Neue Entwicklungen und Ausblick

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Neue Entwicklungen und Ausblick Die zivilrechtliche Haftung von Handels-plattformen und anderen Mittlern im Internet – Neue Entwicklungen und Ausblick Dr. Kai Schmidt-Hern

Überblick Handelsplattformen und Anwaltsalltag Andere Mittler im Internet Ausblick

Überblick Handelsplattformen und Anwaltsalltag Andere Mittler im Internet Ausblick

Auftrag: Fälschungen von eBay beseitigen

Strategische Überlegung Wenn mehrere Anbieter die Fälschung verkaufen, ist es zweckmäßig, gegen den Provider der Plattform vorzugehen Fälschungsverkäufer geben ihre (wirkliche) Anschrift meistens ohnehin nicht preis

Haftungssystem BGH zur Störer-Haftung für SchutzR-Verletzungen (Internet-Versteigerung I und II): „Dies bedeutet, dass die Bekl. immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss, sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt“

Haftungssystem BGH zur Störer-Haftung für SchutzR-Verletzungen: „Dies…“ = - Haftungsprivileg §§ 8-10 TMG nicht für U.ansprüche - dem Provider ist es unzumutbar, jedes Angebot vor Veröffentlichung auf RVerletzungen zu untersuchen - andererseits: Provider verdient an Piraterieware, kein Funktionsinteresse wie zB DENIC

Haftungssystem BGH zur Täterhaftung für Wettbewerbsverstöße wg Verletzung von Verkehrssicherungspflichten („Jugendgefährdende Medien bei eBay“, U.v. 12.07.07) „Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (…) Die Beklagte ist nicht nur verpflichtet, das konkrete jugendgefährdende Angebot, von dem sie Kenntnis erlangt hat, unverzüglich zu sperren. Sie muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzun-gen kommt (vgl. (…) Internet-Versteigerung I‘ und ‚II‘).“ Aber SE da Täterhaftung unter dem Aspekt der Gefährdungshaftung; Anwendungsbereich noch unklar Grundsätze für Unterl.ansprüche gleich

Haftungssystem – Überblick Erstverstoß Hinweis auf klare Rechtsverletzung Pflicht zur unverzüglichen Sperre und zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt Sind Sperrpflicht und Vorsorgepflicht = Unterlassungsanspruch oder eine vorgeschaltete Prüfungspflicht, die verletzt werden muss, bevor U.anspruch entsteht? Wenn kein Zweitverstoß oder Gefahr dafür erforderlich: Provider muss nach Hinweis auf klare RVerletzung Unterlassungserklärung abgeben Gleichartiger Zweitverstoß (oder konkrete Gefahr)? Unterlassungsanspruch

Haftungssystem – Überblick Erstverstoß Hinweis auf klare Rechtsverletzung Pflicht zur unverzüglichen Sperre und zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt Gleichartiger Zweitverstoß (oder konkrete Gefahr)? Unterlassungsanspruch

Hinweis auf klare Rechtsverletzung aktiviert Pflicht zur Löschung und Vorsorge

Hinweis auf klare Rechtsverletzung Rechtlich eindeutig? Rechtlich einfach? Eindeutiger Sachverhalt? Einfacher Sachverhalt? Aus wessen Perspektive? „Hinweis“ Muss dem Provider der gesamte erhebliche Sachverhalt darlegt und die Rechtslage erklärt werden?

Hinweis auf klare Rechtsverletzung TB-Merkmale Markenverletzung: Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen benutzt für identische o. ähnliche Waren oder Dienstleistungen, für die sie Schutz genießt (Verwechslungsgefahr)

Hinweis auf klare Rechtsverletzung Bloße Behauptung „Das ist eine Rechtsverletzung“ Lückenloser Nachweis z.B. Markenurkunde, Lizenzvertrag; Schöpfungshöhe (Urheberrecht); Belege, dass Rechteinhaber ein solches Produkt nicht anbietet etc. Nichtvorhandensein von Tatsachen schon im Prozess ein fast philosoph. Problem

Hinweis auf klare Rechtsverletzung BGH-Rechtsprechung Keine Definition des BGH In „Internetversteigerung I – III“ ergab sich Marken-kollision unmittelbar aus Angebot - „Replika“, niedriger Preis fraglich allenfalls Handeln im geschäftlichen Verkehr: - Rechteinhaber muss darauf hinweisen, „dass der Anbieter im geschäftlichen Verkehr gehandelt hat“ (I ZR 35/04 - Internet-V. II, Tz. 45)

