Barta: Zivilrecht online

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Barta: Zivilrecht online Die Verwandtschaft mütterlicherseits Großeltern väterlicherseits Eltern Onkel Tanten Onkel Tanten Mutter Vater Vettern Vettern Brüder Kousinen Schwestern Kousinen Gatte/in Kinder Neffen Neffen Söhne Nichten Nichten Töchter Enkel Enkelinnen Barta: Zivilrecht online Seitenlinien gerade Linie Seitenlinien

Familie, Verwandtschaft, Schwägerschaft Familie = Stammeltern + Nachkommen Verwandschaft = die Verbindung zwischen diesen Personen; – genauer: zwischen jenen Personen, die entweder voneinander (Eltern  Kinder) oder von gemeinsamen dritten Personen (Geschwister  Eltern) abstammen = leibliche oder blutsmäßige Abstammung § 40 ABGB Adoption = künstliche Verwandschaft Schwägerschaft = Verbindung des einen Gatten mit den Verwandten des anderen Barta: Zivilrecht online

Verwandschaft und Schwägerschaft Großeltern Schwiegereltern Eltern Kinder Mann Frau EheV 8 Ausgangsperson Seitenlinien Schwager gerade Linie Schwägerin Barta: Zivilrecht online

Verwandschaft – in gerader Linie aufsteigende Linie Großeltern Eltern EheV 8 Ausgangs- personen Geschwister Geschwister Kinder EheV absteigende Linie Enkel EheV absteigende Linie Seitenlinie Seitenlinie Barta: Zivilrecht online Urenkel

Verwandschaft – Seitenlinie Großeltern gerade Linie Eltern Tante Tante Onkel Geschwister Geschwisterkinder Vettern/Cousinen EheV 8 Ausgangsperson Neffen/Nichten gerade Linie Großneffen/-nichten Barta: Zivilrecht online Seitenlinien

Zahl der Eheschließungen und Scheidungen Quelle: Statistik Austria Barta: Zivilrecht online

Von Scheidungen betroffene Kinder (Quelle: Statistik Austria, Statistisches Jahrbuch 2003) Barta: Zivilrecht online

Anteil unehelicher Kinder Angaben in % der Lebendgeborenen (Quelle: Statistik Austria, Statistisches Jahrbuch 2003) Barta: Zivilrecht online

Änderung des Familiennamens möglich durch: Legitimation; § 162a ABGB Adoption; § 179 ABGB Eheschließung; § 93 ABGB Scheidung; § 62 EheG Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Legitimation Legitimation unehelicher Kinder durch: nachfolgende Ehe: § 161 ABGB oder Begünstigung des Bundespräsidenten (per rescriptum praesidentis): § 162 ABGB Rechtsfolgen: Legitimiertes Kind erhält einen allfälligen gemeinsamen Familiennamen der Eltern; § 162 a Abs 1 ABGB Sonderregelungen; §§ 162 a Abs 2 - 162 d ABGB Barta: Zivilrecht online

Kindschaftsrecht - ABGB Betrifft: Rechte zwischen Eltern und Kindern Rechtsquellen: §§ 137 ff und §§ 172 ff ABGB; §§ 155-168 ABGB: Sonderregelungen für das uneheliche Kind; UnterhaltsvorschußG; UnterhaltsschutzG; JugendwohlfahrtsG Abstammungsvermutungen (widerlegbare Rechtsvermutung /praesumtio iuris = gesetzliche Annahme): Ehelichkeitsvermutung: § 138 Abs 1 ABGB Vermutung der Unehelichkeit: § 155 ABGB Vaterschaftsvermutung: § 163 Abs 1 ABGB Barta: Zivilrecht online

Zeitaufwand für Erwerbs-, Haus und Familienarbeit In Partnerschaft lebende Personen mit Kindern im Jahr 1992 Erwerbsarbeit Haus- und Familienarbeit Frau nicht, Mann voll erwerbstätig Frauen 0,27 8,43 Männer 7,10 1,56 Frau teilzeit-, Mann voll erwerbstätig 3,26 6,18 6,58 1,57 Beide Partner voll erwerbstätig 4,42 5,41 6,44 2,12 Ø in Stunden Barta: Zivilrecht online Quelle: bm:bwk und Bundesministerium für Soziale Sicherheit und Generationen (Hg) Geschlechtsspezifische Disparitäten (2002)

