Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Leistungsort Gerichtsstand
Advertisements

Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Nachtrag zu Folien 19:.
3. Kapitel: Grundlagen des Schuldrechts – Störungen im Vertragsrecht
§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
vom Schuldner zu vertreten § 276
Ansprüche bei Pflichtverletzung:
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (1) qWer heute etwas schuldet, haftet auch (für diese Schuld); dh er muss leisten. – Historisch.
§ 2 Der vertragliche Erfüllungsanspruch in der Fallbearbeitung und Fortfall des Anspruchs durch Erfüllung Markus Artz.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Leistungszeit und Leistungsort (1)
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Einführung ins Privatrecht
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Hausarbeit im Bürgerlichen Recht
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
Ungerechtfertigte Bereicherung
Erlöschen der Obligationen
Erfüllung des Vertrages
Privatrecht II Lektion 8 Leistungsstörungen (§ 5, V - VII)
Privatrecht II Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV)
Einführung ins Privatrecht
Lieferverzug / nicht rechtzeitige Lieferung
Einführung ins Privatrecht
Einführung ins Privatrecht
Einführung ins Privatrecht
Dr. iur. Roger Brändli Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 4 OR Besonderer Teil (besondere Vertragsverhältnisse) Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter.
Dr. iur. Roger Brändli Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 5 OR Besonderer Teil (besondere Vertragsverhältnisse) Dr. iur. Roger Brändli Rechtsanwalt.
Einführung ins Privatrecht
Einführung ins Privatrecht
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Lieferungsverzug Zu-Spät-Lieferung
Ziel: Ausgleich von Interessen-beeinträchtigungen
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Kosten für Ersatz- gebrauch   Tilgungsbestimmung (362 ff. BGB)   Kosten für Durch- setzung Kosten für Ersatz Tausch- wert Gebrauchs- wert  
1 Lerneinheit 2 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 4 Die speziellen Nichtleistungs- (bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach §§ 816, 822.
Für die Mängelhaftung relevante Zeitpunkte
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts:
Lerneinheit 1 – Überblick A.Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1Einführung § 2System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt -
Lerneinheit 3 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch.
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 1 – Sechs Mülleramazonen-Papageien 25. Februar 2016 PD Dr. iur. Michael Hochstrasser.
1 Lerneinheit 8 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III,
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Lerneinheit 2 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 3Ausschluss der Leistungspflicht.
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
1 Lerneinheit 11 – Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden.
1 Lerneinheit 5 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 5 Schadensersatz: Überblick.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 6Umfang und Grenzen des Bereicherungsanspruchs.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
1 Lerneinheit 12 – Überblick A.Leistungsstörungen 5. AbschnittSchutzpflichtverletzungen (Rücksichtnahmepflichtverletzungen) § 17 Grundlagen.
SchuldR AT 1 2. Woche.
SchuldR AT 1 7. Woche.
 Präsentation transkript:

e. Rücktritts-/Kündigungsrecht d. Voraussetzungen der Haftung aus pVV ● Schlechterfüllung ● Verschulden des S ● Schaden des G ● Kausalität e. Rücktritts-/Kündigungsrecht ● spezielle Vorschriften (Art 205 I, 257f, 259b lit a, 368 I OR) ● wo solche fehlen: analog Art 107 II OR (ohne Verschulden) bei wesentlicher Vertragsverletzung

6. Nebenpflichtverletzungen a. Haftung aus pVV (Art 97 I OR) b. Rücktrittsrecht (analog Art 107 II OR) bei wesentlicher Vertragsverletzung, d.h. Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ist Partner nicht mehr zumutbar; auch ohne Verschulden

7. Gläubiger- oder Annahmeverzug a. „Annahme“ ● Rechtspflicht (Annahme als Leistungspflicht; z.B. Art 211 OR [str.])  Annahmeverzug = Schuldner- verzug (Art 102 ff OR) ● Obliegenheit (kein Erfüllungs- anspruch)  Annahmeverzug (Art 91 ff OR)

b. Annahmeverzug (Art 91, 96 OR)  gehöriges Leistungsanbot durch S - Leistung erfüllbar (Art 81 OR!) - Anbot der geschuldeten Leistung (=Erbringung hängt nur noch von G ab) - an G - am Erfüllungsort  Nichterfüllung aus Gründen in der Sphäre des G (kein Verschulden erforderlich) - G verweigert Annahme - G unterlässt geschuldete Mitwirkung (zB Abholung)

c. Rechtsfolgen (allgemein)  Gefahrübergang (analog Art 324 I, 376 I, 103 I OR) = Gefahr des zufälligen Unmöglichwerdens der Leistung  Haftungserleichterung für S (Art 99 II OR) = haftet nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit  Aufwendungsersatz für S (Art 92 OR; ev. Art 422 OR; zB Lagerkosten)  ggf.: Beendigung des Schuldnerverzugs

c. Rechtsfolgen (Sachleistungen)  Recht des S zur Hinterlegung (Art 92 OR)  ggf. Selbsthilfeverkauf und Hinterlegung des Erlöses (Art 93 OR; lesen!) d. Rechtsfolgen (Dienstleistungen u.a.)  Rücktritt gem Art 95 iVm Art 107 – 109 OR

D. Erlöschen der Obligation

I. Erfüllung 1. Rechtzeitigkeit a. S muss spätestens bei Fälligkeit leisten (Art 75 OR) - Vereinbarung - Natur des Geschäfts („Verkauf einer erst herzustellenden Sache“) - gesetzliche Spezialregeln (Art 318 OR) - „im Zweifel“ sofort b. S darf uU schon früher leisten (Art 81 OR) - Kriterien wie zu a.

