§ 879 ABGB: Unerlaubte Rechtsgeschäfte

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§ 879 ABGB: Unerlaubte Rechtsgeschäfte Abs 1: Generalklausel Verstoß: „gegen ein gesetzliches Verbot“ oder „gegen die guten Sitten“ Abs 2: Sondertatbestände - Beispiele 1. Entgeltliche Ehemäklerei:Rspr: mehr als bloßes Adressenvermitteln 1a. Entgeltliche Vermittlung medizinisch unterstützter Fortpflanzung; Art II FortpflanzungsmedG 1992 2. Streitanteilsvereinbarung; sog "quota litis" (zB mit RA – USA) 3. Veräußerung einer erhofften Erbschaft (noch bei Lebzeiten des Erblassers) 4. Wucher: 3 Kriterien dieser Form der "Ausbeutung": Eigenschaften des "Wucherers": Bereicherungsvorsatz Eigenschaften des "Bewucherten": "Leichtsinn, Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit... Gemütsaufregung" etc "auffallendes Mißverhältnis" von Leistung u Gegenleistung Abs 3: grob nachteilige AGB Barta: Zivilrecht online

Verstoß gegen § 879 ABGB: Rechtsfolgen Absolute Nichtigkeit Jedermann kann sich auf Nichtigkeit berufen Kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden (!) Rückforderung des Geleisteten aber nur innerhalb von 30 Jahren Relative Nichtigkeit: Nur schutzwürdiger Teil kann sich auf sie berufen; Gestaltungsrecht Teilnichtigkeit: Unzulässiger Teil wird aus Vertrag herausgelöst; Rest bleibt gültig ZB: Verstöße nach § 6 KSchG, Ablöseverbot nach MRG Unterscheide: Aufhebbarkeit / Anfechtbarkeit Rechtsgeschäft ist bis zur richterlichen Ungültigkeitserklärung gültig: zB Wucher oder Irrtum Barta: Zivilrecht online

§ 879 Abs 1: „... gegen ein gesetzliches Verbot ... Verstößt“ Verstoß gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot (= Wortlaut) des Gesetzes; Beispiel: § 27 Abs 1 Z1 MRG (verbotene Ablösen) Sog ‚Umgehung‘ von Gesetzen: Verstoß gegen den Sinn und Zweck einer Norm; ohne Verstoß gegen deren Wortlaut Beispiele: Umgehung der Genehmigungspflicht eines Liegenschaftserwerbs (nach den L-GVGn) oder dem Ausländergrunderwerb mittels Appartement-GmbH; Treuhand- oder Strohmannlösung Umgehung (zwingender Bestimmungen des Arbeitsrechts) durch sog ‚Kettenarbeitsverträge‘ Untermiete ist in Wahrheit Hauptmiete: § 2 Abs 3 MRG Barta: Zivilrecht online

§ 879 Abs 1: "... gegen die guten Sitten verstößt" Feststellung durch richterliche Interessenabwägung Inbegriff jenes Rechts, das: gesetzlich nicht ausformuliert ist, sich aber aus der Beachtung rechtlich geschützter grundlegender Werte und Interessen ergibt Verstoß gegen "den Geist" der Rechtsordnung Primär ein Rechts-, kein Moralbegriff OGH: „.. wenn es dem Rechtsgefühl der Gemeinschaft aller billig und gerecht Denkenden widerspricht und somit grob rechtswidrig ist" Grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen Grobes Mißverhältnis zwischen den durch den Vertrag verletzten und den durch ihn geförderten Interessen Barta: Zivilrecht online

Verstoß gegen die guten Sitten - Beispiel Unerlaubte Eingriffe in die Privatsphäre zB im Testament auferlegte Verpflichtung , nicht zu heiraten Unerlaubte Entgeltverquickung: Beispiele: – § 879 Abs 2 Z 1 ABGB: Ehemäklerei; – Abs 2 Z 1a ABGB: Medizin Fortpflanzung; – Abs 2 Z 2: RAe – sog quota litis; Organspenden: § 62 a Abs 4 KAG (Entgeltverbot) Unerlaubter Wirtschaftskampf Beispiele: Knebelung, Boykott, Ketten(arbeits)verträge Barta: Zivilrecht online