Erbrecht: Berufungsgründe Rechtliche Stärke / Reihenfolge der Berufungsgründe Erbvertrag Testament gesetzliche Erbfolge gewillkürte Erbfolge/ Privatautonomie Beachte: Das ABGB wendet auch auf den Erbschaftserwerb die Lehre von Titel und Modus (§ 380) an; die Berufungsgründe fungieren dabei als Titel, Modus ist die sog Einantwortung; d.i. die richterliche Einweisung ins Erbrecht im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Barta: Zivilrecht online

Private Testamentsformen Schriftlich: Eigenhändiges oder holographes Testament (ohne Zeugen !); § 578 ABGB Fremdhändiges oder allographes Testament vor 3 Zeugen; §§ 579 ff ABGB Mündlich: Zeugentestament (3 Zeugen); §§ 584 - 586 ABGB Barta: Zivilrecht online

Öffentliche und Nottestamente Sog öffentliches Testament: Kann vor Gericht oder Notar schriftlich oder mündlich errichtet werden; §§ 587 ff ABGB und §§ 70 ff NO Gerichtliches Testament: vor Richter + zweiter beeideter Gerichtsperson, zB Rechtspraktikant Notarielles Testament: 2 Notare oder 1 Notar + 2 Zeugen Sog Nottestamente; Schiffs- und Seuchen-Testament: §§ 597 ff ABGB Barta: Zivilrecht online

Erbrechtliche Parentelordnung mütterlicherseits Großeltern väterlicherseits Eltern Onkel Onkel Mutter Vater Tanten Tanten Erblasser Vettern Vettern Brüder Witwe Kousinen Schwestern Kousinen Kinder Neffen Söhne Neffen Nichten Töchter Nichten En kel G-Neffen Enkel G-Neffen G-Nichten Enkelinnen G-Nichten Barta: Zivilrecht online 3. Parentel 2. Parentel 1. Parentel 2. Parentel 3. Parentel

Bäuerliches (Sonder)ErbR – (1) zB TirHöfeG 1900 Ziel: Erhaltung eines leistungsfähigen Bauern-stands und wirtschaftlicher Betriebsgrößen Was wäre die Folge häufiger teilender Erbfolge? – Zersplitterung des bäuerlichen Besitzes Daher soll der Hof nur an eine/n Erben/in übergehen; der/die An(=Ein)erbe/in Altes Sprichwort: "Der Bauer hat nur ein Kind" Weichende Erben (zB Geschwister oder Gatte/in) werden abgefunden und zwar so, daß der/die Übernehmer/in „wohl bestehen“, dh wirtschaftlich überleben kann Barta: Zivilrecht online

Bäuerliches (Sonder)Erbrecht – (2) Das Tiroler HöfeG 1900 gilt nur für geschlossene Höfe: - d.s. landwirtschaftliche Besitzungen mit einem Wohnhaus, deren GB-Einlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuchs befindet. Der Durchschnittsertrag muß zur Erhaltung einer 5-köpfigen Familie ausreichen, ohne das 4-fache zu überschreiten Höfebehörde 1. Instanz ist für jede Gemeinde eine Höfekommission (mit Sitz bei der BezVerwBeh); Höfebehörde 2. Inst = Landeshöfekommission; Sitz: Amt der LdRg Barta: Zivilrecht online

Bäuerliches (Sonder)Erbrecht – (3) Die Erbteilungsvorschriften befinden sich bspw in den §§ 15 ff TirHöfeG; vgl auch §§ 3 ff AnerbenG § 15 Abs 1: "Sind zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen, so kann der Hof nebst Zugehör nur einer Person, dem Anerben zufallen.“ § 17 trifft Anordnungen über die Auswahl des/der Anerben/in § 19: Hat der Erblasser den Übernahmswert des Hofes nicht bestimmt und kommt auch keine Vereinbarung der Beteiligten zustande, so bestimmt das Gericht den Wert des Hofes nach billigem Ermessen, "so daß der Übernehmer wohl bestehen kann". Barta: Zivilrecht online

Bäuerliches (Sonder)Erbrecht – (4) § 21 Abs 5: Gesetzliches Pfandrecht zur Sicherung der Erbteile der Miterben (Weichenden); falls es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt § 22: Ehegatten können geschlossene Höfe gemeinsam führen; dann übernimmt im Falle des Todes eines Gatten, der überlebende Gatte den Hof § 24: Veräußert der Anerbe innerhalb von 6 Jahren nach dem Tode des Erblassers den Hof, kommt es zur Nachtragserbteilung: übersteigt Veräußerungswert den Übernahmswert, wird die Differenz mit den Weichenden geteilt Beachte: Auch das gesetzliche Höfe(Erb)R kommt nur zur Anwendung, wenn es nicht zu einer gültigen testamentarischen oder vertraglichen Erbfolge kommt Barta: Zivilrecht online

