Vorlesung ZPO Der Prozessbeginn

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Vorlesung ZPO Der Prozessbeginn 7. Juni 2007

Ausgangssituation Kläger hat seine Klageschrift beim zuständigen Gericht eingereicht. Damit wird die Sache „anhängig“, das Gericht übernimmt die Verfahrensleitung.

Vorsicht: Haftungsfalle! Der Anwalt ist dem Mandanten ggü. verpflichtet, das Gericht auf die „richtige Bahn“ zu bringen, zum Beispiel durch Hinweis auf eine potentiell entscheidungserhebliche Norm, so BGH, NJW 1996, 2648 (2650) zu § 309 Nr. 5a BGB (!), einschränkend aber BVerfG, NJW 2002, 2937, und darf sich nicht auf Auskünfte (uÄ) des Gerichts blindlings verlassen, zum Beispiel auf eine zu lange Stellungnahmefrist, OLG Zweibrücken, MDR 2007, 294: „Ein RA muss die Bundes-gesetze, welche er gewöhnlich anzuwenden hat, kennen“ (besser als das Gericht???).

Was passiert beim Gericht? Eingangsstempel Vergeben eines Aktenzeichens (zB 4 C 115/07) – damit auch Zuweisung an einen Richter / eine Kammer Bedeutung: Gesetzlicher Richter, Art. 101 I 2 GG Grundlage: Geschäftsverteilungsplan, § 21e GVG Kriterien: (zB) Buchstaben / Eingangsreihenfolge / Sachgebiete Prüfung und ggf. Anforderung des Kostenvorschusses (§ 12 I GKG), uU nach Wertfestsetzung (§ 63 GKG) Vorlage an den Richter / Vorsitzenden

Wer oder was ist „das Gericht“? Einerseits die Behörde mit Richtern, Rechtspflegern, Urkundsbeamten, Wachtmeistern u.a.m. Andererseits – und vor allem – der ein Verfahren verhandelnde und entscheidende Teil dieser Behörde, also im erstinstanzlichen Zivilprozess ein „Richter“ (Amtsgericht) oder eine „Kammer“ (Landgericht). Die Kammer kann ggf. durch einen „Einzelrichter“ entscheiden (vgl. §§ 348, 348a); auch sonst trifft tw. der „Vorsitzende“ (zB § 216) oder der „Berichterstatter“ (zB § 273) Anordnungen. Die kammerinterne Zuständigkeit (Besetzung bei Kammersitzungen [3 Ri], Einzelrichter, Berichterstatter) richtet sich nach einem Geschäftsverteilungsbeschluss, § 21g GVG.

Richter Berufsrichter / ehrenamtliche Richter (§ 1 DRiG) im Zivilprozess idR Berufsrichter (Ausn.: Handelsrichter gem. §§ 107ff. GVG) Befähigung zum Richteramt: Volljuristen bzw. ordentliche Professoren (§§ 5 – 7 DRiG) weitere Vorauss.: Deutsche, Eintreten für die FDGO, soziale Kompetenz (§ 9 DRiG) unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 I GG, §§ 1 GVG, 25 DRiG), daher nur eingeschränkte Dienst-, aber keine Fach-aufsicht (§ 26 DRiG); vgl. auch Art. 97 II GG Stellung sonst im Wesentlichen wie Beamte

richterliche Unabhängigkeit „nur dem Gesetz unterworfen“ (Art. 97 I GG) / „an Gesetz und Recht gebunden“ (Art. 20 III GG) Rechtlich grdstzl. keine Bindung an Gerichtsentscheidungen (Ausn. zB §§ 31 BVerfGG, 17a GVG, 281 II 4, 318, 563 II). Vertrauensschutz in Rspr.? grdstzl. nein, vgl. BGH, NJW 1996, 1467 (1469f.); großzügiger Medicus, NJW 1995, 2577 Zur Rechtsfortbildung vgl. etwa Foerste, JZ 2007, 122. Problem: Ausstattung Vgl. BGH, NJW 2005, 905: Es „kann offenbleiben, ob das Land Berlin, woran angesichts der vom Ast. gerügten unzureichenden Ausstattung mit Fachliteratur, der unvertretbar langen Erledigungszeiten der Kanzlei und der Schließung mehrerer Abteilungen des Familiengerichts Zweifel bestehen, seiner (…) Verpflichtung zur Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten (…) nachgekommen ist.“

Unvoreingenommenheit traditionelles Idealbild (blinde Justitia) Vorverständnisse und auch Vorurteile aber letztlich unvermeidlich sehr weit: Esser, Vorverständnis und Methodenwahl, 21972 (a priori Richtigkeitsüberzeugung, lege artis zu begründen) einschränkend Larenz/Canaris, Methodenlehre, 31995, S. 30ff.: Bereitschaft zur Selbstprüfung / Berichtigung erforderlich lesenswert Rüthers, Das Ungerechte an der Gerechtigkeit, 21993 haftungsrechtlich hohe Toleranz (§ 839 II BGB) prozessual aber Schutz vor vermeidbaren Gefahren und falschem Anschein, §§ 41ff.