Rechtswidrigkeitszwiebel: Formen der Rechtswidrigkeit Rechtswidrigkeitszwiebel: Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB): Allgemein verpöntes rechtswidriges Verhalten, das gegen grundlegende gesellschaftliche Werte verstößt, ohne als Schikane oder Rechtsmissbrauch zu gelten; Restkategorie rechts- und gesellschaftsschädigen- den Verhaltens; zB: § 879 Abs 2 ABGB allgemeine Rechtswidrigkeit Sittenwidrigkeit Rechtsmissbrauch ● Schikane(verbot) des § 1295 Abs 2 ABGB: Konkrete Rechtsaus- übung verfolgt vornehm- lich Schädigung andrer, nicht den eigenen Vorteil Schikane- verbot ● Rechtsmissbrauch (§ 1305 ABGB): Eigener Vorteil wird im Übermaß gesucht, wenn auch ohne (konkrete) Schädigungsabsicht; eine solche Rechtsausübung verstößt gegen allgemeine Interessen der Rechtsgemein- Schaft und ist daher rechtswidrig; zB: Wettbewerbsverstöße (§ 1 UWG) Barta: Zivilrecht online

Weitere Willensmängel: Umgehung (1) Umgehungsgeschäfte sind - da sie das Gesetz unterlaufen wollen - nichtig; häufig wird versucht, gesetzlichen Genehmigungspflichten - zB nach den (Ausländer)GVGn - zu entkommen Beispiele: - Abschluß von 100-jährigen MietVn durch Tiroler Wohnbaugesellschaften - Abschluß sog Kettenarbeitsverträge - die Umgehungs-Treuhand; ‚Strohmann‘ Beachte: Die ‚Irrlehre‘ vom schwebend wirksamen Umgehungsgeschäft ist passé ! Barta: Zivilrecht online

Weitere Willensmängel: Umgehung (2) Vom ‚Umgehungs‘geschäft zu unterscheiden sind die Umweggeschäfte: ‚Umweg‘geschäfte sind grundsätzlich gültig Der Gesetzgeber verbietet hier nur einen bestimmten Weg, nicht aber alle Wege (zum Ziel) Beispiel: Das Faustpfandprinzip verlangt zum Schutz anderer Gläubiger die Erkennbarkeit der vorgenommenen Verpfändung nach außen/ Publizität  daher keine Sicherungsübereignung durch Besitzkonstitut Barta: Zivilrecht online

Rechtsdurchsetzung in der RO (1) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden nach Art 83, 87 B-VG und Art 6 I MRK Es entscheiden im Rahmen der Gesetze gem Art 18 Abs 1 B-VG abhängige Verwaltungsorgane unabhängige Richter ÖffR PrivR weisungsungebunden unabsetzbar unversetzbar weisungsgebunden absetzbar versetzbar Justiz (Gerichtsbarkeit) und Verwaltung sind in allen Instanzen getrennt; Art 94 B-VG: Kein Instanzenzug zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten; Ausnahmen: insbes VwGH und VfGH Barta: Zivilrecht online

Rechtsdurchsetzung in der RO (2) über Gerichte Verwaltungsbehörden Es entscheiden Es entscheiden abhängige Verwaltungsorgane unabhängige Richter ÖffR PrivR durch: Urteil oder Beschluss gemäß ZPO oder Spezialvorschriften durch: Bescheid gemäß AVG oder Spezialvorschriften Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Rechtsdurchsetzung Materielles Recht ↔ VerfahrensR = formelles Recht VerfahrensR = öffentliches Recht Gewaltentrennung und Gerichtsbarkeit: Art 94 B-VG Gerichtstypen und Instanzenzug  eigene Folie Gerichtsbarkeit ist in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache; Art 10 Abs 1 Z 6 iVm Art 82 Abs 1 B-VG (Gerichtliche) Zuständigkeit  eigene Folie Barta: Zivilrecht online