ErbR folgt Lehre von Titel & Modus* § 380 ABGB Reihung der Berufungsgründe ihrer Stärke nach; § 799 ABGB Erbvertrag Testament Gesetz ... ist die Einantwortung; § 797 ABGB = gerichtliche Einweisung in die Erbschaft: bewirkt die Übergabe in den rechtlichen Besitz * ABGB unterscheidet noch nicht zwischen dinglichen und absoluten Rechten Barta: Zivilrecht online

Personenstandsrecht (1) Der Staat zählt seit altersher seine Bürger... Der moderne Staat hält auch ihren Personenstand fest; dh er registriert Daten über Geburt, Name, Geschlecht, Eltern, Heirat, Kinder, Tod  Volkszählung, Mikrozensus/ÖSTAT Gründe: Steuer, Statistik, Infrastruktur, Wohnbau, Sozial-leistungen, Schulen, Kindergärten, Volkswirtschaft, Militär etc R-Quelle: PStG, BGBl 1983/60 u PStVO, BGBl 1983/629 idgF Vorläufer: dt PStG 1937 und kirchliches Matrikelwesen: Taufmatrikel Heute ist für Personenstandsangelegenheiten das Standesamt oder der Standesbeamte zuständig; § 59 PStG Barta: Zivilrecht online

Personenstandsrecht (2) Die Personenstandsbücher dienen der Beurkundung von Geburt, Name, Eheschließung und Tod einer Person Jede Personenstandsbehörde führt ein: a) Geburtenbuch; §§ 18 - 23 PStG b) Ehebuch; §§ 24 - 26 PStG c) Sterbebuch; §§ 27, 28, 30 PStG. Personenstandsbücher sind nach Kalenderjahren angelegt Die Personenstandsbehörden stellen Personenstandsurkunden aus: Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden Das Recht auf Einsicht in Personenstandsbücher unterliegt dem Datenschutz Barta: Zivilrecht online

Geburten und Todesfälle seit 1970 Jahr Lebendgeborene Gestorbene Männlich Weiblich Männlich Weiblich 1970 1975 1980 1985 1990 1992 1995 2000 2001 57.878 48.185 46.847 45.054 46.478 49.096 45.419 40.132 38.386 54.423 45.592 43.998 42.386 43.976 48.208 43.250 38.136 36.381 49.082 46.821 44.139 41.873 38.386 38.508 37.640 35.211 34.512 49.737 49.220 48.303 47.705 44.566 44.654 43.531 41.569 40.946 Barta: Zivilrecht online Quelle: Statistik Austria

Entwicklung der Geburtenzahlen Lebendgeborene 2001: 74.767 Quelle: ÖSTAT Barta: Zivilrecht online

Geburtenraten in Europa Geburten pro Frau Damit die Bevölkerungszahl gleich bleibt, müssen pro Frau 2,1 Kinder geboren werden Barta: Zivilrecht online Quelle: UN 2002

Barta: Zivilrecht online Pflegegeld Das Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt sowohl nach dem Bundes- als auch nach den Landes-Pflegegeldgesetzen monatlich in Stufe 1 € 145,40 (mehr als 50 Stunden/Monat; 2.000,- S) Stufe 2 € 268,- (mehr als 75 Stunden; 3.688,- S) Stufe 3 € 413,50 (mehr als 120 Stunden; 5.690,- S) Stufe 4 € 620,30 (mehr als 160 Stunden; 8535,- S) Stufe 5 € 842,40 (mehr als 180 Stunden; 11.591,- S) Stufe 6 € 1.148,70 (mehr als 180 Stunden; 15.806,- S)* Stufe 7 € 1.531,50 (mehr als 180 Stunden; 21.074,- S)** * + dauernde Beaufsichtigung ** bei praktischer Bewegungsunfähigkeit oder gleichzuhaltendem Zustand Barta: Zivilrecht online

Anzahl der Pflegegeldbezieher Barta: Zivilrecht online Februar Quelle: Hauptverband der SozVersTr

Gesamtkosten des Pflegegeldes Bundespflegegeld: Bezieher am 31.12.2000 – 285.500 Landespflegegeld: Bezieher am 31.12.2000 – 54.915 Quelle: BMsSG Barta: Zivilrecht online