Ausschluss und Ablehnung von Amts wegen zu beachten 7 Fälle der Verbindung mit Parteien / Streit Ablehnung, § 42 Gesuch erforderlich, Präklusion gem. § 43 (Ausschlussgründe und) Besorgnis der Befangenheit, § 42 II Verfahren: §§ 44ff. kein gesetzlicher Richter Revisions- (§ 547 Nr. 2, 3) / Wiederaufnahmegrund (§ 579 I Nr. 2, 3)

Besorgnis der Befangenheit, § 42 II Berechtigtes Misstrauen gg. die Unparteilichkeit reicht, auch wenn der Richter sich nicht für befangen hält und es vielleicht auch nicht ist. Selbstablehnung: § 48; ggf. Pflicht zur Anzeige. Vgl. BGH, NJW 1995, 1677 (1679). Hohe Schranke, da Richter idR großes Vertrauen in die Unbefangenheit ihrer Kollegen haben und das auch von den Parteien erwarten. Nicht durch Verhalten der ablehnenden Partei als solches herzustellen (Beschwerden, Anzeigen, Angriffe, frühere Ablehnungen).

typische Fallgruppen (Auswahl) (nach: Zöller-Vollkommer, § 42 Rz. 11ff Mittelbare Beteiligung (zB e.V., AG, Partei) nahe Beziehungen zu Partei oder RA (atypische) Vorbefassung Verstoß gegen Neutralitätspflicht Ungleichbehandlung Unsachlichkeit / negative Einstellung Voreingenommenheit und Verdächtigung Behinderung in der Ausübung der Parteirechte Unsachgemäße Verfahrensleitung Vorentschiedenheit / Verstoß gegen Waffengleichheit

Besorgnis der Befangenheit? Gericht gibt deutliche Hinweise auf Rechtsauffassung OLG Naumburg, 10 W 31/06 „Geheimgespräch“ über Sach-/Rechtslage Terminierung einer Familiensache auf den 11.11., 11.11h OLG München, NJW 2000, 748: „Etwas Humor (…) kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.“ Vater des Ri ist Anwalt in Kanzlei eines Proz.bev. BGH, FamRZ 2006, 1440 entgegen § 318 ändert Ri die Kostenentscheidung KG, NJW-RR 2006, 1577 „Da werden Sie sich aber wundern!“ zu erfolgsgewisser Partei OLG Naumburg, 10 W 86/06 „Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann bleiben Sie auf allem sitzen!“ KG, MDR 2006, 1009 BGH, IX ZB 60/06

Besorgnis der Befangenheit? II Urteil im Vorprozess nimmt nur auf Schriftsatz einer Partei Bezug OLG Schleswig, FamRZ 2007, 401 Wikipedia-Recherche eines Richters ArbG Siegen, CR 2007, 199 instanzübergreifende Richterehe BSG, B 9a VG 6/05 B BGH, NJW 2004, 163 Hinweis auf Verjährung BGH, NJW 2004, 164 BGH, NJW 1998, 612 Richter stellt in Frage, ob Partei und Proz.bev. ihm juristisch oder intellektuell folgen konnten OLG Saarbrücken, MDR 2005, 473 Ankündigung der Parteivernehmung und Vereidigung mit Frage, ob Klage aufrechterhalten wird LG Potsdam, 13 T 83/04

Besorgnis der Befangenheit? III Ri in Bankensache nimmt an Seminaren (auch) mit Bankvertretern teil, trägt dort gegen Honorar seine den Banken günstige Rechtsauffassung vor und äußert u.a. zu kundenfreundlicher Rspr. der Vorinstanzen in ähnlichen Verfahren: „Diesem Spuk muss ein Ende bereitet werden!“ BGH, XI ZR 14/02 (u.a.) Ri bezeichnet Proz.bev. in dienstlicher Erklärung als „prozessunfähigen Psychopathen“ BGH, NJW 1980, 2530: die Ermahnung zur Zurückhaltung durch Gerichtspräsidenten sei Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit Professor (nebenamtlicher Ri) hat Studierenden nach einer Vorlesung darauf angesprochen, dass er ganz offensichtlich geschlafen habe OLG Nürnberg, NJW 2007, 1013

Rechtshängigkeit Die Klageschrift wird von Amts wegen unverzüglich zugestellt und Bekl. ggf. zur Bestellung eines RA aufgefordert, § 271. Damit wird die Sache „rechtshängig“ (§§ 253 I, 261 I); es entsteht ein Prozessrechtsverhältnis.