Gerichtliche Rechtsdurchsetzung VK K KaufV 1 zahlt nicht 3 Klage 4 liefert 2 6 Urteil Zivilprozeß (ZPO) 5 Exekution 7 Barta: Zivilrecht online Gerichtliche Geltendmachung

Gerichtsorganisation Gerichtstypen und Instanzenzug § 1 JN: "Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- sachen wird ... durch ... ordentliche Gerichte ausgeübt “; d.s. Gerichte mit Erkenntnis- und Vollstreckungsgewalt Oberster Gerichtshof 3. Instanz 16 Landesgerichte 4 Oberlandesgerichte 2. Instanz B E Z I R K S G C H T 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 16 Landesgerichte 2. Instanz 1. Instanz Barta: Zivilrecht online 1. Instanz

Anzahl der Rechtsanwälte seit 1980 Österreich Barta: Zivilrecht online Quelle: OERAK

Rechtsanwälte in Österreich Rechtsanwälte hiervon weiblich 1998 2000 1998 2000 Rechtsanwaltskammer Quelle: OERAK Barta: Zivilrecht online Gesamt 3.696 3.969 401 466

Einwohner pro Anwalt in Europa Stand: 1999 Arbeitslose Juristen in Ö - Sept 2000: 538 Barta: Zivilrecht online Q: Rechtsanwaltskammertag, AMS

Gerichtliche Zuständigkeit Rechtsquelle: Jurisdiktionsnorm (JN) 1895 Sachliche Zuständigkeit: Bezirksgerichte: § 49 Abs 1, 2 und 4 JN Gerichtshöfe 1. Instanz: §§ 50, 54 Abs 1 JN Örtliche Zuständigkeit: Allgemeiner Gerichtsstand: §§ 65 - 75 JN; insbes §§ 65, 66 Abs 1 und 2 JN Besondere Gerichtsstände: §§ 76 ff JN; zB § 76 JN: Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis, § 81 JN: Streitigkeiten um unbewegliches Gut, § 92 JN: Gerichtsstand für Besitzstörungsstreitigkeiten, § 92 a JN: Gerichtsstand der Schadenszufügung Eigenzuständigkeit und Wertzuständigkeit - zB: BezGe für Streitigkeiten - zB: BezGe bis zum aus Bestandverträgen Streitwert von 10.000,- € Barta: Zivilrecht online

Ordentliche Gerichtsbarkeit § 1 JN bestimmt, dass in: bürgerlichen Rechtssachen die Gerichtsbarkeit durch: ordentliche Gerichte ausgeübt wird Dazu zählen: Bezirksgerichte, Landesgerichte, Oberlandesgerichte und der OGH sowie die Bezirksgerichte in Handelssachen und die Handelsgerichte Vgl auch § 1 ABGB: >Der Inbegriff der Gesetze, wodurch die Privatrechte und Pflichten der Einwohner des Staates unter sich [!] bestimmt werden, macht das bürgerliche Recht im demselben aus.< Barta: Zivilrecht online

Verfahrensgrundsätze (1) Ziel: Verfahrensgerechtigkeit Forderungen des Verfassungsrechts: Rechtliches Gehör: Art 6 EMRK etc – Audiatur et altera pars Unabhängigkeit der Gerichte: Art 87, 88 B-VG, §§ 19, 20 JN (Ausschließungs- und Ablehnungsgründe) etc Recht auf den gesetzlichen Richter; Art 94, 83 B-VG → Zulässigkeit des Rechtswegs Recht auf ein Verfahren in angemessener Frist; Art 6 EMRK ua Öffentlichkeit: Art 90 B-VG, §§ 171 ff ZPO, Art 6 EMRK – Volks- und Parteiöffentlichkeit Mündlichkeit: Art 90 B-VG Barta: Zivilrecht online

