DGSP-Symposium Berlin, 27. Mai 2015 Dr. Udo Frank

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 Präsentation transkript:

Psychiatrische Maßregel und Gemeindepsychiatrie – Veränderungsbedarf aus Sicht der Maßregelklinik DGSP-Symposium Berlin, 27. Mai 2015 Dr. Udo Frank ZfP Südwürttemberg - Krankenhaus für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie

o Endwert 2012 o Anfangs-wert1993 Die später verwendete Bettenmessziffer für Baden-Württemberg liegt höher, da hier lediglich die rechtskräftig untergebrachten Patienten berücksichtigt werden. Für die regionalen Vergleiche in Baden-Württemberg sind alle untergebrachten Patienten sinnvoller.

Veränderungsbedarf Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen und der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus: ausdrücklich zu begrüßen! Aspekt Dissoziale Entwicklung und spätere psychische Erkrankung („early“ bzw. „late starters“) § 67 d (2) StGB: Aussetzung zur Bewährung… „wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des MRV keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.“ Aspekt Schweigepflichtsregelung zwischen Forensischer Klinik und Einrichtungen und Diensten des Gemeindepsychiatrischen Verbundes (GPV) – analog § 68a (8) StGB (… einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden.)

Veränderungsbedarf Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen und der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus: ausdrücklich zu begrüßen! Bitte KEINE dreijährigen externen Begutachtungen

Externe Begutachtung These bestehender Übersicherung (z.B. Baxstrom-Experiment 1966) Auswirkung medialer Berichterstattung und strafrechtlicher Folgen bei Fehlprognosen → Tendenz zu ungünstigen Prognosen bei allen Gutachten Landesgesetzlich Einführung externer Begutachtungen mit dem Ziel, zügige Entlassungen zu überprüfen (zu verzögern), bspw. durch Lockerungsgutachten Klinische Erfahrungen mit externen Gutachten: Bremsklotz für die Therapie Einführung externer dreijähriger Begutachtungen zur Vermeidung überlanger Unterbringungsdauern in NRW gescheitert (vgl. Schalst N., Lindemann M. (2015): Anmerkungen zu den Plänen einer Änderung des Rechts der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus. Recht & Psychiatrie 33, 72-84)

Veränderungsbedarf Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen und der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus: ausdrücklich zu begrüßen! Bitte KEINE dreijährigen externen Begutachtungen Flächendeckende Einrichtung von Gemeindepsychiatrischen Verbünden (GPV) mit Versorgungsverpflichtung auch für Klienten mit delinquenter Vorgeschichte

Integration des MRV in den GPV 75 % der MRV-Patienten haben allgemeinpsychiatrische Vor- aufenthalte, Erkrankungsbeginn liegt durchschnittlich 16 Jahre zurück Empfehlung zur Einrichtung Gemeindepsychiatrischer Verbünde (GPV) - wo noch nicht vorhanden - und Integration der Forensischen Kliniken in den Gemeindepsychiatrischen Verbund. Ziel: verbindliche Versorgungsverpflichtung bei gestellter günstiger Kriminalprognose durch die MRV-Klinik [Bsp. Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht v. 13.4.2007: „Vor diesem Hintergrund sollen … v.a. die Nennung forensischer Ambulanzen ein positives gesetzgeberisches Zeichen für den Auf- und Ausbau von Nachsorgenetzen in den Ländern geben“]

Veränderungsbedarf Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen und der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus: ausdrücklich zu begrüßen! Bitte KEINE dreijährigen externen Begutachtungen Flächendeckende Einrichtung von Gemeindepsychiatrischen Verbünden (GPV) mit Versorgungsverpflichtung auch für Klienten mit delinquenter Vorgeschichte Sonstiger Veränderungsbedarf Terminologie in § 20 StGB modernisieren § 64 StGB reformieren

Begriffe in § 20 StGB Bezeichnungen für die Eingangsmerkmale z.T. veraltet und nach heutigem Verständnis stigmatisierend. Aktualisierung angezeigt, insbesondere: krankhafte seelische Störung tiefgreifende Bewusstseinsstörung Schwachsinn → Intelligenzminderung schwere andere seelische Abartigkeit → Störung

Zusammenfassung Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen und der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung über sechs und zehn Jahre hinaus: ausdrücklich zu begrüßen! Bitte KEINE dreijährigen externen Begutachtungen Flächendeckende Einrichtung von Gemeindepsychiatrischen Verbünden (GPV) mit Versorgungsverpflichtung auch für Klienten mit delinquenter Vorgeschichte Sonstiger Veränderungsbedarf Terminologie in § 20 StGB modernisieren § 64 StGB reformieren

Vielen Dank!

Gesetzliche Entwicklungen Widersprüchliche Signale der Gesetzgebung an die MRV-Kliniken: Lockerungen erfolgen zu schnell, daher externe Lockerungs-Gutachten erforderlich (BaWü: § 15 Abs. 5 UBG seit 2006), in manchen Ländern doppelt oder mit Kommission Behandlung dauert zu lange: Daher 5-Jahresbegutachtung, beauftragt durch StVK (§ 463 Abs. 4 StPO) Hoher Therapieoptimismus: Absenkung der Überweisungs-schwelle für Sicherungsverwahrte in den MRV nach § 63 StGB (§ 67a StGB idF vom 1.6.13) Aber nur ausnahmsweise mit Medikation gegen den Willen des Untergebrachten (BVerfG 2011, UBG 12.7.2013) Steigende Unterbringungszahlen erfordern gesetzliche Neu-justierung (Eckpunktepapier BMJ Juli 2013 und AG)

Zusammenfassung in 5-Jahres-Zeiträumen, jeweils arithmetisches Mittel Belegung 2008-2012 (9,4): ≙ Ø 6100 Patienten Zuweisungen 2008-2012 (1,2): ≙ Ø 880 Patienten