Vorbereitung der mdl. Verhandlung Ri / Vors. entscheidet, ob früher erster Termin (§ 275) oder schriftl. Vorverfahren (§ 276) zur Vorbereitung des Haupttermins stattfinden soll, § 272 I, II, und terminiert frühzeitig (§ 272 III). trotzdem tw. Terminstände ca. 1 Jahr Zur Terminsvorbereitung können und sollen Anordnungen nach §§ 273, 358a erfolgen (Konzentrations- u. Beschleunigungsmaxime) sowie ggf. vorbereitende Hinweise gem. § 139 und uU ein Vergleichsvorschlag (§ 278 VI).

früher 1. Termin / schriftl. Vorverf. früher erster Termin Frist zur Klageerwiderung (§ 277) oder Auffor-derung, Verteidigungs-mittel mitzuteilen ggf. Frist zur Replik feT kann zum Haupttermin werden schriftl. Vorverfahren Frist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht Frist zur Klageerwiderung (§ 277) ggf. Frist zur Replik im sVV kann VU ergehen Auswahlkriterien (zB): Terminstand (sVV); Hoffnung auf Vergleich (feT); Erwartung eines VU (sVV); Sachfragen, die mdl. leicht geklärt werden können (feT); komplizierte (insbes. Rechts-)Fragen / „Punktesachen“ (sVV)

Präklusion, § 296 Angriffs- und Verteidigungsmittel sind (recht-) zeitig vorzubringen – insbesondere im Rahmen von Fristen bzw. gem. § 282. Sonst droht Ausschluss gem. § 296: Trotz Fristversäumnis (I) nur zuzulassen, wenn keine Verzögerung oder genügend entschuldigt. Bei Verstoß gegen § 282 (II) kann Zurückweisung erfolgen, wenn Verzögerung u. grobe Nachlässigkeit. Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist grdstzl. präkludiert, § 296a.

„Verzögerung“ Kernbegriff von § 296 ist die Verzögerung. Ihre Definition ist problematisch: absolut: Vergleich von Zulassung und Präklusion relativ: Vergleich von Zulassung und Situation bei rechtzeitigem Vorbringen wohl hM: grdstzl. absolut, aber (u.a.) Gericht muss Verzögerung möglichst auffangen (durch schnelle Terminierung, Terminsvorbereitung, Schriftsatzfristen) und darf sie nicht mitverursacht haben, außerdem nicht, wenn offensichtlich Verspätung nicht ursächlich für absolute Verzögerung (zB bei „Durchlauftermin“)

prakt. Bedeutung von § 296 Praktisch wird § 296 selten angewendet, da (u.a.) die Zulassung unanfechtbar ist, bei Zurückweisung aber die Annahme gerichtl. Mitverantwortung droht (durch RechtsmittelG oder ggf. durch das BVerfG [Art. 103 I GG]). zudem Vermeidungsstrategien: Flucht in die Säumnis / Insolvenz / Klageänderung / Widerklage / Klagerücknahme, selten Berufung durch die Notwendigkeit eines neuen Termins kann Verzögerung idR aufgefangen werden.

Zustellung Bekanntgabe eines Schriftstücks an eine Person (und ihre Dokumentation) in der in §§ 166ff. bestimmten Form, § 166 I. Gesetz sieht überwiegend die Zustellung von Amts wegen vor, §§ 166ff., nur noch selten den Parteibetrieb, §§ 191ff. Im laufenden Prozess wird aber häufig „von Anwalt zu Anwalt“ zugestellt, § 195. Grdstzl. sehr formale Betrachtung, da wichtig für rechtl. Gehör (Art. 103 I GG) und tw. Fristlauf.

Zustellung von Amts wegen durch Geschäftsstelle Übergabe im Gericht, § 173 Zusendung (ggf. Fax, elektr. Dokument) gegen Empfangsbekenntnis, § 174 per Einschreiben mit Rückschein, § 175 durch Post etc., § 168 I 2/II pers. Übergabe, § 177 Ersatzzust., §§ 178, 180f. Annahmeverweigerung, § 179 Dokumentation durch Zustellungsurkunde, § 182 Zustellung an Zustellungsadressaten (vgl. §§ 170 – 172) Auslandszust.: §§ 183f., Haager Zustellungsübereinkommen und EG-ZustellungsVO 1348/2000. In engen Grenzen: Mglk. öffentlicher Zustellung, §§ 185ff. Heilung von Zustellungsmängeln: tatsächlicher Zugang, § 189

Zustellung zur Fristwahrung (uÄ) Amtszustellung von Partei nicht (bzw. kaum) zu beeinflussen. Problem, wenn eine Frist gewahrt oder die Verjährung verhindert werden soll. Hier hilft § 167, wonach es auf den Eingang bei Gericht ankommt, wenn die Zustellung „demnächst“ (nach Fristende) erfolgt. Faustregel: (OLG Düsseldorf, I-4 U 225/05) < 2 Wochen (Mahnverfahren: 1 Monat) = demnächst > 2 Wochen ( - “ -) = demnächst, wenn Partei die Verzögerung nicht zu vertreten hat (Bsp.: verzögerte Adressermittlung / Zahlung des Kostenvorschusses)