EU-Erbrechtsverordnung

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 Präsentation transkript:

EU-Erbrechtsverordnung Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Homepage: www.radrwieland.de

Einführung Kein neues vereinheitlichtes Erbrecht: Nationales Erbrecht bleibt unangetastet. Kein vereinheitlichtes Erbschaftsteuerrecht Nationale Besteuerungshoheit Keine direkte Auswirkung der EU-ErbVO

Regelungsinhalte vereinheitlichte Regeln zum anwendbaren nationalen Erbrecht Welches nationale Erbrecht ist anwendbar? Internationale Rechtszuordnung erforderlich: Nachlassvermögen in mehreren Staaten Ausländer mit Nachlassvermögen im Inland Inländer mit Wohnsitz/Aufenthalt im Ausland Internationale Zuständigkeit, Vollstreckung,, Nachlasszeugnis

EU-ErbrechtsVO Inkrafttreten Verordnung = unmittelbar anwendbares Recht Beschluss des EU Parlaments und Rates vom 4.7.2012, veröffentlicht am 20.07.2012 Inkrafttreten Art. 84 17.08.2015 null Uhr

Räumlicher Anwendungsbereich Universelle Geltung, Art 20 EU-ErbVO Vorrangig: völkerrechtliche Verträge z.B. Deutschland mit Iran, Türkei und Russland, USA, Art 75 Keine Geltung in den Mitgliedsstaaten Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich

Vorteile der EU-Verordnung: Vereinheitlichung der Regeln zum anwendbaren Erbrechtstatut: welches nationale Recht findet Anwendung – keine Spaltnachlässe Vereinheitlichung der Regeln zur Rechtswahl eines Erbrechtsstatuts Erleichterter Nachweis der Rechtsnachfolge in den EU Staaten Vollstreckbarkeit von Titeln (vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen) in Erbrechtssachen in den EU Staaten

Nachteile der EU-ErbVO? Zusätzliche Streitanfälligkeit zum anwendbaren Erbrecht Ortsrecht / Heimatrecht Komplizierte Rechtswahl Erbstatut Testaments- Erbvertragsstatut

Ab 17.08.2015 anwendbares Erbrecht Zukünftige Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt Anwendung des Erbrechts am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts Wahlrecht: Anknüpfung an das Recht der Staatsbürgerschaft

Fallbeispiel Erbfall ab dem 17.08.2015 österreichisches Ehepaar lebt seit 30 Jahren in Deutschland Keine letztwilligen Verfügungen Kinder leben in Deutschland und Frankreich Privatvermögen in Deutschland: Immobilie in München, je hälftiges Miteigentum der Eheleute Privatvermögen in Klagenfurt aus Erbschaft nach der Mutter des Ehemanns, Privatvermögen der Ehefrau: Wertpapierguthaben nach den Eltern Ehemann verstirbt am 30.08.2015 in Österreich Vater des Ehemanns lebt noch, es gibt einen Bruder

Erbfall ab dem 17.08.2015 Ab 17.08.2015 gilt die neue Erbrechtsverordnung: Der Ehemann vererbt nach deutschem Recht: Neue Anknüpfung: gewöhnlicher Aufenthalt

Erbfall ab 17.08.2015 Folgen des deutschen Rechts: Ehefrau erbt zu ¼, 1931 Abs 1 BGB. Keine Erhöhung des Ehegattenerbrechts um güterrechtlichen Zugewinnausgleich (¼) Österr. Güterstand sieht Gütertrennung vor: § 1233 ABGB Bei deutschem Güterrecht vergleichbarer Gütertrennung: Erbteil mit Abkömmlingen zu gleicher Quote, ab 3. Kind feste Quote der Ehefrau zu ¼ Vater und Bruder des Ehemanns erben nicht.