Hinweis auf klare Rechtsverletzung BGH-Rechtsprechung „Jugendgefährdende Medien bei eBay“: Feststellung einer klaren Rechtsverletzung ohne nähere Begründung Verletzung ergab sich im Wesentlichen aus Angebot (nach Abgleich mit Index gemäß GjSM)

Hinweis auf klare Rechtsverletzung Instanz-Rechtsprechung OLG Düsseldorf (Urt. v. 31.03.09, I-20 U 73/08): Rechtsverletzung muss sich für eBay vollständig aus dem Angebot ergeben

Hinweis auf klare Rechtsverletzung – Erfordernisse für Hinweis Identifizierbarkeit des Angebots Plausibelmachen der Rechtsverletzung statt lücklosen Nachweises Nennung recherchierbarer Merkmale Nach vernünftiger Ansicht

Hinweis auf klare Rechtsverletzung – Identifizierbarkeit des Angebots Provider muss wissen, was er löschen soll

Hinweis auf klare Rechtsverletzung – Plausibelmachen der Rechtsverletzung 1. „Unverzüglichkeit“: Art. 14 E-Commerce Richtlinie: „….provider acts expediously“ Gesetzliche Regelung im § 10 Nr. 2 TMG: „…unverzüglich tätig geworden“ Siehe auch Art. 512 c) DMCA: „….must expediously take down or block access“ Statt lückenlosen Nachweises

Hinweis auf klare Rechtsverletzung – Plausibelmachen der Rechtsverletzung 2. Wissensvorsprung Rechteinhaber Identifizierung von Rechtsverletzungen im Internet setzt spezielle Produktkenntnisse voraus Kenntnis hat Hersteller, nicht Provider Wenn sich „klare Rechtsverletzung“ aus „Hinweis“ für den Provider zweifelsfrei ergeben muss, bleibt Störerhaftung im Internet weitgehend wirkungslos

Hinweis auf klare Rechtsverletzung – Plausibelmachen der Rechtsverletzung 3. Sandwich-Position des Providers Provider ist gegenüber Nutzern zum Hochladen der Angebote verpflichtet, soweit sie keine Rechte verletzen eBay muss Behauptung einer Rechtsverletzung auf Plausibilität prüfen können (siehe auch zB § 19 II 1 Nr. 3, VII MarkenG: „offensichtlicher“ Rechtsverletzung) Rechteinhaber muss Provider freistellen (unberechtigte SchutzR-Verwarnung)

Hinweis auf klare Rechtsverletzung – Plausibelmachen der Rechtsverletzung Insbesondere: Rechtsinhaberschaft Problematisch z.B. bei Lizenznehmern und nicht eingetragenen Rechten OLG München GRUR 2007, 419 Tz. 64 Lateintexte: Kl. hatte Rechtsinhaberschaft an Texten in Schreiben an eBay nicht dargelegt Aber: wer die „Kenntnis“ vermittelt, ist unerheblich

Hinweis auf klare Rechtsverletzung – Nennung recherchierbarer Merkmale Hinweis auf klare Rechtsverletzung erzeugt Pflicht dafür zu sorgen, dass es künftig möglichst nicht zu gleichartigen Rechtsverletzungen kommt Provider benötigt daher objektive Merkmale, um künftig „gleichartige Rechtsverletzungen“ zu erkennen (LG Düsseldorf, Urt. v. 13.02.2008, 34 O 117/07)

Hinweis auf klare Rechtsverletzung Fazit für Erstabmahnung: Vorlage des Angebots Anbieter A bietet am xx.xx.2009 Parfum „Lancome“ 30 ml an Darlegung RVerletzung (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) – „Lancome“ gibt es nicht in 30 ml – Hinweise auf Gewerblichkeit (zB Bewertungen, Gleichartigkeit der Produkte) Merkmale: Marke „Lancome“ i.V.m. „30 ml“

Haftungssystem Erstverstoß Hinweis auf klare Rechtsverletzung Pflicht zur unverzüglichen Sperre und zur Vorsorge, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt Gleichartiger Zweitverstoß (oder konkrete Gefahr)? Unterlassungsanspruch

Zweitverstoß Das gleiche Parfum „Lancome“, 30 ml wird von einem anderen Anbieter auf der Plattform angeboten

