Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 1 Vertrauen – SS 2001 13.6.2001 Vertrauenssicherung - IuKDG Vertrauen ein ökonomisches.

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 Präsentation transkript:

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 1 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG Vertrauen ein ökonomisches und ethisches Prinzip elektronischer Märkte Vertrauenssicherung im Kontext des IukDG V Juni 2001 Dozent: Rainer Kuhlen IB-HU-Berlin

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 2 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Aufgabe, Zielsetzung IuKDG IuKDG - Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz Das IuKDG trägt den Anwendungen der modernen Informations- und Kommunikationstechnik, die heute zunehmend alle Lebensbereiche erfassen, Rechnung. Diese reichen von der Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Netz, wie zum Beispiel online-shopping, über die elektronische Abwicklung alltäglicher privater Bankgeschäfte, die Übermittlung vertraulicher medizinischer Daten zwischen Arzt, Krankenkasse und Patient bis hin zur grenzüberschreitenden Übermittlung von Transaktionsdaten im globalen Bankverkehr. (aus Kurzdarstellung) Das IuKDG ist am 1. August 1997 (Ausnahme Art. 7: ) in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt I, S.1870)

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 3 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Geltung Gesetz gilt nicht für uTelekommunikationsdienstleistungen (entsprechend § 3 Telekom- munikationsgesetz vom ) uRundfunk im Sinne des § 2 Rundfunkstaatsvertrag uinhaltliche Angebote bei Verteildiensten und Abrufdiensten, soweit die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund steht (entsprechend $ 2 des Mediendienste-Staatsvertrags) Ebenso bleiben presserechtliche Vorschriften unberührt.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 4 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG Leitprinzip des IuKDG ist: Deregulierung geht vor Regulierung. Das Gesetz beschränkt sich auf wesentliche Aussagen, die jetzt geregelt werden müssen, um den für die wirtschaftliche Entwicklung notwendigen rechtlichen Handlungsrahmen zu beschreiben. Bestehende Rechtsunsicherheit wird so beseitigt. Darüber hinaus werden öffentliche Interessen zum Beispiel in den Bereichen des Jugend- und Verbraucherschutzes gewahrt. (aus Kurzdarstellung) tGesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG): tGesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG):Teledienstedatenschutzgesetz tGesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG):Signaturgesetz tÄnderung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften :jugendgefährdender Schriften

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 5 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz - TDG): (Artikel 1) Das Teledienstegesetz umfaßt die zentralen Regelungen, die für die wirtschaftliche Entwicklung neuer Informations- und Kommunikationsdienste ("Teledienste") wesentlich sind. Dies sind vor allem die Festschreibung der Zugangsfreiheit für Teledienste und die Klarstellung zur Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für Inhalte und der Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung bei Telediensten.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 6 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zugangsfreiheit Zugangsfreiheit ( Art. 1 § 4) Diensteanbieter sind für eigene Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich (1) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbarist, deren Nutzung zu verhindern. (2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt als Zugangsvermittlung. (3)

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 7 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten Teledienstedatenschutzgesetz - TDDSG): (Artikel 2) 2) Das Teledienstedatenschutzgesetz befaßt sich mit dem Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten. Als bereichsspezifische Neukonzeption des Datenschutzes ermöglicht dieses Gesetz wirksamen Schutz personenbezogener Daten bei gleichzeitiger Berücksichtigung der erweiterten wirtschaftlichen Betätigungsformen. Dies geschieht mit den Grundsätzen der Datenvermeidung und des Systemdatenschutzes sowie mit dem Transparenzgebot; mit der Möglichkeit der elektronischen Einwilligung werden für Diensteanbieter und Nutzer neue technikentsprechende Formen der datenschutzrechtlichen Einwilligung als Zulässigkeitsvorausssetzung für Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten geschaffen. Setzt die EU-Richtlinie um. Aufgrund der vielfach sensiblen personenbezogenen Daten, z.B. bei Bankdienstleistungen, wird den Datenschutzregeln von Seiten der Unternehmen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Dabei gilt es vor allem, den vorhandenen hohen Datenschutzstandard bei der Nutzung neuer Vertriebswege oder beim Angebot neuer Dienstleistungen zu erhalten und dem Kunden eine sichere Datenübermittlung zu ermöglichen. [weiteres zu Artikel 3 Datenschutz]