Erbfall ab 17.08.2015 Abwandlung: Keine Kinder vorhanden oder haben Erbverzicht/Ausschlagung erklärt: Ehefrau erbt zu 1/2, 1931 Abs. 1 BGB, Vater und Bruder erben die andere Hälfte (bei Ehegüterstand der deutschen Zugewinngemeinschaft: Erbquote der Ehefrau ¾) Vermeidungsstrategie: letztwillige Erbeinsetzung der Ehefrau

Abwandlung Deutsches Ehepaar lebt in Italien Italienisches Erbrecht ist anwendbar: Ehefrau erbt ½ zusammen mit einem Kind 1/3 zusammen mit zwei oder mehreren Kindern 2/3 ggü. Eltern und Geschwistern Fraglich: Erhöhung durch den deutschen ehegüterrechtlichen Erbteil um ¼ auf ½ oder von 1/3 plus ¼ auf 7/12? Vermeidung: Rechtswahl dt. Erbrecht und Testament

„Wahlmöglichkeiten“ zum Erbstatut Wandelbares Erbrecht durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts: Ortsrecht Faktisches Erbrechtsstatut Wahlerbstatut: Festlegung durch letztwillige Verfügung – Heimatrecht nach der Staatsbürgerschaft Wählbares Erbrecht durch letztwillige Erklärung Neu: wählbares Erbvertragsstatut

Erbrechtsstatut Art 21, 22 Grundsatz: Gewöhnlicher Aufenthalt Art 21 Abs 1 EuErbVO Keine Legaldefinition: autonome EU-rechtliche Auslegung erforderlich

Definition dauernder Aufenthalt Daseinsmittelpunkt einer Person als Schwerpunkt der familiären, sozialen und beruflichen Beziehungen Natürlicher Wille zur Begründung reicht aus Zeitlich begrenzte Auslandsaufenthalte reichen nicht aus, solange ein Rückkehrwille besteht Es gibt nur einen gewöhnlichen Aufenthalt: Minderjährige haben eigenen gewöhnlichen Aufenthalt- Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern Demenz /Geschäftsunfähigkeit: natürlicher Wille maßgeblich, gilt nicht für erzwungenen Aufenthalt

Problemfälle verschiedene internationale Wohnorte Grenzpendler, „Wanderleben“, Winterbirds, berufliche Ortsveränderung grenzübergreifende Familienbeziehungen Mehrere gleichwertige Anknüpfungen, Z.B. Selbstgenutzte Wohnhäuser in Österreich, Deutschland und Frankreich Vermeidung : Rechtswahl in letztwilliger Verfügung: nur Heimatrecht

Wahlrecht, Art 22 kein Bestimmungsrecht des gewöhnlichen Aufenthalts durch letztwillige Anordnung Wahl des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit- Heimatrecht in letztwilliger Verfügung ausdrücklich oder konkludent Mehrfachstaatsangehörige: Wahlrecht zwischen den Erbrechten der betreffenden Staaten Wahlzeitpunkt: Staatsangehörigkeit bei der Verfügung oder zum Todeszeitpunkt

Wahl des Erbrechts Vorteil der Rechtswahl: Rechtssicherheit, insbesondere bei unklarem gewöhnlichen Aufenthalt, Nachteil: Die Abweichung vom Erbrecht des aktuellen gewöhnlichen Aufenthaltsorts kann bei auf einander abgestimmten Verfügungen (z.B. unter gemischtnationalen Ehegatten) zu inkompatiblem Recht führen

Ausdrückliche Rechtswahl Bestimmung des Erbrechts nach der Staatsangehörigkeit (Recht des Staates dem der Erblasser angehört) durch letztwillige einseitige Verfügung: Beispiel: Letztwillige Verfügung: Ich, N. N. , österr. Staatsbürger/-in, verfüge für meinen Nachlass die Anwendbarkeit des österr. Erbrechts. Weitere Verfügungen treffe ich nicht. Datum, Ort, Unterschrift Ziel: Es wird nach dem gesetzlichen Erbrecht Österreichs vererbt. Davon abweichende letztwillige Regelungen sind ggf. zusätzlich anzuordnen.

Umfassende Rechtwahlklausel in Testament Für die Erbfolge in meinem gesamten Nachlass sowie für Fragen der Rechtswirksamkeit dieses Testaments wähle ich deutsches Erbrecht, unabhängig vom Ort meines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt meines Todes. Die nachstehenden Verfügungen treffe ich unabhängig davon, ob und in welchem Umfang diese Rechtswahl Wirkungen entfaltet; sie sollen in jedem Fall Bestand haben. (Formulierung von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Beurteilung vor dem 17.08.2017 errichteter Verfügung Art 83 Abs 4 Fiktion der Rechtswahl: Wurde eine Verfügung von Todes wegen nach dem Heimatrecht der Staatsbürgerschaft (Art 22 EU-ErbVO) errichtet, dann bleibt diese Rechtswahl verbindlich.