Unterlassungspflicht des Providers Unterlassungsantrag: „…es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Angebote zum Handel auf der Plattform eBay zuzulassen, in denen unter der Marke ‚XXX‘ ein Eau de Parfum 30 ml angeboten wird, wenn aufgrund von hinweisenden Merkmalen erkennbar ist, dass der Anbieter mit seinem Angebot im geschäftlichen Verkehr handelt.“ Störer-Eigenschaft kann sich aus Vortrag ergeben (BGH – Internet-V. III)

Unterlassungspflicht des Providers Allgemeine Position der Provider: Löschung: kein Problem (siehe VeRI) Vorsorge: großes Problem

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir sind zur Überwachung der Inhalte nicht verpflichtet“ (§ 7 Abs. 2 S. 1 TMG) BGH „Jugendgefährdende Medien bei eBay“: „Ab Kenntniserlangung kann sie sich nicht mehr auf ihre medienrechtliche Freistellung von einer Inhaltskontrolle der bei ihr eingestellten Angebote berufen.“

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir sind zur Überwachung der Inhalte nicht verpflichtet“ (§ 7 Abs. 2 S. 1 TMG) Erwägungsgrund 48 der E-Commerce-Richtlinie: Auch unter RL können die Mitgliedsstaaten von Dienste-anbietern verlangen, „die nach vernünftigen Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvor-schriften niedergelegte Sorgfaltspflicht anzuwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.“ Das System ist aber darauf angelegt, dass die Provider im Laufe der Zeit mehr und mehr Überwachungspflichten unterliegen Spezif. Überwachungspflicht

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ In unserem Fall stehen mit Marke „XXX“ i.V.m. „30 ml“ Stichwort für Filtersoftware zur Verfügung

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ Zumutbarkeit als Mengenproblem am Beispiel eBay: Über 20 Mio Mitglieder bereits im Jahre 2005 Über 8,8 Mio aktuell laufende Angebote bereits im Jahre 2005 Umsatz in Deutschland 691 Mio USD (2005) Handelsvolumen in Deutschland 8,5 Milliarden USD (2005) Marktplatzpolizei ca. 100 Personen für ganz Europa In unserem Fall stehen mit Marke „XXX“ i.V.m. „30 ml“ Stichwort für Filtersoftware zur Verfügung

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ Gesetzliche Regel: Löschung und Sperrung gehören zusammen (siehe § 7 Abs. 2 S. 2 TMG)

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ Zumutbarkeit reguliert Umfang der Verantwortlichkeit „…dass es möglichst nicht zu gleichartigen Rechtsver-letzungen kommt.“

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ LG München:* „Aufgrund der Vielzahl der bei ebay eingestellten Angebote sind daher Fälschungen der streitgegenständlichen Art nur dann als ‚klar erkennbar‘ zu bezeichnen, wenn diese über entsprechende Computerprogramme erkannt werden können.“ *Urt. v. 03.08.06, Az 33 0 10283/06

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ BGH:* „Welche technischen Möglichkeiten den Beklagten hierbei zu Gebote stehen, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig ist aber, dass sich die Beklagten hierbei jedenfalls in gewissem Umfang einer Filtersoftware bedienen können, die durch Eingabe von Suchbegriffen Verdachtsfälle aufspürt, die dann gegebenenfalls manuell überprüft werden müssen. Die Grenze des Zumutbaren ist jedenfalls dann erreicht, wenn keine Merkmale vorhanden sind, die sich zur Eingabe in ein Suchsystem eignen.“ *Urt. v. 21.04.07, Az I ZR 35/04 – Internet-Versteigerung II

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ Technische Recherchierbarkeit = Grundvoraussetzung für Zumutbarkeit Manuelle Nachsorge nicht unzumutbar In unserem Fall stehen mit Marke „XXX“ i.V.m. „30 ml“ Stichwort für Filtersoftware zur Verfügung Für Angebote, die nicht als rechtsverletzend erkennbar sind, ist Provider nicht verant- wortlich (§ 890 ZPO)

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Künftige Verstöße zu verhindern, ist uns nicht zumutbar“ Beweislast: Zumutbarkeit ist anspruchsbegründendes Merkmal, daher Darlegungs- und Beweislast beim Kläger ob und inwieweit automatische Überwachung möglich ist, weiß der Provider besser: sekundäre Beweislast (BGH, Urt. v. 10.04.2008, I ZR 227/05 – Namensklau im Internet)

