Orientierungshilfe: Wann muss ein VOF-Verfahren durchgeführt werden

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 Präsentation transkript:

Orientierungshilfe: Wann muss ein VOF-Verfahren durchgeführt werden Saarbrücken, den 08. Juli 2015 Dipl.-Ing. Peter Kalte Geschäftsführer, Öffentlich bestellter und vereidigter Honorarsach- verständiger, Ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammern Baden- Württemberg und Rheinland-Pfalz GHV Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. Friedrichsplatz 6, 68165 Mannheim Tel.: 0621- 860 861 0 Fax: 0621- 860 861 20 E-Mail: kontakt@ghv-guetestelle.de Web: www.ghv-guetestelle.de

Inhalt Kurzvorstellung der GHV Auftragswert in GWB, VgV und VOF Budgets, die zu VOF-Verfahren führen, für die Planung von: Gebäuden und Innenräumen Freianlagen Ingenieurbauwerken Verkehrsanlagen Tragwerksplanung Technischer Ausrüstung Zusammenfassung

GHV – Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Rd. 350 direkte und rd. 5.500 indirekte Vereinsmitglieder, z. B.: Bauwirtschaft Baden-Württemberg e. V., Stuttgart 5 Berufsverbände der Ökologen Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz, Mainz FRAPORT, Flughafen Köln-Bonn, ZDF Ingenieurkammern Baden-Württemberg und Saarland Architektenkammer Saarland Ministerium für Verkehr und Infrastruktur, BW Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft, BW Städte Karlsruhe, Ludwigshafen, Mainz, Stuttgart, Ulm Ingenieur- und Architekturbüros 3 3 3

GHV – Gütestelle Honorar- und Vergaberecht Die GHV berät, führt Schlichtungen durch, erstellt Schiedsgutachten und Empfehlungen in HOAI- und VOF- Fragen ist neutral, stellt dies durch einen paritätisch besetzten Vorstand sicher, stellt dies durch vereidigte Sachverständige und Anwälte sicher, wird bundesweit angefragt, ist beim Justizministerium B.-W. als Schlichtungsstelle geführt, ist bei der Europäischen Kommission notifiziert, ist als gemeinnütziger Verein anerkannt. 4 4

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 100 Abs. 1 GWB Anwendungsbereich: „Dieser Teil gilt für Aufträge, deren Auftragswert den jeweils festgelegten Schwellenwert erreicht oder überschreitet.“ GWB greift ab und oberhalb der EU-Schwellenwerte! § 2 Abs. 1 VgV: „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in (…) festgelegt werden (EU-Schwellenwerte).“ VgV greift ab und oberhalb der EU-Schwellenwerte!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 1 Abs. 2 VOF: „Die Bestimmungen der VOF sind anzuwenden, sofern der geschätzte Auftragswert die Schwellwerte für Dienstleistungen oder Wettbewerbe ohne Umsatzsteuer nach § 2 der Vergabeverordnung erreicht oder überschreitet.“ VOF greift ab und oberhalb der EU-Schwellenwerte! Und: Auftragswerte sind vom Auftraggeber zu schätzen!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF Schwellenwerte lt. aktueller Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 (ab 01.01.2014 bis 31.12.2015): „134.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Obersten und Oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich 414.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit 207.000 Euro für sonstige Liefer- und Dienstleistungsaufträge 5.186.000 Euro für Bauleistungen.“ GWB, VgV und VOF greifen ab und oberhalb von 207.000,00 € für die üblichen Aufträge von Architekten und Ingenieuren!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF ≥ 207.000 € Freihändige Vergabe Nein GWB VgV VOF Ja