Verfügungen vor 17.08.2015 Art 83 Abs 2 Rechtswahl bleibt wirksam, wenn sie den Bestimmungen nach der Eu-ErbVO entspricht, oder zum Zeitpunkt der Errichtung wirksam nach dem Ortsrecht im Aufenthaltsstaat oder nach der Staatsbürgerschaft verfügt wurde

Testamentsstatut: Fiktive Rückbeziehung des Erbfalls auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, Art 24 EU-VO Keine Änderung des Testamentsstatuts durch Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts = wirksames Testament bleibt wirksam

Testamentsstatut Testierfähigkeit (Mindestalter, Geschäftsfähigkeit) Einsetzungsbeschränkungen (z.B. Verbot nach § 14 HeimG, ) Zulässigkeit der Stellvertretung bei Errichtung der Verfügung v.Tw. Auslegung der Verfügung Wirkung der Täuschung, Nötigung, Irrtum, Willensmängel und Testierwillen betreffende Fragen Recht zur Änderung der bereits getroffenen Verfügung

Vom Testamentsstatut nicht erfasst: Wirkungen des materiellen Erbrechts Rechte der Pflichtteilsberechtigten, gesetzliche Erbquoten, Art und Weise des Rechtsübergangs, der Ausschlagung, Annahme, der Gemeinschaft mehrerer Erben, der Rechtsinstitute der Nachlassverwaltung

Beispiel Testamentsstatut Österreicher, gewöhnlicher Aufenthalt in Italien bis 1988, seit 1989 in Deutschland, lebt zur Miete, seit 1985 verheiratet, österr. Güterrecht Vermögen: 3 Mio € Mietshaus in Wien, Wert 2,6 Mio € Bankguthaben in Deutschland 400.000 € Testament: Mein letzter Wille: Meinen Sohn S.N. setze ich, N.N., als Alleinerben ein. Meiner Ehefrau F.N. vermache ich mein Haus in Wien Rom, 14.05.1985 Unterschrift

Todesfall ab 17.08.2015 Testamentsstatut: Österr. Recht Anwendbares Erbrecht Ortsrecht : Deutsches Recht? Erbausschlagung erforderlich?, § 2306 BGB Nein, da Fiktion einer Rechtswahl nach Österr. Recht, Art 83 Abs 4 EUErbVO Sohn ist durch Vermächtnis (Wert 2,6 Mio.) belastet, erhält weniger als den Gegenwert seines Pflichtteils (1/3 = 1000.000 €) Aufstockungsanspruch des Sohnes gegen die Ehefrau als Vermächtnisnehmerin iHv. 600.000 €

Fallabwandlung Testament wird am 17.08.2015 errichtet, gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland Erbfall 31.12.2015 Testamentsstatut: Deutsches Recht Erbstatut: Deutsches Recht mangels Rechtswahl des Heimatrechts Sohn muss ausschlagen, um wenigstens den Pflichtteil (1/4 = 750.000 €) zu erhalten, § 2306 BGB

Erbvertragsstatut Legaldefinition Erbvertrag: Vereinbarung, auch aufgrund gegenseitiger Testamente, zur Begründung, Änderung, Entziehung von Rechten am künftigen Nachlass oder künftigen Nachlässen einer oder mehrerer, an dieser Vereinbarung beteiligter Personen mit oder ohne Gegenleistung

Erbverträge im Sinne der EU-VO Pflichtteilsverzicht, Erbverzicht: Erbvertrag ja Schenkung auf den Todesfall, 2301 BGB: ja lebzeitig vollzogene Schenkung unter Überlebensbedingung: nein Verträge zu Gunsten Dritter auf den Todesfall: nein Zuwendungsverzichtsvertrag, § 2352 BGB: ja Erbschaftsverträge, § 311 Buchst. b Abs. 4, 5 BGB: m.E. nein Erbschaftskauf: m.E. nein

Sonderfall gemeinschaftliches Ehegattentestament Gemeinschaftliches Ehegatten-Testament- Erbvertrag? - gesonderte Legaldefinition in § 3 c) EUErbVO: gemeinschaftliches Testament Ein von zwei oder mehreren Personen errichtetes Testament Materielle Wirkungen maßgeblich: Berliner Testament: Bindungswirkungen sind gegeben förmlicher Widerruf, Wechselbezüglichkeit

