Entwässerung öffentlicher Straßen und Entgeltforderungen der Kommunen

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Entwässerung öffentlicher Straßen und Entgeltforderungen der Kommunen Straßenentwässerung „Gebühren ohne Ende?“ Entwässerung öffentlicher Straßen und Entgeltforderungen der Kommunen Landesamt für Straßenbau und Verkehr M-V; für VSVI am 26.02.2015

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen 2. Abwasser 3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten 3.1. Entwässerung gemäß ODR 3.2. Besonderheiten bei StrWG-Straßen 3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen 3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen 4. Entwässerungsgebühren 5. Sonderproblem: Reinigung von Sinkkästen 6. Zusammenfassung

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter (z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast Problem: Unterscheidung und Dokumentation

2. Abwasser Regenwasser = Abwasser Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich Beseitigungspflichtiger bestimmt das „Wie“ der Überlassung Beseitigungspflichtiger fordert Gebühren, Beiträge, Gegenleistung Ausnahmen: Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt; Abwasserbeseitigungspflichtiger = Straßenbaulastträger (verallgemeinert: außerhalb OD) Genehmigung zur Direkteinleitung (verallgemeinert: innerhalb OD)

3. Entwässerung innerhalb von Ortsdurchfahrten Straßenbaulastträger entscheidet über Bau einer straßeneigenen Entwässerung oder Mitnutzung fremder Entwässerungsanlagen grundsätzlich frei, aber unter Beachtung des Haushaltsrechts Es ist die wirtschaftlichste Variante zu wählen: Eigene Entwässerung mit eigenem Anschluss an den Vorfluter Eigene Entwässerung mit Anschluss an die gemeindliche Anlage Gebührenforderung möglich Mitbenutzung der gemeindlichen Entwässerungsanlage ggf. Einigung mit Abwasserentsorgungspflichtigem notwendig

3.1. Entwässerung gemäß ODR (Ziffer 14) Absatz 1 Ziffer 1 Eigene reine Straßenentwässerung Absatz 2 Nutzung der Mischwasserkanalisation Absatz 1 Ziffer 2 Eigene Straßenentwässerung mit Aufnahme von fremdem Wasser gegen Mehrkostenerstattung Gebühren? Beteiligung an den Baukosten bis zum Betrag gemäß Absatz 1 Ziffer 1; wenn Gemeinde Wasser unentgeltlich aufnimmt und schadlos abführt Unterhaltung liegt grundsätzlich beim Baulastträger, kann aber gegen Kostenerstattung übertragen werden Unterhaltung obliegt der Gemeinde; Bund leistet hierfür keine Beiträge Gebühren? Gebühren? Gebühren?

1. Entwässerung, Entwässerungsanlagen Entwässerung = Bestandteil der Straßenbaulast = Aufgabe Straßenentwässerungsanlagen = Bestandteil der Straße Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer = Träger der Straßenbaulast Unterhaltungspflicht kann abgegeben/übertragen werden Entwässerung kann über andere/ fremde Entwässerungsanlagen erfolgen Unterhaltungspflichtiger = Eigentümer oder besonders Verpflichteter (z.B. Gemeinden, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände) Nutzungsvertrag notwendig (MuV, Anlage 2 zum RaV), keine Baulast Problem: Unterscheidung und Dokumentation

3.2. Besonderheiten bei StrWG M-V - Straßen Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen § 30 Abs. 4 StrWG M-V (Landesstraßen) sieht bei der Mitnutzung der „gemeindlichen“ Abwasseranlage eine Beteiligung an Anlage vor. D.h. es besteht keine (theoretische) Wahlmöglichkeit zwischen Zahlung von Gebühren/ Entgelten und der Beteiligung an der „gemeindlichen“ Anlage. Die Beteiligung erfolgt in Höhe der Kosten einer eigenen Anlage. Es ist unklar, ob die Beteiligung pauschaliert werden kann. Die unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers (durch die Gemeinde oder den Zweckverband) ist gesetzliche Folge. Bei Gemeindestraßen ist zu prüfen, ob nur die Abwasserentsorgung auf den Zweckverband übertragen wurde oder auch die Straßenentwässerung selbst

3.3. Besonderheiten bei Bundesstraßen FStrG enthält keine dem StrWG M-V entsprechende Regelung Mitbenutzung gemeindlicher Anlagen und Beteiligung an den Herstellungskosten kann gemäß Ortsdurchfahrtenrichtlinien erfolgen ODR = Richtlinien, die die SBV intern „binden“, jedoch keinen allgemeingültigen Charakter oder Rechtskraft besitzt unentgeltliche Aufnahme und schadlose Ableitung des Wassers muss ausdrücklich vereinbart werden (ODR bindet nur die SBV, intern) Beteiligung erfolgt „bis zu“ (nicht: in Höhe) der Kosten einer eigenen Entwässerungsanlage, Kostenbeteiligung kann pauschaliert werden Hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Pauschalen besteht Uneinigkeit Bestimmung der Höhe der Beteiligung ist problematisch

3.4. Beteiligung an Mischwasserkanalisation Die pauschale Beteiligung des Bundes setzt sich wie folgt zusammen: Grundpauschale pro laufendem Straßenmeter (nicht Leitungslänge) 146,00 € Zusatzpauschale wegen erhöhter Anforderungen, z.B. Umweltschutz 29,00 € Pauschale für Straßeneinläufe (pro Ablauf) 410,00 € Ausgegangen wird von einbahnigen Straßen und einem Rohrdurchmesser von 30 cm (ansonsten sind Zuschläge zu ermitteln). Mit den Pauschalbeträgen ist auch die Zuleitung zum Vorfluter abgegolten. Der Zuschlag für außergewöhnliche Aufwendungen (Pumpstationen, Regenrückhaltebecken, größere Rohrdurchmesser, längere Rohrleitungen) ist nach Lage des Einzelfalls jeweils zu ermitteln.

