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Die Rolle des Sachverständigen im IT-Prozess

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Präsentation zum Thema: "Die Rolle des Sachverständigen im IT-Prozess"—  Präsentation transkript:

1 Die Rolle des Sachverständigen im IT-Prozess
(und zur Vermeidung eines IT-Prozesses) Dipl.-Ing. Albrecht Zimmermann 2. Karlsruher IT-Tag,

2 Tätigkeiten des EDV-Sachverständigen
Tätigkeit für private Auftraggeber Tätigkeit im Zivilprozess Tätigkeit im Strafprozess Tätigkeiten für andere Gerichte

3 1. Tätigkeit für private Auftraggeber
1.1 Tätigkeit für eine Partei Situationsanalyse Möglichkeiten der Konfliktlösung Privatgutachten Prozessvorbereitung gemeinsam mit Anwalt Prozessbegleitung gemeinsam mit Anwalt

4 1. Tätigkeit für private Auftraggeber
1.2 Tätigkeit für beide Parteien Mediation Schlichtung Schiedsgutachten Schiedsverfahren

5 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.1 Typische Streitgegenstände - Beweisverfahren - Mängel von Hard- und/oder Software - Urheberrechtsschutz (zivil, z.B. Schadenersatz) - Softwarepiraterie (zivil, z.B. Schadenersatz) - Bewertung von Hard- und Software - Internet (Domains, Dialer, eBay, …)

6 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.2 Was führt zu IT-Prozessen, z.B.: Fehlendes Pflichtenheft Mangelndes Verständnis beim SW-Lieferanten Unterschätzung der Aufgabenstellung Kunde ist sich intern über die Anforderungen nicht klar Häufige Änderungswünsche „Der Appetit kommt beim Essen“ Wegfall/Änderung des Kundeninteresses Lieferant: „Wenn Du nicht zahlst tue ich nichts mehr“ – Kunde: „Wenn Du nichts tust, zahle ich nichts mehr !!! Jetzt eskaliert die Situation bis hin zum Prozess

7 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.3 Verschiedene Rollen des SV - Gutachtenauftrag „ohne Vorwarnung“ - Beratung des Gerichtes/Dolmetscher - Vorbereitung des Termins, ggf. Ortsbesichtigung - Mitwirkung bei der Formulierung des BB Gutachtenerstellung Ergänzungen, Stellungnahmen, Vergleich … Sanierung/Mediation innerhalb des Prozesses

8 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.4 Problematische Beweisbeschlüsse „… die von der Klägerin gelieferte Software sei mangelfrei.“ Frage ist aus technischer Sicht nicht beantwortbar

9 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.4 Problematische Beweisbeschlüsse „… die vertraglich vereinbarte Leistung sei vollständig und mangelfrei erbracht worden.“ was vertraglich vereinbart war, ist weitgehend eine juristische Frage Frage aus technischer Sicht ggf. nicht beantwortbar

10 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.4 Problematische Beweisbeschlüsse „… die von der Klägerin gelieferte Software weist eine Vielzahl von schwerwiegenden Mängeln auf.“ unzulässig, da Ausforschungsbeweis Frage ist mit vertretbarem Aufwand nicht beantwortbar

11 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.4 Problematische Beweisbeschlüsse „… die von der Beklagten gelieferte Software weise die folgenden Mängel auf: 1. Das Datum in Rechnungen wird falsch angezeigt Statt dem €-Zeichen wir EUR gedruckt Bei Gutschriften ist der Betrag falsch …. …………………………… 183. Das System ist zu langsam - Die Mängel sind zu allgemein formuliert - Beschränkung auf die wesentlichen Mängel

12 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.5 Guter Beweisbeschluss „… die von der Klägerin gelieferte Software weise die folgenden Mängel auf: 1. Die Lagerbestände werden bei Rücklieferungen nicht aktualisiert Die Berechnung der Mehrwertsteuer ist häufig fehlerhaft Das System stürzt mehrmals in der Woche ab Die Mehrsprachigkeit ( des Pflichtenheftes) fehlt Die Benutzerdokumentation ist unvollständig und fehlerhaft - Konkrete Mängelformulierungen mit Bezug auf den vereinbarten Sollzustand

13 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.6 Ortstermin Überprüfung komplexer Software nie durch den Sachverständigen alleine (zu hoher Einarbeitungsaufwand, Gefahr von Fehlern) Beide Parteien sollen durch kompetente und technisch gut informierte Personen vertreten sein Vorbereitung des OT durch Übersendung der Dokumentation und Vorbereitung von Testfällen mit Testdaten Die Partei, die den Mangel gerügt hat, hat ihn vorzuführen Die andere Partei beobachtet, gibt ggf. Erläuterungen zur Bedienung und überprüft z.B. ob Fehler in Parametern oder Stammdaten Der Sachverständige führt durch den Termin, „protokolliert“ und bewertet die Ergebnisse in der Regel erst im Gutachten

14 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.7 Gutachten Grundlagen des Gutachtens Sachverhalt (nicht juristisch, sondern technisch) Ortstermin bzw. durchgeführte Überprüfungen Feststellungen und Stellungnahme Zusammenfassung Wichtig: Verständliche Darstellung schwieriger technischer Sachverhalte für den Nicht-Techniker. Beispielausdrucke, Bildschirmkopien und Fotos, etc. - soweit aussagekräftig und in Maßen – sind oft hilfreich.

15 2. Tätigkeit im Zivilprozess
2.8 Sanierung/Mediation innerhalb des Prozesses Voraussetzung: Noch keine Ersatzbeschaffung erfolgt, grundsätzliche Bereitschaft zur weiteren Zusammenarbeit auf beiden Seiten. Der Sachverständige wirkt u.a. mit bei: Klärung der noch (und wie) zu erledigenden Punkte Klärung ob Mangelbeseitigung oder kostenpflichtiger Sonderwunsch Festlegung von Prioritäten und Terminen Durchführung der Abnahme Der Prozess wird ggf. für die Zeit der Durchführung der vereinbarten Maßnahmen ausgesetzt und kann von beiden der Parteien jederzeit wieder angerufen werden

16 3. Tätigkeit im Strafprozess
Typische Straftatbestände Urheberrechtsverletzungen Softwarepiraterie Computerbetrug, Scheckkarten, etc. Kinderpornographie Versicherungsbetrug Internet – Vieren, Hacker, Spam, Online-Handel Hehlerei (z.B. Wert der Gegenstände)

17 4. Tätigkeiten für andere Gerichte
Beispiele: Finanzgerichte: Freiberuflichkeit von EDV-Beratern Arbeitsgerichte: Manipulation von Daten für Lohnabrechnung Familiengerichte: Scheidung: Wert der PC-Ausrüstung des Ehemannes


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