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 8 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Personenbezogene Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. (2) Der Diensteanbieter darf für die Durchführung von Telediensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 9 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (3) Der Diensteanbieter darf die Erbringung von Telediensten nicht von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen, wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telediensten nicht oder in zumutbarer Weise nicht möglich ist. (4) Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen, auszurichten.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 10 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (5) Der Nutzer ist vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu unterrichten. Bei automatisierten Verfahren, die eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglichen und eine Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten vorbereiten, ist der Nutzer vor Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muß für den Nutzer jederzeit abrufbar sein. Der Nutzer kann auf die Unterrichtung verzichten. Die Unterrichtung und der Verzicht sind zu protokollieren. Der Verzicht gilt nicht als Einwilligung im Sinne von Absatz 1 und 2. (6) Der Nutzer ist vor Erklärung seiner Einwilligung auf sein Recht auf jederzeitigen Widerruf mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 11 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 3 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (7) Die Einwilligung kann auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, daß 1. sie nur durch eine eindeutige und bewußte Handlung des Nutzers erfolgen kann, 2. sie nicht unerkennbar verändert werden kann, 3. ihr Urheber erkannt werden kann, 4. die Einwilligung protokolliert wird und 5. der Inhalt der Einwilligung jederzeit vom Nutzer abgerufen werden kann.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 12 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters (1) Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer ist über diese Möglichkeiten zu informieren.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 13 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters (2) Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, daß 1. der Nutzer seine Verbindung mit dem Diensteanbieter jederzeit abbrechen kann, 2. die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren Beendigung gelöscht werden, soweit nicht eine längere Speicherung für Abrechnungszwecke erforderlich ist, 3. der Nutzer Teledienste gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann, 4. die personenbezogenen Daten über die Inanspruchnahme verschiedener Teledienste durch einen Nutzer getrennt verarbeitet werden; eine Zusammenführung dieser Daten ist unzulässig, soweit dies nicht für Abrechnungszwecke erforderlich ist.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 14 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 4 Datenschutzrechtliche Pflichten des Diensteanbieters (3) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter ist dem Nutzer anzuzeigen. (4) Nutzungsprofile sind nur bei Verwendung von Pseudonymen zulässig. Unter einem Pseudonym erfaßte Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 15 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 5 Bestandsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines Nutzers erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses mit ihm über die Nutzung von Telediensten erforderlich sind (Bestandsdaten). (2) Eine Verarbeitung und Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung technischer Einrichtungen des Diensteanbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 16 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten (1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies erforderlich ist, 1. um dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder 2. um die Nutzung von Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 17 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten (2) Zu löschen hat der Diensteanbieter 1. Nutzungsdaten frühestmöglich, spätestens unmittelbar nach Ende der jeweiligen Nutzung, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt, 2. Abrechnungsdaten, sobald sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind; nutzerbezogene Abrechnungsdaten, die für die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers gemäß Absatz 4 gespeichert werden, sind spätestens 80 Tage nach Versendung des Einzelnachweises zu löschen, es sei denn, die Entgeltforderung wird innerhalb dieser Frist bestritten oder trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 18 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten (3) Die Übermittlung von Nutzungs- oder Abrechnungsdaten an andere Diensteanbieter oder Dritte ist unzulässig. Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden bleiben unberührt. Der Diensteanbieter, der den Zugang zur Nutzung von Telediensten vermittelt, darf anderen Diensteanbietern, deren Teledienste der Nutzer in Anspruch genommen hat, lediglich übermitteln 1. anonymisierte Nutzungsdaten zu Zwecken deren Marktforschung, 2. Abrechnungsdaten, soweit diese zum Zwecke der Einziehung einer Forderung erforderlich sind.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 19 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 6 Nutzungs- und Abrechnungsdaten (4) Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen Vertrag über die Abrechnung des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln, soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. Der Dritte ist zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zu verpflichten. (5) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telediensten darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Teledienste nicht erkennen lassen, es sei denn der Nutzer verlangt einen Einzelnachweis.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 20 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 7 Auskunftsrecht des Nutzers Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen des Nutzers auch elektronisch zu erteilen. Das Auskunftsrecht ist im Falle einer kurzfristigen Speicherung im Sinne von § 33 Abs. 2 Nr. 5 Bundesdatenschutzgesetz nicht nach § 34 Abs. 4 Bundesdatenschutzgesetz ausgeschlossen.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 21 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG - Zu den einzelnen Artikeln Art. 2 Datenschutzregelungen § 8 Datenschutzkontrolle (1) § 38 Bundesdatenschutzgesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Überprüfung auch vorgenommen werden darf, wenn Anhaltspunkte für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften nicht vorliegen. (2) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 BDSG Stellung.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 22 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG): (Artikel 3) Das Gesetz zur digitalen Signatur umschreibt die Rahmenbedingungen für einen sicheren Einsatz digitaler Signaturen im offenen Rechts- und Geschäftsverkehr. Mit digitalen Signaturen kann die Sicherheit der elektronischen Kommunikation gewährleistet werden, weil digitale Signaturen die Prüfung der Identität des Absenders einer Nachricht und der Authentizität des Dokumentes erlauben. Das IuKDG beschränkt sich auf die Formulierung eines gewerberechtsähnlichen Zulassungs- und Überwachungsverfahrens für die bei Einsatz und Nutzung digitaler Signaturen erforderliche Infrastruktur und die Beschreibung der Anforderungen an die erforderlichen technischen Komponenten. Bestimmte technische Verfahren werden nicht vorgeschrieben; digitale Signaturverfahren außerhalb des Gesetzes sind erlaubt. Damit ist der erste Schritt zur Verwendung sicherer digitaler Signaturen im offenen Geschäftsverkehr getan.