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“ Problem: Handeln im geschäftlichen Verkehr hängt auch von Umständen ab, die man den Angeboten nicht ansieht (Dachboden-Fall)

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“ BGH: Wenn Kläger objektive Merkmale zur Gewerblichkeit vorträgt (z.B. Anzahl der Bewertungen, Gleichartigkeit der Waren), trifft den Provider die sekundäre Beweislast (Urt. v. 30.04.2008 – I ZR 73/05 – Internet-Verst. III)

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“ Vorstoß OLG Hamburg: (Urt. v. 24.07.2008, 3 U 216/06 – Kinderstühle/Stokke): Haftung für Rechtsverletzungen als Täter oder Teilnehmer Garantenstellung wg Eröffnung einer Gefahrenquelle (wie „Jugengefährdende Medien) „normative Tatherrschaft“ sonst bei absichtslos-dolosem Werkzeug im Strafrecht (A veranlasst B, Cs Jacke mitzunehmen; B hat keine Zueignungsabsicht; hier wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen (A hat keine Tatherrschaft, B fehlt Absicht zur Strafbarkeit)

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir können nicht erkennen, ob der vermeintliche Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt“ Vorstoß OLG Hamburg: (Urt. v. 24.07.2008, 3 U 216/06 – Kinderstühle/Stokke): Wenn Anbieter nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und ihm deshalb ein Täter-Merkmal fehlt, ist eBay mittelbarer Täter gem. § 25 I Alt. 2 StGB („normative Tatherrschaft“) – Gewerblichkeit des Anbieters für Unterlassungsanspruch unerheblich „normative Tatherrschaft“ sonst bei absichtslos-dolosem Werkzeug im Strafrecht (A veranlasst B, Cs Jacke mitzunehmen; B hat keine Zueignungsabsicht; hier wird eine Strafbarkeitslücke geschlossen (A hat keine Tatherrschaft, B fehlt Absicht zur Strafbarkeit) 43

Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung Frage der Gewerblichkeit idR streitig – „im geschäftlichen Verkehr“ muss deshalb konkret umschrieben werden (siehe BGH, Urt. v. 30.04.2008, I ZR 73/05 – Internet-Verst. III Tz. 35); „wiederholtes Auftreten“, „häufige Feedbacks“ u.ä. unbestimmt Mit Hilfsanträgen versuchte Kläger in OLG Hamburg – Kinderstühle (Stokke) den Scheitelpunkt privat/gewerblich einzufangen Mutter aller Hilfsanträge

Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“: 10. der Anbieter mindestens zwei sonstige Produkte als „neu“ und/oder „originalverpackt“ und/oder „OVP“ anbietet, hierzu jeweils hilfsweise 10. a) mindestens drei, 10. b) mindestens vier, 10. c) mindestens fünf, 10. d) mindestens sechs, 10. e) mindestens sieben sonstige Produkte als „neu“ und/oder „originalverpackt“ und/oder „OVP“ anbietet, 10. f) mindestens eine andere Anzahl von Produkten als „neu“ und/oder „originalverpackt“ und/oder „OVP“ anbietet, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist,   Mutter aller Hilfsanträge

Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“  11. der Anbieter über mindestens fünf Bewertungen verfügt, hierzu jeweils hilfsweise 11. a) über zehn Bewertungen, 11. b) über 15 Bewertungen, 11. c) über 20 Bewertungen, 11. d) über 25 Bewertungen, 11. e) über eine andere Anzahl von Bewertungen, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder   Mutter aller Hilfsanträge

Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“  12. der Anbieter über mindestens fünf Bewertungen als Anbieter verfügt, hierzu jeweils hilfsweise 12. a) über zehn Bewertungen, 12. b) über 15 Bewertungen, 12. c) über 20 Bewertungen, 12. d) über eine andere Anzahl von Bewertungen als Anbieter, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist, und/oder   Mutter aller Hilfsanträge

Exkurs: Gewerblichkeit und Antragsfassung Hilfsanträge OLG Hamburg „Kinderstühle/Stokke“ 13. der Anbieter mindestens fünf Produkte angeboten und/oder verkauft hat, hierzu jeweils hilfsweise 13. a) zehn Produkte, 13. b) 15 Produkte, 13. c) eine andere Anzahl von Produkten angeboten und/oder verkauft hat, die vom Gericht angemessen zu bestimmen ist, Etc. Mutter aller Hilfsanträge