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 97 Abs. 3 GWB: „Mittelständische Interessen sind bei der Vergabe öffentlicher Aufträge vernehmlich zu berücksichtigen. Leistungen sind in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben. Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern.“ Grundsatz: Kein Generalplaner, sondern einzelne Planer! Ausnahme: Generalplaner, wenn wirtschaftliche (gibt es nicht) oder technische (gibt es praktisch nicht) Gründe dies erfordern! Reduzierung der Koordination ist kein anerkannter Grund! Gewährleistung nur bei einem ist kein Grund! Im Gegenteil, bei mehreren Haftungssituation für den Auftraggeber besser!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung (…) auszugehen.“ Erneut: Auftraggeber schätzt den Auftrag! Es zählt die Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung! Wird ein Generalplaner (berechtigt) beauftragt, zählt die Summe aller Honorare! Werden Einzelplaner beauftragt, greift § 3 Abs. 7 VgV (bei dem allerdings umstritten ist, ob er konform zur Richtlinie und zur EuGH-Rechtsprechung (Autalhalle) ist)! Überwiegende Meinung: Solange § 3 Abs. 7 VgV deutsches Recht ist, gilt es, diesen zu beachten!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 3 Abs. 7 VgV: „Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. (…) Soweit eine zu vergebende freiberufliche Leistung nach § 5 in mehrere Teilaufträge derselben freiberuflichen Leistung aufgeteilt wird, müssen die Werte der Teilaufträge zur Berechnung des geschätzten Auftragswertes addiert werden. (…)“ Nur Lose derselben freiberuflichen Leistung addieren! Leistungsbilder der HOAI sind meist die Orientierung! Dort dann aber alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 3 Abs. 2 VgV: „Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.“ Auftragswert ist „pflichtgemäß“ zu ermitteln! § 11 Abs. 5 Satz 3 VOF: „Ist die zu erbringende Leistung nach einer gesetzlichen Gebühren- oder Honorarordnung zu vergüten, ist der Preis nur im dort vorgeschriebenen Rahmen zu berücksichtigen.“ HOAI ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure und zu beachten und das schon für die Auftragswertschätzung!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 3 Abs. 9 VgV: „Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.“ Auftragswert ist immer aktuell vor der geplanten Bekanntmachung zu ermitteln!

Auftragswert in GWB, VgV und VOF § 2 Abs. 1 VgV (erneut): „Diese Verordnung gilt nur für Aufträge, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, die in (…) festgelegt werden (EU-Schwellenwerte).“ Auftragswerte sind Netto-Werte, auf Brutto-Herstellungskosten (Budget genannt) umzurechnen (USt. und Baunebenkosten)! § 3 Abs. 1 VgV: „Bei der Schätzung des Auftragswertes ist von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung (…) auszugehen.“ Nebenkosten sind zu berücksichtigen (n. h. M.)! Besondere Leistungen sind zu berücksichtigen!

VOF bei Gebäudeplanungen Auftragswert von rd. 207.000 € bei Gebäuden- oder Innenraumplanungen: Randbedingungen Budget: Mindestsätze der Honorartafeln! Nebenkosten des Planers mit 5 % des Honorars! Baunebenkosten (Kgr. 700) mit 20 %! Umsatzsteuer mit 19 %! Keine Besonderen Leistungen! Beim Planen und Bauen im Bestand (PlBB): mvB vereinfacht 15 % der aK! Umbauzuschlag 20 %!

VOF bei Gebäudeplanungen Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Objektplanung Gebäude oder Innenräume: Typischer Neubau eines Kindergartens (Zone IV) erfordert bei rd. 2,2 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren! Typischer Umbau einer Schule (Zone III) erfordert bei rd. 2 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!

VOF bei Freianlagenplanung Auftragswert von rd. 207.000 € bei Freianlagenplanung: Randbedingungen Budget, wie bei Gebäuden, jedoch: Mindestsätze der Tafelwerte (HOAI oder RifT)! Baunebenkosten (Kgr. 700) mit 12 %!

VOF bei Freianlagenplanung Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Objektplanung Freianlagen: Typischer Neubau eines Fußgängerbereichs (Zone IV) erfordert bei rd. 1,6 Mio. Budget ein VOF-Verfahren! Typischer Umbau eines Spielplatzes (Zone III) erfordert bei rd. 1,5 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!

VOF bei der Ingenieurbauwerksplanung Auftragswert von rd. 207.000 € bei Ingenieurbauwerken: Randbedingungen Budget, wie bei Gebäuden, jedoch: Besondere Leistung Örtliche Bauüberwachung mit 3,0 % der aK (s. nachfolgende Tabelle)!

