschluss und jugendrechtlicher.
Berufliche Weiterbildung und Qualifizierung
Erwachsenenschutzrecht ab 2013
Aufbaukurs Gandersheim
Qualität ? ? was ist das??? ? Kai - Uwe Güteklasse A
Heimaufsicht Bodenseekreis Achim Lange Patricia Gallé-Moßmann
Rechtsanwalt Ulrich Amthauer Fachanwalt für Familienrecht Notar
Art. 81 und 82 EG: Sanktionen, Verfahren, Rechtsmittel - Überblick -
Stand: Arzneimittelverordnung Formale Prüfung der Verordnung Patient
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen
HRM-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz Folie 0 © BayME, Human-Resources-Managemnt-Systeme und Arbeitnehmerdatenschutz: Ein Widerspruch? BUSINESS.
Zahlen verschiedenartige Studiengänge
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungsfragen aus der Facharbeit des IDW
Aktuelle Bilanzierungs- und Prüfungs-fragen aus der Facharbeit des IDW
Funktion der Arbeitspapiere
mittleren Unternehmen Heilbronn, 8 Juli 2015
§ 72a SGB VIII erweiterte Führungszeugnisse
Informationen zur externen Evaluation im Schuljahr 2015/2016
BM.I 23. Fachtagung des FLGÖ - Steiermark 3. November 2015 Grosinger 1.
Warum Schulung jetzt? - Neuer DSB
Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR Europäisches Institut für das Ehrenamt Dr. Weller § Uffeln GbR 1 Urheberrecht Persönlichkeitsrecht.
Vorstand Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz Auf Nummer Sicher gehen – Die neue Betriebssicherheitsverordnung Manfred Scherbaum, Ressort Arbeitsgestaltung.
Sybille Nonninger, Landesjugendamt Mainz 1 Schutzauftrag und Betriebserlaubnis Ein Beitrag zur Fachveranstaltung Steuerung und Verantwortlichkeiten öffentlicher.
DGUV Vorschrift 2 Unterstützung bei der betrieblichen Umsetzung durch die staatliche Aufsichtsbehörde Elbcampus D. Deitenbeck,
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
Datenschutz-grundverordnung
 Präsentation transkript:

AG 3 „Überwachung“ §§ 14, 15 WTG und Rahmenprüfkatalog Wohnstättenleiterkonferenz der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen Mülheim an der Ruhr, 11. / 12.05.2015

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Überblick § 14 WTG – Durchführung der behördlichen Qualitätssicherung Entwurf des Rahmenprüfkataloges § 15 WTG – Mittel der behördlichen Qualitätssicherung Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 1 WTG Zunächst Prüfung, ob Wohn- und Betreuungsangebote in den Geltungsbereich (§ 2 WTG) fallen 5 Angebotstypen (§ 2 Abs. 2) EuLas Wohngemeinschaften (av und sv) Servicewohnen Ambulante Dienste Gasteinrichtungen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 1 WTG Bei einigen Angeboten nur Anzeigepflicht (amb. Dienste, Servicewohnen) Bei einigen Angeboten Regelprüfungen EuLas  1x jährlich, bei guter Führung alle 2 Jahre AvWG  1x jährlich; bei guter Führung alle 2 Jahre Gasteinrichtungen  mind. alle 3 Jahre Außerdem anlassbezogene Prüfungen bei Beschwerden oder Anhaltspunkten, dass gesetzliche Anforderungen nicht eingehalten werden (z. B. personelle Ausstattung) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Rahmenprüfkatalog RPK soll einheitliches Prüfverfahren sicherstellen Prüfinstrument der zuständigen Behörden bei Regelprüfungen Bei Anlassprüfungen nur bedingt anwendbar Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Zielsetzung RPK Gibt Prüfstruktur vor Zusammenfassung der Ergebnisse vor Ort Herstellung eines Zusammenhangs der erhobenen Daten (vor, während, nach Prüfung) Kontrollinstrument, ob Gesetzeszweck in Praxis umgesetzt wird Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Zielsetzung RPK Katalog dient als Rahmen Dementsprechend Eigenverantwortung bei WTG-Behörden, ob und welche Kriterien geprüft werden Einzelne Kriterien nicht immer zwingend zu prüfen Berücksichtigung von Betreuungskonzepten (Pflege/ EGH) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Zielsetzung RPK Vorgabe der Prüfkategorien soll für Transparenz sorgen Vergleichbarkeit von Prüfergebnissen Ergebnisse nicht nur stichtagsbezogen Auch Zeitraumbezug im Hinblick auf die Umsetzung von Anordnungen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Aufbau RPK RPK enthält 7 Prüfkategorien: Qualitätsmanagement Personelle Ausstattung Wohnqualität Hauswirtschaftliche Versorgung Gemeinschaftsleben / Alltagsgestaltung Pflege und soziale Betreuung Kundeninformation, Beratung, Mitwirkung und Mitbestimmung Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Aufbau RPK 1. Prüfkategorie mit 3 Matrizen Hier Zuordnung der Aussagen des QMs zu den Prüfkategorien im Hinblick auf Gesetzeszweck (§ 1 Abs. 4 WTG) Matrizen umfassen Umsetzung und Dokumentation der QM-Aussagen Kategorie 1 Grundlage der weiteren Prüfkategorien Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Aufbau des RPK QM des Betreibers dient als Prüfungsgrundlage und Maßstab Fragestellung: „Werden die Aussagen aus dem QM auch tatsächlich umgesetzt?“ Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Aufbau RPK Nochmalige Unterteilungen der Kategorien Sondierungskriterien Prüffragen Sondierungskriterien offen formuliert dienen als Grundlage zur Beantwortung der Prüffragen Prüffragen immer Ja / Nein Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Aufbau RPK Am Ende der Prüfkategorien Platz für Bemerkungen Außerdem Entscheidung, ob Anforderungen nach WTG erfüllt Entscheidung, ob Anforderungen erfüllt oder nicht, ist zu begründen Auch andere Prüfergebnisse können in die Bemerkungen einfließen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Aufbau RPK Fragestellung und Zuordnung zu Prüfkategorien ergibt sich aus Gesetzeszielen (§ 1 WTG) Leitendes Prüfungsprinzip ist das Normalitätsprinzip (§ 12 WTG) Jede Prüfkategorie wird gleich gewichtet Am Ende des RPK Dokumentation der Erkenntnisgrundlagen (z. B. Gesprächspartner, Ergebnisse anderer Prüfungen) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 2 Prüfungen können unangemeldet erfolgen  erforderlich im Hinblick auf die Sicherung der Bewohnerinteressen Nächtliche Prüfungen nur Ausnahme Regelprüfungen grds. tagsüber Unangemeldete Prüfung erfordert keinen besonderen Vorbereitungsaufwand, da Betreiber die Anforderungen ohnehin erfüllen müssen (QM muss immer vor Ort sein) Leistungsanbieter und Beschäftigte müssen der Behörde alle erforderlichen Auskünfte auf Verlangen und unentgeltlich erteilen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 3 WTG Ergebnisse anderer Institutionen sind der Prüfung zugrunde zu legen (wenn nicht älter als ein Jahr) Doppelprüfungen des gleichen Sachverhaltes sollen vermieden werden Bei Vorliegen von Anhaltspunkten erneute eigenständige Prüfung des gleichen Sachverhalts möglich Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 4 WTG Wurde aus dem WTG 2008 übernommen Regelt die Befugnisse der zuständigen Behörde Behörde darf u. a. Pflegezustand der Bewohner überprüfen (mit deren Zustimmung!) Behörde darf Beschäftigte der Einrichtung befragen, ohne dass diese arbeitsrechtliche Konsequenzen befürchten müssen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 5 WTG Ebenfalls unverändert aus altem WTG übernommen Zur Verhütung dringender Gefahr für öff. Sicherheit und Ordnung dürfen auch Räumlichkeiten betreten werden, die dem Hausrecht der Nutzer unterliegen Duldung durch die Nutzer Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 6 WTG Einrichtung einer elektronischen Datenbank durch das Ministerium Zum Zwecke landesweiter Planung können Auswertungen vorgenommen werden (z. B. Bedarf an Pflegeplätzen) Daten müssen anonymisiert werden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14. Abs. 7 Inaugenscheinnahme des Pflegezustands von Nutzern nur mit deren Einwilligung (oder des rechtl. Betreuers) Grds. Einwilligung in Schriftform Es genügt aber auch die mündliche (telefonische) Einverständniserklärung Mündliche Einverständnisse sollten in den Prüfunterlagen dokumentiert werden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 8 -10 WTG Verfahren im Anschluss an die Prüfung Prüfergebnisse werden in einem schriftlichen Prüfbericht festgehalten Leistungsanbieter erhält Prüfbericht mit Möglichkeit zur Stellungnahme Anschließend Veröffentlichung eines Ergebnisberichts im Internet-Portal der Behörde Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 8 -10 WTG Ergebnisbericht enthält Angaben über Mängel in den einzelnen Kategorien des Rahmenprüfkataloges Leistungsanbieter hat Möglichkeit der Stellungnahme im Ergebnisbericht Veröffentlichung des Ergebnisberichtes erst nach richterlicher Entscheidung, sofern Leistungsanbieter Rechtsmittel einlegt Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 14 Abs. 11 WTG Die Beschäftigten der Behörde müssen persönlich und fachlich geeignet sein Alle 2 Jahre Tätigkeitsbericht Art und Umfang der Prüfungen Zahl der Wohn- und Betreuungsangebote Zahl der Nutzer(innen) Anzahl der durchgeführten Beratungen und Maßnahmen Vorlage des Tätigkeitsberichts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem kommunalen Vertretungsgremium Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