Ehegattentestament In Österreich nicht verbindlich = kein Erbvertrag In Deutschland = Verbindlich nach h.M. Erbvertrag i.S.d. EU-VO, wenn Verfügungen auf Gegenseitigkeit beruhen. Anerkennung im Ausland sehr strittig, Erbvertrag wird empfohlen! In Italien: nichtig

Erbvertragsstatut: Zulässigkeit (Vereinbarung kann durch Wechsel des Erbstatus nicht unwirksam werden) materielle Wirksamkeit (nur für die Errichtung, nicht für das anwendbare Erbrecht) Bindungswirkung

Bindungswirkung Bindung der Erbvertragsschließenden an den Vertrag, Verbot / Beschränkung einseitig abweichender Testierung, Voraussetzungen für die Aufhebung / Rücktritt Weiterer Umfang der Bindungswirkung ist nicht definiert: umstritten: Bestandschutz der Regelungsinhalte bei Wechsel des Erbstatuts

Rechtswahl des Erbvertragsstatuts Art 25 Abs 3: Rechtswahl nur für die Zulässigkeit, materielle Wirksamkeit, Bindungswirkungen und Auflösung: Wahl des Heimatrechts von einem Vertragsbeteiligten, dessen Nachlass betroffen ist Keine Wahl des materiellen Erbrechts Beispiel: Ehepaar Deutsche und Österreicher schließen eine Erbvertrag und wählen für das Erbvertragsstatut Deutsches Recht.

Rechtswahlklausel in Erbvertrag Erbvertragsstatut (1) Für Wirksamkeit und Bindungswirkungen dieses Erbvertrages (bzw. gemeinschaftlichen Testaments) soll insgesamt das (deutsche) Recht gelten. Dies verfügen ein jeder von uns einzeln sowie wir beide gemeinschaftlich mit erbvertraglicher Bindungswirkung, soweit gesetzlich zulässig. Die Bindungswirkung soll sich, soweit gesetzlich zulässig, auch auf die Wahl des anwendbaren Erbrechts erstrecken. (Formulierung von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Rechtswahlklausel in Erbvertrag materielle Rechtswahl (2) Für die Erbfolge in seinen gesamten Nachlass wählt *Herr/Frau** (bei deutscher Staatsangehörigkeit nur eines Erblassers) / ein jeder von uns (bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Erblasser) deutsches Erbrecht, unabhängig vom Ort seines gewöhnlichen Aufenthaltes im Zeitpunkt seines Todes. (Formulierung von Notar Dr. Mario Leitzen, ZEV 2013, S. 128)

Beispiel Beispiel: Ehepaar Österreicher und Deutsche: gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland Erbvertrag: Gegenseitige Erbeinsetzung, Schlusserbe wird der Sohn, Erbvertragsstatut ist dt. Recht. Erbfall der Deutschen am 17.08.2015: Österreicher wird Alleinerbe, Sohn wird (erst) sein Schlusserbe Wiederverheiratung des Österreichers am 02.05.2016: Bindungswirkung des Erbvertrags: der neue Ehepartner kann nicht als Erbe eingesetzt werden. Schenkungen an die Ehefrau: Der Schlusserbe kann nach Erbfall die Entreicherung des Nachlasses geltend machen, wenn eine Nachlassschmälerung beabsichtigt war.

Deutsch /Österr. Ehepaar Fallvariante: Österr. Vater zieht nach Österreich: 1/4 des Nachlasses bleibt von der erbvertraglichen Bindung frei Kein Schutz des Schlusserben vor Schenkungen in Benachteiligungsabsicht Nur ggf. ergänzende Pflichtteilsansprüche

Fallvariante deutsch- ital. Ehepaar Beispiel: Ehepaar Italiener und Deutsche: gewöhnl. Aufenthalt in Deutschland Not. Erbvertrag am 17.08.2015 (oder später): Gegenseitige Erbeinsetzung, Schlusserbe wird der Sohn, dieser verzichtet auf seinen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil; Erbvertragsstatut ist dt. Recht, Ehefrau wählt deutsches Erbstatut. Ende Februar 2016: Wegzug des Ehepaars nach Italien, begründen dort gewöhnlichen Aufenthalt Erbfall des italienischen Ehemanns Ende 2016; deutsche Ehefrau wird Alleinerbin Sohn verlangt seinen Pflichtteil nach italienischem Recht– die Mutter fragt ihren Anwalt entsetzt: ist das möglich?