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 23 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG IuKDG Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG): Hinsichtlich der digitalen Signaturen stehen den Unternehmen verschiedene Nutzungsmöglichkeiten offen: Digitale Signaturen können z.B. zur Absicherung des Geschäftsverkehrs mit Kunden eingesetzt werden; es können aber auch Zertifizierungsstellen für digitale Signaturen eingerichtet und damit ein neues Serviceangebot für eigene Kunden und für Dritte entwickelt werden. Ob sich die Unternehmen bei diesen Nutzungsmöglichkeiten nach den gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes zur digitalen Signatur richten, ist ihnen freigestellt. Das Gesetz beschränkt sich ausdrücklich auf das Angebot einer gesetzlichen digitalen Signatur für die Fälle, in denen eine besondere Sicherheit erforderlich und gewünscht ist. Dies wird zunächst auf wenige Einzelfälle begrenzt sein. Mit der zunehmenden Verbreitung digitaler Signaturen im täglichen Geschäfts- und Rechtsverkehr ist aber davon auszugehen, daß der gesetzliche Standard allgemeineVerwendung finden wird. Digitale Signatur in Niedersachsen:

Institut für Bibliothekswissenschaft an der Humboldt-Universität Berlin 24 Vertrauen – SS Vertrauenssicherung - IuKDG Trust Center / ZertifizierungsstelleTrust Center / Zertifizierungsstelle: Zahlungssysteme, Verschlüsselung und digitale Signaturen Zahlungssysteme, Verschlüsselung und digitale Signaturen (Gesetz)Gesetz Alternative zum Datenschutz – Datenaudit (s. V )