§ 15 WTG – Mittel der behördlichen Qualitätssicherung Beschreibt die Mittel der Behörde, wenn Anforderungen nicht erfüllt werden Abgestuftes Verfahren nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip (geeignet, erforderlich und angemessen) Beratung, Sanktionen, Untersagung Zur Verdeutlichung des Zusammenhangs der Maßnahmen alles in einer Vorschrift Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 1 WTG Mangel = Nichterfüllung der Anforderungen nach dem WTG Bei Feststellung eines Mangels (z. B. in Regelprüfung) zunächst Beratungsauftrag der Behörde Beratungstermin an gesondertem Termin möglich, da Regelprüfung unangemeldet stattfindet Weitere Vertreter des Leistungsanbieters können an Beratungstermin teilnehmen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 2 WTG Anordnungen können erlassen werden: Zur Beseitigung einer eingetretenen oder Zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Nutzerwohls Jeder festgestellte und nach Beratung nicht abgestellte Mangel berechtigt zur Anordnung Dadurch kann Gesetzeszweck durch hoheitliche Anordnungen durchgesetzt werden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 2 WTG Behörde kann Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um Einhaltung der Pflichten des Betreibers zu sichern, um diese Pflichten auch durchzusetzen Bei bestimmten Mängel (z. B. personelle oder sachliche Minderausstattung) auch Belegungsstopp als Anordnung möglich Ultima Ratio  Betriebsuntersagung Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 2 WTG Behörde ist nicht mehr verpflichtet, Anordnungen mit Kostenträgern abzustimmen: „Regelungszweck ist der Schutz der Nutzerinnen und Nutzer, nicht die Gewährleistung leistungsrechtlicher Maßgaben und Einschränkungen!“ Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 3 WTG Weitere Fälle für mögliche Betriebsuntersagung: Anzeige über Betriebsaufnahme unterlassen oder unvollständig Anordnungen nicht fristgerecht umgesetzt Beschäftigung von Personen mit Beschäftigungsverbot Alles Ermessensentscheidungen! Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 4 WTG Gilt nur für Einrichtungen nach dem SGB XI Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 5 WTG Im Wesentlichen aus altem WTG übernommen Ein Beschäftigungsverbot kann ausgesprochen werden bei mangelnder Eignung Eignung sowohl fachlich als auch persönlich (§ 4 Abs. 8 WTG) Persönliche Ausschlussgründe geregelt in § 2 DVO Beschäftigungsverbot muss gegenüber dem Betreiber ausgesprochen werden Auch Ehrenamtler können von Beschäftigungsverbot betroffen sein Beschäftigungsverbot ist keine Kündigung!!! Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 6 WTG Bei Feststellung mangelnder Eignung Übermittlung von Namen, Geburtsdatum und Anschrift an weitere WTG-Behörden Beschränkung nur auf diese Daten So kann jede Behörde auf mangelnde Eignung der Person reagieren Weitere Daten können erfragt werden, wenn konkret bekannt, dass Person Tätigkeit im eigenen Zuständigkeitsbereich aufnehmen will Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 6 WTG Beschäftigungsverbot wird immer gegenüber Leistungsanbieter ausgesprochen Bei Wechsel des Anbieters ist Verbot dem neuen AG meistens nicht bekannt Liegen Gründe für das Verbot weiterhin vor, kann Behörde auf die personenbezogenen Daten zurückgreifen Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 7 WTG Gesamtbetreuung der Nutzer kann durch mehrere Leistungsanbieter erfolgen (z. B. Überlassung Wohnraum durch Anbieter A, Pflege/Betreuung durch Anbieter B) Anordnung ergeht an denjenigen, der für Mangel verantwortlich Die weiteren Leistungsanbieter haben Anordnung und Vollziehung zu dulden Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss § 15 Abs. 8 WTG Grundsätzlich haben Anfechtungsklagen in der deutschen Rechtsprechung aufschiebende Wirkung (nicht im WTG!) Dies wird ausgeschlossen, um Gesetzeszweck zu wahren: „Würde, Rechte, Interessen und Bedürfnisse der Nutzer von Wohn- und Betreuungsangebote sollen vor Beeinträchtigungen geschützt werden“ (§ 1 Abs. 1 WTG) Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss Noch Fragen? Christian Böhme, Rhein-Kreis Neuss

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!