Hindernisbereinigung Dr.-Ing. Klaus-Jürgen Schwahn Titel
Hindernisfreiflächen VFR-IFR 20 m 17 m 10 m 500 m Schwelle 25 Präzisionsanflug 1:50 Nichtpräzisionsanflug 1:30 Sichtflug 1:25
Rodungsflächen Ost-Ansicht Beispiel: Schönhagen
Rodungsflächen West-Ansicht
Bauüberwachungsbereich nach § 18 b LuftVG, Bauschutzbereich § 12 bzw Bauüberwachungsbereich nach § 18 b LuftVG, Bauschutzbereich § 12 bzw. 17 LuftVG
Bauinformationsgebiet im Luftverkehrsgesetz Bauwerke dürfen in den Hindernisfreiflächen von Flügen nach Instrumentenflugregeln nur errichtet werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor informiert wurde (§18b (1)) BAF unterrichtet die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder über die Hindernisfreiflächen. Die zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten das BAF über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sollen. (§18b (1)) Regelungen bzgl. Bauwerken gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte (§18b (3) i. V. m. §15(1) Satz 1)
Bauschutzbereich im Luftverkehrsgesetz Baugenehmigung darf nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörden erteilt werden Errichtung von Bauwerken nur zulässig nach Bestätigung des BAF, dass Flugsicherungseinrichtungen nicht gestört werden (§18a (1)) Eigentümer und andere Berechtigte „haben auf Verlangen des BAF zu dulden, dass Bauwerke, die den Betrieb von Flugsicherungseinrichtungen stören, in einer Weise verändert werden, dass Störungen unterbleiben.“ (§18a (2)) Eigentümer und andere Berechtigte „haben auf Verlangen der Luftfahrtbehörden zu dulden, dass Bauwerke und andere Luftfahrthindernisse, welche die nach den §§ 12 bis 15 zulässige Höhe überragen, auf diese Höhe abgetragen werden. […] Ist die Abtragung oder Beseitigung der Luftfahrthindernisse im Einzelfall nicht durchführbar, so sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen für die Luftfahrt zu dulden.“ (§16 (1)) Eigentümer und andere Berechtigte können diese Maßnahmen auf eigene Kosten selbst durchführen (§16 (2)) Regelungen bzgl. Bauwerken gelten sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte (§18a (3) i. V. m. §15(1) Satz 1)
konzentrierende Wirkung des LuftVG ? Was tun? Luftverkehrsrecht verlangt Kahlschlag zur Herstellung der Hindernisfreiheit contra Landesrecht (LWaldG, LSG-Verordnung, Biotopenschutz) mit Kahlschlagverbot bzw. Genehmigungsverfahren mit UVP und Kompensationserfordernis konzentrierende Wirkung des LuftVG ? Ja oder nein
Es kommt auf den Einzelfall an Was tun? Absoluter Vorrang weder aus LuftVG noch aus Landeswaldgesetzen ableitbar Es kommt auf den Einzelfall an BWaldG und LWaldG verlangen grundsätzlich Rodungserlaubnis bei Waldeigenschaft aber Anwendbarkeit des BWaldG/ LWaldG nach § 45, Absatz 1 BWaldG eingeschränkt für Flächen, die dem zivilen Luftverkehr dienen, z.B. Bauschutzbereich . Voraussetzung Rodungen ohne Rodungserlaubnis: Flächen dienten bei Inkrafttreten des BWaldG bereits dem zivilen Luftverkehr. Stichtage: Neue Bundesländer: 3. Oktober 1990 (Beitritt) Alte Bundesländer: 8. Mai 1975
Was tun? 1. Sonderfall Rodungsflächen liegen im Bauschutzbereich Bauschutzbereich bestand bereits zum Stichtag aber Anforderungen an die Hindernisfreiheit haben sich nach Stichtag geändert, z.B. durch Betriebsgenehmigung für Instrumentenflug Fazit Rodungsgenehmigung erforderlich Forstrechtliche Genehmigungen ist zwar (MIL-Brandenburg) im Ergebnis vorbestimmt, aber mit UVP und Kompensationserfordernis abzuarbeiten