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir haften nur subsidiär“ BGH, Urt. 27.03.2007, VI ZR 101/06 – Haftung Forenbetreiber Forenbetreiber als „Herr des Angebots“ haftet grundsätzlich neben dem Verursacher Analogie zur Haftung des Verlags und des Senders

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir haften nur subsidiär“ Erwägungsgrund 59, RL 2001/29 (Info-Soc): „Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt.“ 50

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir haften nur subsidiär“ Art. 8 Abs. 3 RL 2001/29 (Info-Soc): „Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“ 51

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir haften nur subsidiär“ Art. 11 Abs. 3 RL 2001/29 (Enforcement-RL): „Die Mitgliedsstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Unbeschadet des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG (Urheberrechtsrichtlinie) stellen die Mitgliedsstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“ 52

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“ Auch hier gilt: Wiederholungsgefahr nicht nur für identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Ver- letzungshandlungen (BGH, Urt. V. 30.04.2008, I ZR 73/05 – Internet-Versteigerung III, Tz. 55: Erstbegehungsgefahr für Rolex-Modellmarken) Abstraktion: konkretes Angebot – alle Angebote des Produkts dieses Anbieters – alle Angebote dieses Produkts

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“ Aber: „im Kern gleichartig“ sind nur klare Rechtsverletzungen, also mit technischen Mitteln erkennbare Rechtsverletzungen Kerntheorie eingeschränkt durch Zumutbarkeit

Unterlassungspflicht des Providers Argumente der Provider: „Wir müssen nur das konkrete Angebot sperren“ In unserem Fall: Angebote mit dem gleichen Produkt in Angeboten anderer erkennbar gewerblicher Anbieter sind kerngleich und können (2) auf zumutbare Weise verhindert werden.

Handelsplattformen und Anwaltsalltag Fazit Fall „30 ml Parfum“ lässt sich mit Internet-Versteigerung I – III lösen, aber: OLG Düsseldorf hebt Urteil LG auf u weist Klage ab wegen unzureichenden Hinweises in der Erstabmahnung Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig Kapitel „Anwaltsalltag“ endet mit melancholischer Note 57

Überblick Handelsplattformen und Anwaltsalltag Andere Mittler im Internet Ausblick

Andere Mittler im Internet Acess Provider OLG Frankfurt, Urt. v. 22.01.2008, 6 W 10/08: Keine Verantwortlichkeit eines reinen Acess Providers für pornographische Angebote ohne Zugangsbeschränkung, die über google.de aufgerufen werden können Access Provider eröffnet keine Gefahrenquelle für Wettbe- Werbsverstöße durch seine Kunden, sondern eröffnet seinen Kunden nur den Zugang zu r.widrigen Angeboten Dritter Drei Entscheidungen, gestaffelt nach Nähe des Mittlers zu den Inhalten

Andere Mittler im Internet Usenet OLG Hamburg, Urt. v. 28.01.2009, 5 U 255/07 Ag. bietet Zugang zum Usenet an Inhalte liegen auf weltweit verteilten Servern Inhalte auf Servern werden gegenseitig „gespiegelt“ Ursprünglich als Diskussionforen konzipiert, jetzt werden massenhaft Musikdateien hinterlegt, die durch Stichwort- suche aufgefunden werden können Ag. bewirbt Nutzung des Usenet für anonymen Download von Musikdateien

Andere Mittler im Internet Usenet OLG Hamburg, Urt. v. 28.01.2009, 5 U 255/07 Ag. haftet als Störer für öff. Zugänglichmachung Zugangsvermittlung verursacht Urheberrechtsverletzung Zurechnung unter Aspekt der Adäquanz - Zugangsvermittlung zum Usenet/Internet legt Begehung von RVerletzungen nahe - Ag. stellt dies als zentrale Nutzungsmöglichkeit heraus Access Provider hat zwar im Allg. gemäß Funktion und Allgemeinteresse an seiner Tätigkeit geringe Prüfungspflichten