2. Am rechten Ort (Art 74 OR) a. vereinbarter Erfüllungsort =vorrangig massgeblich (Art 74 I OR) b. mangels Vereinbarung: gesetzlicher E. - Grundsatz: Holschuld (Art 74 II Z 3 OR) - Geld: Bringschuld (Art 74 II Z 1 OR) - Sache: Lageort (= idR Holschuld; Art 74 II Z 2 OR) c. Insb: Schickschuld (= S verpflichtet sich, die Leistung an den Wohnsitz des G zu senden; zB Versendungskauf)

3. Geschuldete Leistung a. geschuldeter Erfolg = Erfüllung erst, wenn Erfolg eintritt (zB Lieferung einer Sache) oder b. geschuldete Tätigkeit = Erfüllung, wenn Tätigkeit abgeschlossen (zB Behandlung des Patienten)

c. Insb.: ● Leistung „an Erfüllungs Statt“ G akzeptiert andere Leistung als Erfüllung oder ● Leistung ”erfüllungshalber” G befriedigt sich aus anderer Leistung → S wird nur soweit frei, wie sich G befriedigen kann 4. Leistung an G

II. Insb: Verrechung (Art 120 – 126 OR) 1. = wechselseitige Tilgung gleichartiger Forderungen durch (Gestaltungs-) Erklärung einer Partei K.-Gegner Kompensant 1.000,- (erfüllbar) A B Rest B 200,- chF (1).200,- (fällig) Kompensation

2. Verrechnung mit verjährter Forderung möglich, wenn sich Forderungen einmal unverjährt gegenüber gestanden haben (= Rückwirkung der Verrechnung; Art 120 III OR) 3. Verrechnung im Konkurs Verrechnung auch mit nicht fälligen Forderungen möglich

III. Erlass = Vertrag über die Aufhebung einer Forderung = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund: zB Schenkung)

IV. Novation = Tilgung einer Forderung durch Begründung einer neuen (vgl Art 116 OR) = Verfügungsgeschäft (Rechtsgrund zB Vergleich) - Einreden/Einwendungen aus alter Forderung sowie Nebenrechte des G erlöschen (vgl Art 114 OR)

V. Vereinigung (Konfusion) = S- und G-Position fallen später in einer Person zusammen → Forderung erlischt Beispiel: Grossvater (G) verspricht Enkel (E) 1.000,- chF; kurze Zeit später stirbt G, E ist sein Alleinerbe

VI. Verjährung (Art 127ff OR) 1. Begriff = Forderung verliert durch Zeitablauf ihre Klagbarkeit, bzw. = S erhält durch Zeitablauf die Einrede der Verjährung = Kein Erlöschen der Forderung, sondern nur der Klagbarkeit der Forderung („Naturalobligation“; s.a. [↑] Verrechnung!)

2. Sinn und Zweck = Rechtsfrieden + Rechtssicherheit 3. Dauer a. regelmässige Frist = 10 Jahre ab Fälligkeit (Art 127 OR) b. kurze Frist = 5 Jahre ab Fälligkeit (Art 128 OR; lesen!) c. Insb.: deliktische Ansprüche (Art 60 I OR) - 1 Jahr ab Kenntnis des G von Schaden und Schädiger - jedenfalls: 10 Jahre nach schädigender Handlung d. Insb.: bereicherungsrechtliche Ansprüche (Art 67 OR)

4. Stillstand/Hinderung und Unterbrechung a. Stillstand = Zeit wird nicht eingerechnet (d.h. Verjährungszeit setzt sich aus der Zeit vor und jener nach dem Stillstand zusammen) zB Forderung von Ehemann M gegen Ehefrau F in Höhe von 1.000,- chF; später wird Ehe ge- schieden → Zeit der Ehe wird in die Verjährung nicht eingerechnet, Verjährungszeiten vor der Ehe und nach der Ehe werden addiert (Art 134 I Z 3 OR) b. Hinderung = Verjährung beginnt von vornherein nicht zu laufen [entspricht Stillstand, siehe Art 134 OR]

c. Unterbrechung = Verjährung beginnt von Neuem c. Unterbrechung = Verjährung beginnt von Neuem zu laufen; zB S erkennt Forderung an (Art 135 Z 1 OR) Beispiel: M borgt sich von F Geld; 1 Jahr später heiraten M und F; weitere 9 Jahre später werden sie geschieden; 2 Jahre später anerkennt M seine Schuld. Verjährung nach Art 127 OR = 10 Jahre? Darlehen Ehe Scheidung Anerkenntnis Stillstand Neue Verjährung 10 J. Verjährungszeit = 3 Jahre = 0 Jahre

Zeitberechnung (Art 132 iVm 77 OR) 12.3.2007 13.3.2007 (0:00 Uhr) 12.3.2017 (24:00 Uhr) Verjährung (Art 127 OR: 10 Jahre) Fälligkeit Verjährungsbeginn (Art 132 I OR) Ablauf der Verjährung (Art 132 I iVm Art 77 I Z 3 OR) Aber: Sonntag → endet erst am 13.3.2017 (24:00 Uhr) (Art 132 iVm Art 78 I OR) [Vgl BGE 81 II 135]