Was tun? 2. Sonderfall Rodungsflächen liegen nicht im Bauschutzbereich Anforderungen an die Hindernisfreiheit haben sich nach Stichtag geändert, z.B. durch Betriebsgenehmigung für Instrumentenflug Fazit Rodungserlaubnis erforderlich Forstrechtliche Genehmigungen ist zwar (MIL-Brandenburg) im Ergebnis vorbestimmt, aber mit UVP und Kompensationserfordernis abzuarbeiten Zustimmung der Grundstückseigentümer erforderlich
Weitere Hürden Landschaftsschutzgebietsverordnungen Wasserschutzgebietsverordnung Biotopenschutz Fehlende Einwilligung der Grundstückseigentümer können weitere Verfahren begründen
Biotopenschutz, z.B. Laufkäfer 14
Fledermäuse
Artengerechte Nistkästen
Grundstückseigentümer Hindernisbereinigung West Fehlende Zustimmung Grundstückseigentümer Hindernisbereinigung West betroffene Flurstücke 22 23,7 ha Zustimmungen 19 20,8 ha Fehlende Zustimmungen 3 (2) 2,9 ha Hindernisbereinigung Süd betroffene Flurstücke 20 4.3 ha Zustimmungen 9 1,6 ha Fehlende Zustimmungen 11 (8) 2,7 ha
Hindernisbereinigung Ost betroffene Flurstücke 13 11,5 ha Zustimmungen 12 + 1 Fehlende Zustimmungen 0 ha
Voraussetzung nach Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz: Enteignung nach § 28 Luft VG Voraussetzung nach Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz: Öffentliches Interesse: Enteignung dient dem Wohl der Allgemeinheit Öffentliches Interesse wird nach § 28 Abs. 1 LuftVG zu Zwecken der Zivilluftfahrt angenommen. bei Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätzen allgemein bei Sonderflugplätzen im Einzelfall auf Nachweis (Entscheidung der Länder) *) Grabherr/ Reidt / Wysk Luftverkehrsrecht-Kommentar
Enteignung nach § 28 Luft VG Zwecke der Zivilluftfahrt sind Gelände zur Anlage des Flugplatzes zur Sicherung des Betriebes für Flugsicherungszwecke für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, auch weiter entfernt zur Schaffung von Zufahrten Sowie laut Urteil des BVerwG vom 23.8.96, 10.9.98 und 16.3.06 alle Flächen, die zur Ausübung des Flugplatzvorhabens benötigt werden. Erforderlich aber auch genügend ist ein funktionaler Zusammenhang zwischen des Enteignungsvorhabens mit den Zwecken der Zivilluftfahrt. BVerwG NVwZ 1997,486
Genehmigungsgrundlagen Dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend sind der festgestellte Plan nach § 8 Abs 1 LuftVG die Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 LuftVG eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 LuftVG
Ablauf Grunderwerbsplan erstellen (Planfeststellung, Plangenehmigung, § 6 Genehmigung) Bewertung des Grundstückes Angebot an Grundstückseigentümer Antrag auf Enteignung in Verfahren einbringen Bearbeitung nach Rechtskraft der luftrechtlichen Genehmigung durch Enteignungsbehörde des Landes
Wir sind dagegen! Sorry bin zu spät, wogegen sind wir heute? Darf ich auch dagegen sein?
Die TOP 10 der öffentlichen Beteiligung zur IFR-Genehmigung 2. Die DFS koordiniert IFR-Flüge in Schönhagen und BER telefonisch. Mit dieser primitiven Kommunikationstechnik kann man heute kein sicheren Flugbetrieb mehr machen ! 3. Warum muss sich der Landrat neben dem Luxusflugplatz jetzt auch noch einen Audi A 8 leisten? 4. Wir werden den Bund der Steuerzahler bitten, den IFR-Anflug in das Schwarzbuch aufzunehmen und der Regierung zu melden! 5. IFR macht den Flugplatz zu einer aufgeblähten Luxusyacht! 6. Flugzeuge aus BER und Schönhagen werden zusammenstossen! 7. Durch das Single Airport Konzept Berlins ist der Betrieb Schönhagen widerrechtlich! 8. Auch nicht wahrnehmbare Dezibelwerte führen zu biochemischen Reaktionen im Körper ! 9. Weil der Dr. Schwahn kein Geld hat muss der Steuerzahler den Flugplatz bezahlen ! 10. Durch die Hindernisbereinigung versteppt die Landschaft!
Ein automatischer Instrumentenanflug wird Arbeitsplätze vernichten ! Platz 1 der Top 10 Ein automatischer Instrumentenanflug wird Arbeitsplätze vernichten ! Arbeitsamt