Andere Mittler im Internet Usenet OLG Hamburg, Urt. v. 28.01.2009, 5 U 255/07 durch Werbung mit risikoloser Möglichkeit für RVerletzungen steigert Ag. Gefahr erheblich daher: Funktionsprivilegierung entfällt, erheblich gesteigerte Prüfungspflichten Zumutbarkeits-Einwand: Haftung unabhängig v. Kenntnis der RVerletzungen und ohne Rücksicht auf Zumutbarkeit, da Ag. maßgeblich zu RVerletzungen beiträgt anders: OLG Düsseldorf I U 20 95/07 – Usenet Legt Schwerpunkt auf allgemeine Verhaltenspflichten (Verkehrssicherungspflichten) statt auf Verantwortlichkeit für jeden einzelnen Verstoß

Andere Mittler im Internet Google LG Hamburg, Urt. v. 26.09.2008, 308 O 42/06 „Google“ haftet für Zugänglichmachung von Thumbnails als Täter Bekl. ist Täter, denn sie durchsucht WWW, kategorisiert, bearbeitet, verschlagwortet die Grafiken, speichert sie in ihrer Datenbank und hält sie für Nutzer bereit

Überblick Handelsplattformen und Anwaltsalltag Andere Mittler im Internet Ausblick

Ausblick Rechtsprechung Klarstellungen zum Haftungssystem Anforderungen an „Hinweis auf klare Rechtsverletzung“ Natur der Pflicht zur Sperrung und zur Vorsorge gegen künftige Rechtsverletzungen - siehe OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.02.2009 (I.V. II): Störerhaftung erst ab kerngleichem Zweitverstoß

Ausblick Rechtsprechung 2. Weiterentwicklung des Verkehrspflichten-Gedankens Urteile BGH „Jugendgefährdende Medien“, OLG Hamburg „Usenet“ und „Stokke“ betonen eher allg. Vorsorge- und Verkehrspflichten statt Verant- wortung für einzelnes Angebot

Ausblick OLG Frankfurt, Urt. v. 23.10.2008 (Impressumspflicht) „Impressumsverstößen der in Rede stehenden Art kann zum einen etwa dadurch entgegengewirkt werden, dass die gewerblichen Anzeigenkunden vor Abgabe ihres Anzeigenauftrags in geeigneter Form über die Impressumspflicht belehrt, zur Preisgabe der Gewerblichkeit ihres Angebots bei der Anmeldung nachdrücklich angehalten und in diesem Fall zur Angabe ihres Namens und ihrer Anschrift gezwungen werden. Derartige Maßnahmen der „Vorsorge“ können Impressumsverstöße zwar nur in begrenztem Umfang verhindern, sie sind dafür aber mit verhältnismäßig geringem Aufwand verbunden.“

Ausblick Gesetzgebung 1. Gesetzentwurf FDP vom 2.12.2008 Voraussetzung für Inanspruchnahme des ISP: Maßnahmen gg. Nutzer nicht durchführbar/nicht erfolg- versprechend Entfernen u Sperren nur nach Vorlage vollstreckb. Titels gegen den Nutzer Rechteinhaber hat vollst. Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Zumutbarkeit Beschlussempfehlg. Regierungsparteien 2.06.2009: Ablehnung

Ausblick Gesetzgebung 2. Europa Intensives Lobbying der ISP und ihrer Verbände

Ausblick Gesetzgebung 2. Europa „Die in dieser Richtlinie hinsichtlich der Verantwortlichkeit festgelegten Ausnahmen decken nur Fälle ab, in denen die Tätigkeit des Anbieters von Diensten der Informationsgesellschaft auf den technischen Vorgang beschränkt ist, ein Kommunikationsnetz zu betreiben und den Zugang zu diesem zu vermitteln, über das von Dritten zur Verfügung gestellte Informationen übermittelt oder zum alleinigen Zweck vorübergehend gespeichert werden, die Übermittlung effizienter zu gestalten. Diese Tätigkeit ist rein technischer, automatischer und passiver Art, was bedeutet, dass der Anbieter eines Dienstes der Informations-gesellschaft weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt.“ – Erwägungsgrd. 42, RL 2000/31 (E-Comm.-RL)

Ausblick Beispiel Suchmaschinen-Werbung eBay: ENDE eBay – „automatisch“? „passiv“? Beispiel Suchmaschinen-Werbung eBay: „eBay hat hier alle Produkte passend zum Thema Aqua di Gio von Armani für Sie aufgelistet. Suchen Sie sich nun Ihren Wunschartikel aus und ersteigern Sie ihn…“ Maßstab der ECR zumindest überholt ENDE