3.4. Altleitungen/ DDR-Leitungen Ausschließliche/ ganz überwiegende Straßenentwässerung spricht für eigene Leitung des Straßenbaulastträgers – er ist unterhaltungspflichtig Straßenentwässerung zusammen mit der sonstigen Entwässerung (weitere Straßen, Anliegergrundstücke - „Bürgermeisterkanal“) spricht für fremde Leitung – Eigentümer ist unterhaltungspflichtig Problem: Abgrenzung und Nachweis, Kenntnis im allgemeinen Aber es gibt nur zwei mögliche Ergebnisse aus Sicht der SBV Straßenbaulastträger ist entweder verpflichtet zu unterhalten oder er ist verpflichtet für die Mitbenutzung eine Gegenleistung zu erbringen dies erfolgt über Gebühren oder die Beteiligung an der fremden Leitung mittels einer gekürzten Pauschale analog ARS 11/1996

4. Entwässerungsgebühren Wird zur Gewährleistung der Straßenentwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt, ist hierfür eine Gegenleistung zu erbringen. Dies kann gemäß Kommunalabgabengesetz M-V über Gebühren oder Entgelte (auch gegenüber dem Bund und dem Land) realisiert werden. Widersprüche gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung, d.h. Forderungen müssen grundsätzlich beglichen werden. Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten der gemeindlichen Anlage geeignet ist, einer Gebührenforderung (allgemein und im Einzelfall) vorzubeugen, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Es liegen divergierende teils obergerichtliche Entscheidungen vor, eine Entscheidung des BVerwG steht nicht zu erwarten (Landesrecht). Es liegt bis dato keine Entscheidung aus Mecklenburg-Vorpommern vor.

Entwässerungsgebühren (2) Die Tendenz zur Erhebung von Gebühren ist regional sehr verschieden. Ortsdurchfahrten wurden in Größenordnungen kürzlich ausgebaut oder sind zum Ausbau vorgesehen – die Unterhaltungsaufwendungen sind überschaubar oder werden in absehbarer Zeit spürbar reduziert. Es ist davon auszugehen, dass hier keine Gebührenforderungen erfolgen. Die zu erwartenden und bereits gestellten Gebührenforderungen betreffen insbesondere Straßen im Altbestand. Entwässerungsgebühren sind jährlich zu zahlen, das heißt, sie belasten den UI-Haushalt regelmäßig in einem bis dato nicht abschätzbaren Ausmaß. Gebührensatz bei derzeitigen Widerspruchsverfahren: 0,56 € pro m²

Entwässerungsgebühren (3) Bei Erhalt von Gebührenbescheiden ist in jedem Einzelfall zu prüfen: Wie erfolgt die Entwässerung im betroffenen Bereich (tatsächlich)? Wem gehören ggf. vorhandene Entwässerungsleitungen? Hat sich die SBV am Bau/ an der Unterhaltung beteiligt? In welcher Höhe hat sich die SBV beteiligt? Welche (weiteren) vertraglichen Regelungen wurden ggf. getroffen? Ist es sinnvoll, sich „nachträglich“ zu beteiligen? [ARS 11/1996] Ist eine Gebührenerhebung „satzungsmäßig“ zulässig? Ist die Ermittlung der zu entwässernden Flächen korrekt? Wurde der Gebührensatz korrekt ermittelt? …….

5. Sonderproblem Straßeneinläufe Abwasserbeseitigungspflichtiger = Gemeinde, Übertragung auf Wasser- und Bodenverbände oder Zweckverbände möglich Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen (OVG M-V 1 L 13/09 vom 01.09.2010) Straßenbaulastträgerschaft (einschl. Entwässerung) hat damit genauso wenig zu tun, wie die polizeiliche Reinigungspflicht der Gemeinde mittels der Sinkkästen wird der Straßenschmutz aufgefangen, damit sich die Leitungen der Abwasserbeseitigungsanlage nicht dauerhaft zusetzen Sinkkästen = Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht, die der Über- lassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung vorgelagert sind

6. Zusammenfassung Die Entwässerung gehört zur Straßenbaulast. Der Baulastträger ist grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, wie er die Entwässerung durchführt, er hat gemäß tatsächlichen (Ortslage), rechtlichen (Erlaubnis) und haushalterischen Gesichtspunkten zu entscheiden. Wird zur Gewährleistung der Entwässerung eine fremde Anlage mitbenutzt (und keine eigene Straßenentwässerungsanlage errichtet), ist hierfür eine Gegenleistung (Gebühren, Entgelte, Beteiligung) zu erbringen. Ob die Beteiligung an den Herstellungskosten von möglichen Gebührenzahlungen befreit, kann nicht abschließend eingeschätzt werden. In jedem Fall ist mit nicht unerheblichen laufenden Belastungen zu rechnen. Die Reinigung von Sinkkästen ist dem Pflichtenkreis der Abwasserentsorgung zuzuordnen, zuständig sind die Gemeinden.

Rückfragen bitte an: Bettina Schruhl 0381-122-3122 Bettina.Schruhl@sbv.mv-regierung.de Landesamt für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern Erich-Schlesinger-Straße 35 18059 Rostock