Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen Dr. Christoph Neugebauer Klagenfurt.

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 Präsentation transkript:

Gestaltung von Gutachtensrechungen für Gerichte und Versicherungen Dr. Christoph Neugebauer Klagenfurt

Gericht # Versicherung # Privat Gericht: aufgeschlüsselt nach GebAG Versicherungen: pauschal (Haftpflicht, AUVB, BUFT): freie Rechnung (marktorientiert) Privat-Gutachten: pauschal: freie Rechnung (Autonom.Honorarichtlinien d. ÖÄK)

Gericht Immer nach GebAG aufschlüsseln:nicht pauschalieren! Fixe Tarife in jeweiligem § vorgegeben für: Aktenstudium, Schreibgebühr, Röntgen, Rückstellung, Barauslagen.... nicht aber Mühewaltung in zwei §: Zuerst: § 34, Ziffer 1  ausserger. Erwerbsleben (Aut.Hon.Richtl. d.Österr. ÄK; andere GA-Tätigkeit...) erst wenn nicht, dann: § 34, Ziffer 2  § 43 mit „Tarifen“

„schlechter“ Mühewaltungs-Tarif des § 43 nur bei: Sozialrechtsachen: Invaliditätspensionen; Pflegegeld, MdE nach Arbeitsunfällen Verfahrenshilfe bei Zivilgericht Strafsachen NICHT bei allem anderen ( auch nicht bei Arbeitsrechtssachen ) !!

„Guter“ § 34, Ziff. 1

„Aussergerichtliches Erwerbsleben“ aus der Sicht der Rechsprechung Gesetzlich zulässige Gebührenordung: Autonome Honorarrichtlinien für Gutachterliche Tätigkeiten der ÖÄK (AHR) Honorare ausserger. GA-Tätigkeit Annäherung an Honorare anderer SV Grundlage des Ansatzes braucht auf Rechnung nur „bescheinigt“, nicht aber nachgewiesen werden!

Rechnung für Haftpflicht- u. Arbeitsrechtsachen

Rechnung Haftpflicht- und Arbeitsrechtssachen: aufgeschlüsselt nach GebAG Aktenstudium (§ 36 GebAG) € 13,20 Schreibgebühr (pro Seite u. 3 mal Kopie) (§31) á 3,20..€ xx,-- Röntgen (inkl.Kosten für Herstellung) (§43,12) á 25,90.€ xx,-- Post und Telefongebühr (§31) € 1,70 Aktenrückstellung (§30) € 4,70 Mühewaltung (§ 34. Ziff. 1: Honorarrichtlinien der Österr. Ärztekammer für gutachterl. Tätigkeiten): € xxx,--

Bei Rechnungen nach §34,1: Zivilprozess ohne Verfahrensh.; Arbeitsrecht Zusatz notwendig: Auf Auszahlung aus Amtsgeldern wird verzichtet. Die Auszahlung vor Rechtskraft wird beantragt.

Warnpflicht Gutachten kostet mehr als: Vorschuss + 30% Vorschuss für Gutachten muss der Richter bekanntgeben

Rechnung für Sozial- und Straftrechtsachen: §43 Aktenstudium €13,20 Vorakt(e) á 6,50: Schreibgebühr (pro Seite + 3 mal Kopie) á 3,20: Röntgen (inkl. Kosten für Herstellung) á 25,90: Befundung vorhandener Röntgenbilder á 13,00: Sonographie beider Schultern € 43,30 Zusammenfassung € 33,90 Zeitversäumnis bei unentschuldigtem Fernbleiben des Klägers € 19,40 Post und Telefongebühr € 1,70 Aktenrückstellung € 4,70 Mühewaltung: Untersuchung und Gutachten € 99,30

Kumulierung der Tarifansätze (nicht im Sachregister von „Krammer-Schmidt“) = Verzeichnung von Mühewaltungsgebühren für mehrere Gutachten bei nur einem Auftrag in der Rechtsprechung weitgehend zugelassen! Mehrere Arbeitsunfälle einer Person  mehrere Gutachten = mehrmals € 99,30 (§43,1,d) Strafsachen  mehrere Fragen zur selben Sache (Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Gesundheitsschädigung, Kausalität...) sind mehrere Gutachten = mehrmals € 50,50 (./c)

Kumulierung von Tarifansätzen: nur in Kommentar „2“

AUVA intern: 1 Unfall !

Röntgen, Ultraschall etc Befundung mitgebrachter Rö-Bilder: je Bild € 13,00 (zur eigenen Wahrnehmung verpflichtet) Herstellung (Veranlassung) und Befundung Rö: je Bild € 25,90 CT- oder MRT Bildserien: je Region € 110,- (11RS190/01 OLG Linz) Sonstige Leistungen: BVA-Tarif; sonst Annäherung an aussergerichtl. Erwerbsleben minus 20% „Bedacht auf öffentl. Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit“!

Gutachtenserörterung Sozialgericht Zeitversäumnis Weg (§31,1) € 19,40 Teilnahme an Verhandlung (§35,1)...€ 28,90 Einfache Ergänzung (§ 43,1,a) € 25,90 € 74,20 Ausführliche Ergänzung (43,1,a) € 33,90 € 82,20

Einspruch gegen Gebührenbeschluss des Gerichtes Bei Zivilverfahren: „Rekurs“ Bei Strafverfahren: „Beschwerde“ Frist: 14 Tage

Zeuge # sachkundiger Zeuge Zeuge hat erhebliche Tatsachen zufällig wahrgenommen Sachkundiger Zeuge hat wegen seiner Fachkunde erhebliche Tatsachen wahrgenommen (=Befund); darf keine Schlüsse kundtun Sachverständiger hat kraft seiner Sachkunde Tat- sachen festzustellen (=Befund) und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen (=Gutachten)

Zeugengebühren Reisekosten (§ 6), amtl.Km-Geld € 0,356 plus Zeitversäumnis (§ 17), jede begonnene Stunde € 12,10 plus tatsächlich entgangenes Einkommen bei Selbständigen oder tatsächlich entgangener Verdienst bei Angestellten

Autonome Honorarrichtlinien für gutachterliche Tätigkeiten der ÖÄK Pauschal: - einfache Gutachten: € 250,-- - umfangreichere Gutachten: € 750,-- Zeitbezogen: jede Stunde € 245,-- plus Einzelleistungen Ist gesetzlich zugelassene Gebührenordung!

Versicherungen Freier Markt! AUVB einfach länger Haftpflicht Akten-Gutachten Formular Vertrauensärztliche Stellungnahme