Verfahrensgrundsätze (2) Einfachgesetzliche Verfahrensmaximen: Dispositions- und Offizialmaxime: Grundsätze des Prozessbetriebs Verhandlungsgrundsatz: Beibringung des Prozessmaterials (Tatsachen, Beweise) Untersuchungsgrundsatz: materielle Wahrheitssuche – öffentliches Interesse; zB: Außerstreitverfahren Unmittelbarkeit: § 412 Abs 1 ZPO – verhandelnder und entscheidender Richter = dieselbe Person Prozessökonomie Parteiengleichheit Freies Vorbringen → Eventualmaxime; § 193 Abs 2 ZPO Barta: Zivilrecht online

Zivilprozeß und Besondere Verfahrensarten ZPO von 1895 regelt auch das: Mahnverfahren: §§ 448 ff (siehe eigene Folie) Besitzstörungsverfahren: §§ 454 – 459 ZPO Mandatsverfahren: §§ 548 - 554 ZPO Wechselmandatsverfahren: §§ 556 - 559 ZPO Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag: §§ 560 - 576 ZPO Schiedsrichterliche Verfahren: §§ 577 - 599 ZPO In Sondergesetzen geregelt sind: Abstammungsverfahren; ab 1970 im UeKG Arbeits- und Sozialgerichtliches Verfahren; ab 1987 im ASGG Amtshaftungsverfahren: AHG 1948 Barta: Zivilrecht online

Das Mahnverfahren: §§ 448 - 453 a ZPO Ziel: Verfahrensbeschleunigung und Kostenersparnis Voraussetzungen: Geldforderung bis 10.000 € keine Forderung aus Wechsel oder Scheck Forderung muß klagbar und fällig sein und darf nicht von einer Gegenleistung abhängen oder gegen einen Bekl gerichtet sein, der unbekannten Aufenthalts ist Verfahren: nur vor Bezirks- oder Arbeits- und Sozialgericht Durchführung erfolgt mittels ADV Zahlungsbefehl wird ohne vorhergehende Verhandlung u Vernehmung des Bekl erlassen dagegen kann innerhalb von 14 Tagen mündlich oder schriftlich Einspruch erhoben werden, womit der Zahlungsbefehl automatisch außer Kraft tritt daraufhin wird ein ordentliches Verfahren eröffnet Barta: Zivilrecht online

Verfahrensarten außerhalb des Zivilprozesses Außerstreitverfahren: AußStrG Weitgehend formloses und ungeregeltes Verfahren; je nach Bereich durch Sonderbestimmungen modifiziert, zB Verlassenschaftsverfahren Vormundschafts- und Kuratelangelegenheiten Adoption, Legitimation von Kindern Beglaubigung von Urkunden Unterhaltsstreitigkeiten minderjähriger Kinder Bestimmte Angelegenheiten des MRG und WEG (§ 26) Lit: P. G. Mayr, Verfahren außer Streitsachen (1998); - Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren (19993). Exekutionsverfahren: EO Konkurs- und Ausgleichsverfahren inkl Vorverfahren; Kridaverfahren, Insolvenzverfahren: KO + AO Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Der Zivilprozess Selbsthilfeverbot und Justizgewähr- oder Rechtspflegeanspruch → §§ 19, 344 ABGB + Art 6 EMRK Verfahrenshilfe → eigene Folie Verfahrensgrundsätze → eigene Folie Funktion: Dient der Durchsetzung des materiellen Privatrechts Verfahrensgesetz: ZPO Daneben existieren noch andere Verfahrensordnungen: ASGG, AußStrG, Sonderverfahren (zB Mahnverfahren) Barta: Zivilrecht online