Fallvariante deutsch- ital. Ehepaar Erbstatut des ital. Vaters: Italienisches Erbrecht, Wahl des Aufenthaltsstatuts nicht möglich! Pflichtteilsverzichtsvereinbarung ist nichtig, Art 458 S 2 Codice civile Alleinerbeneinsetzung der Ehefrau verletzt das Noterbenrecht (1/3 des Nachlassvermögens) Bindungswirkung durch den Erbvertrag?

Bindungswirkung des Erbvertrags? Keine Definition in der Verordnung Kein Einfluss des Erbvertrags auf das Erbstatut des Vaters (gewöhnl. Aufenthalt!) Gesetzliche Fiktion des Todesfalls zum Erbvertragsabschluss für Bindungswirkung Fraglich, ob der Verzicht rechtsgestaltend wirkt, d.h. auch für das ital. Recht der Sohn als (Pflichtteilsberechtigter) inexistent gelten muss? Rechtslage ist unklar!

Vermeidungsstrategien: Bindungswirkung des Erbvertrags zulasten des überlebenden Ehegatten entfällt Rückforderungsrechte von Zuwendungen gegen Abkömmlinge, falls wirksam Pflichtteilsforderungen erhoben werden Fortgeltung des dt. Erbrechts durch Trennung des Nachlassvermögens vom ausländischen Erbvertragsbeteiligten im Wegzugsfall erbvertragliche Bedingungen: für den Fall des Wegzugs aus Deutschland geänderte Erbfolge, Anordnung von Vor- und Nacherbschaft Vermächtnisse, die bei Wegzug zu erfüllen sind Bedingte Testamentsvollstreckung Gesellschaftsrechtliche Bindung des Vermögens Bei allen Gestaltungen ist eine steuerrechtliche Beratung zur Erbschaftsteuer und Einkommensteuer unbedingt erforderlich!!!

Vermögensübertragung durch Vertrag zugunsten Dritter Beispiele: Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung, Übertragung Bankvermögen Konten- Depotverträge mit Bezugsberechtigung auf den Todesfall/oder konkrete Vereinbarung EU-ErbVO unanwendbar, Art 1 Abs. 2 g) Mittelbarer Einfluss auf: Pflichtteilsforderungen (Anrechnungsbestimmung) Pflichtteilsergänzung, Ausgleichungspflichten unter Miterben, Rückforderung wg. Verstoßes gg. Erbverträge

Einfluss der EU-ErbVO auf die Erbschaftsteuer? Kein Einfluss auf Besteuerungshoheit: Art 1 Abs 1 S. 2 EU.-ErbVO Indirekte Einflussmöglichkeiten: ja, bei Rechtsgestaltungen nach dem Erbfall (z.B. Erbausschlagung gegen Abfindung, soweit nach dem Erbstatut zulässig)

Erbschaftssteuerrecht Besteuerungshoheit in Deutschland: Steuerpflicht abhängig vom Aufenthalt in Deutschland: des Erblassers = Weltweiter Nachlass des Erben = quotale Beteiligung am Weltnachlass sonstiger Begünstigter: = Bereicherung, unabhängig vom anwendbaren Erbrecht Steuerpflicht abhängig von der Belegenheit des Nachlasses z.B. Grundstücke, Unternehmen in Deutschland

Besteuerung bei Wegzug aus Deutschland Deutsche Staatsbürger: Schenkungs- und Erbschaftssteuerpflicht bis fünf Jahre nach Wegzug (in besonderen Fällen 10 Jahre) Ausländer: Wegfall der dt. Erbschaftssteuer mit endgültigem Wegzug aller am Vermögensübergang Beteiligten (Ausnahme Inlandsvermögen, § 121 Nr.4 BewG) Freibeträge und Steuerbefreiungen (Ehegatten 500 T€ + Versorgungsfreibetrag max. 256 T€, je Kind und Elternteil 400 T€, gelten auf Antrag auch bei Wohnsitz in EU- oder EWIR-Staat, nicht bei Wegzug in Drittländer) (beachte: DBA Schweiz, Frankreich, USA, Dänemark)

EU-ErbVO Dr. Max Wieland Rechtsanwalt Fachanwalt für Erbrecht und Steuerrecht Leuchtenbergring 3 81677 München Tel.: 089 4130940 email: mw@radrwieland.de homepage: www.radrwieland.de