VOF bei der Ingenieurbauwerksplanung Örtliche Bauüberwachung ist eine Besondere Leistung, zählt also zum Auftragswert: Empfehlung aus dem Gutachten des früheren BMVBS: Örtliche BÜ mit 3,0 % der aK nach HOAI 2013!

VOF bei der Ingenieurbauwerksplanung Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Objektplanung Ingenieurbauwerke: Typischer Neubau einer Pumpstation (Zone III) erfordert bei rd. 3 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren! Typischer Umbau einer Kläranlage (Zone V) erfordert bei rd. 1,8 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!

VOF bei der Verkehrsanlagenplanung Auftragswert von rd. 207.000 € bei Verkehrsanlagenplanung: Randbedingungen Budget, wie bei Ingenieurbauwerken, jedoch: Baunebenkosten (Kgr. 700) mit 15 %!

VOF bei der Verkehrsanlagenplanung Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Objektplanung Verkehrsanlagen: Typischer Neubau einer Straße im Neubaugebiet (Zone II) erfordert bei rd. 3,3 Mio. Budget ein VOF-Verfahren! Typischer Umbau einer schwierigen innerörtlichen Straße (Zone IV) erfordert bei rd. 1,9 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!

VOF bei der Tragwerksplanung Auftragswert von rd. 207.000 € bei Tragwerksplanung von Gebäuden: Randbedingungen, wie bei Gebäuden, jedoch: Besondere Leistung „Bewehrungsabnahme“ mit 6,0 % des Honorars!

VOF bei der Tragwerksplanung Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Fachplanung Tragwerk Gebäude: Typischer Neubau eines einfachen Gebäudes (Zone III) erfordert bei rd. 11,2 Mio. Budget ein VOF-Verfahren! Typischer Umbau eines schwierigen Gebäudes (Zone IV) erfordert bei rd. 6,1 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!

VOF bei der Planung Technische Ausrüstung Auftragswert von rd. 207.000 € bei der Planung von Technischer Ausrüstung (alle Anlagen in einer Anlagengruppe): Randbedingungen, wie bei Gebäuden, jedoch: Streitthema „Lose“ ausgeblendet und eine TA angenommen! Annahme: Anteil der TA an den Gesamtkosten: 25 %!

VOF bei der Planung Technische Ausrüstung Folgendes Budget führt zu einem VOF-Verfahren bei der Fachplanung Technische Ausrüstung: Typischer Neubau eines einfachen Gebäudes (Zone II) erfordert bei rd. 7,7 Mio. Budget ein VOF-Verfahren! Typischer Umbau eines schwierigen Gebäudes (Zone IV) erfordert bei rd. 4,5 Mio. € Budget ein VOF-Verfahren!

Zusammenfassung 1 Budget (Neubau), ab dem ein VOF-Verfahren zu prüfen ist:  Auch „kleinere“ Projekte können VOF-Verfahren auslösen!

Zusammenfassung 2 Budget (Umbau), ab dem heute ein VOF-Verfahren zu prüfen ist:  Beim PlBB führen sogar recht kleine Projekte zu VOF-Verfahren!

Gesamtzusammenfassung Die GHV hilft bei HOAI und VOF! Auftraggeber muss Auftragswert schätzen und dabei die HOAI beachten! Ab einem Auftragswert von 207.000 € ist VOF zwingend! Budgets, die zu VOF-Verfahren führen können, sind: Gebäude und Innenräume: ab rd. 1,4 Mio. €! Freianlagen: ab rd. 1 Mio. € Ingenieurbauwerke: ab rd. 1,8 Mio. € Verkehrsanlagen: ab rd. 1,7 Mio. € Tragwerksplanung: ab rd. 5 Mio. € Technische Ausrüstung: ab rd. 4,5 Mio. €

Orientierungshilfe: Wann muss ein VOF-Verfahren durchgeführt werden Saarbrücken, den 08. Juli 2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ständig aktuelle Informationen finden Sie auf unserer Homepage: www.ghv-guetestelle.de