Zivilprozess – Verfahrensablauf Einleitung durch Klage Einlangen bei Gericht = Gerichtshängigkeit (der Streitsache) Überprüfung der Klage in der GA: Zurückstellung zur Verbesserung (§§ 84 ff ZPO), Zurückweisung (a limine) oder Zustellung an Beklagten = Streitanhängigkeit Ladung zur Ersten Tagsatzung: §§ 257 ff ZPO Beweisverfahren – Beweisbeschluss: §§ 266 - 291 ZPO Beweismittel der ZPO: Urkunden, Zeugen, Sachverständige, Augenschein, Parteienvernehmung Schluss der mündlichen Streitverhandlung: § 193 Abs 1 ZPO; ab jetzt: Neuerungsverbot; § 179 Abs 1 Satz 1 iVm § 482 ZPO – Parteien können keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen. – Nur die 1. Instanz ist Tatsacheninstanz! Mündliche Urteilsverkündung; Urteil ergeht aber meist schriftlich (§ 414 f ZPO) → Urteilszustellung + Frist zur Erhebung von Rechtsmitteln + allenfalls: Eintritt der Rechtskraft Barta: Zivilrecht online

Zivilprozess – Rechtsmittelverfahren Rechtsmittel = Begehren einer (Verf)Partei auf Überprüfung einer gerichtlichen Verfahrenshandlung Arten von Rechtsmittel im ZGV: Berufung: §§ 461 ff ZPO Revision: §§ 502 ff ZPO Rekurs: gegen Beschlüsse der 1. Instanz (§§ 514 ff ZPO) Revisionsrekurs: gegen Beschlüsse der 2. Instanz Rechtsmittel-Fristen: für Berufung und Revision – 4 Wochen für Rekurse – 14 Tage Wirkung: RM haben aufschiebende/suspensive Wirkung Devolutiveffekt von Rechtsmitteln Typen von Rechtsmitteln : gegen Urteile → Beschlüsse kassatorisch → reformatorisch einseitig → zweiseitig Barta: Zivilrecht online

Klagsarten oder -typen Leistungsklagen (§ 406 ZPO): Zielen auf ein positives Tun, Dulden oder Unterlassen des Beklagten; es ergeht ein Leistungsbefehl: >Der Beklagte ist schuldig ...< Beispiele: Erbringen einer Sach- oder Geldleistung, Abgabe einer Willenserklärung (zB Aufsandung), Immissionsschutz, Verbandsklage nach §§ 28 ff KSchG Feststellungsklagen (§ 228 ZPO): Wollen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder Rechtsverhältnisses oder der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde feststellen – Voraussetzung: rechtliches Interesse! Beispiele: Vaterschaftsklage (§ 163 ABGB) oder Widerspruchsklage (§ 37 EO) (Rechts)Gestaltungsklagen: Richten sich auf Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses Beispiele: Wirkung ex tunc (zB Wandlung) oder ex nunc (zB Scheidung oder Kündigung) Barta: Zivilrecht online

Statistik der Verfahrenshilfe Das Verfahrenshilfegesetz ist am 1.12.1973 in Kraft getreten. Seither hat sich die Zahl der von Rechtsanwälten geleisteten Vertretungen und Verteidigungen wie folgt entwickelt: Quelle: OERAK Barta: Zivilrecht online

Anzahl der Verfahrenshilfebestellungen 2000 Rechtsanwaltskammer Zivilsachen Strafsachen Gesamt Quelle: OERAK Barta: Zivilrecht online Gesamt 7.531 12.472 20.003

Verfahrenshilfe: §§ 63 - 73 ZPO Verfassungsrechtlicher Auftrag des Art 6 Abs 1 EMRK: „Recht auf ein faires Verfahren“ – „Jedermann hat darauf Anspruch“ Daher ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn sie außer Stande ist, die Kosten eines Verfahrens ohne Beeinträchtigung ihres notwendigen Unterhalts zu bestreiten Die Rechtsverfolgung darf aber nicht >offenbar mutwillig oder aussichtslos< sein Auch juristischen Personen kann Verfahrenshilfe gewährt werden Barta: Zivilrecht online