Befristung von Arbeitsverträgen Mehrfach verwendete Arbeitsverträge: Allgemeine Geschäftsbedingungen: Überraschungsverbot des § 305 c i. V. m. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB. PRAXISTIPP: Überschrift des Arbeitsvertrags muss deutlich auf Befristung hinweisen: „Befristeter Arbeitsvertrag“ Sonst ist Befristung unwirksam! Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Vorschriften für Befristung Schriftform § 14 Abs. 4 TzBfG: Strenge Schriftform (§ 126 BGB): Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses muss Befristung schriftlich vereinbart sein: Fax oder E-Mail genügt nicht! Unterschrift von beiden Parteien auf Arbeitsvertrag oder jede Partei muss die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet haben. Zumindest schriftliches Angebot des AG muss AN vor Arbeitsbeginn vorliegen + Unterzeichnung durch AN nach Arbeitsbeginn. Nachweis notwendig! z.B. E-Mail, mit dem Vertragsentwurf an AN versendet wurde. (BAG Urteil v. 16.04.2008, NZA 2008, 1184). Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ohne Sachgrund § 14 Abs. 2 TzBfG mit Sachgrund § 14 Abs. 1 TzBfG Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
sachgrundlose Befristung des Arbeitsverhältnisses § 14 Abs. 2 TzBfG: bis maximal 2 Jahre aufgeteilt in maximal 4 beliebig lange Zeitabschnitte (Erstbefristung und drei Verlängerungen) Unzulässig, wenn bereits zuvor ein unbefristetes oder befristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Verlängerung der sachgrundlosen Befristung Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrags: - Strenge Schriftform auch für jede Verlängerung (§ 126 BGB). Vor Ablauf der Befristung muss Verlängerung vereinbart sein. Nur Verlängerung darf vereinbart werden. keine Änderung der sonstigen arbeitsvertraglichen Bedingungen! Sonst Abschluss eines neuen befristeten Arbeitsvertrages, aber: bei sachgrundloser Befristung nicht möglich. PRAXISTIPP: in zwei getrennten Vereinbarungen regeln! Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Befristung mit Sachgrund § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG nur vorübergehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung Greenkeeper oder Golflehrer als Saisonarbeiter BAG Urt. v. 29.01.1987, NZA 1987, 627 und BAG Urt. v. 20.10.1967, ein regelmäßig wiederkehrender Bedarf kann die Befristung eines Saisonarbeitsverhältnisses rechtfertigen, wenn nach Ablauf der Saison kein Bedürfnis mehr für die Beschäftigung des Saisonarbeiters bis zum Beginn der neuen Saison besteht. 2 bis 3 Monate Winterpause wird als ausreichender Unterbrechungszeitraum für Annahme einer Saisonarbeit angesehen; Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Befristung mit Sachgrund Sachgrund: muss im Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt werden! § 14 TzBfG VARIANTE 1: Zweckbefristung gemäß § 3 Abs. 1, S. 2, 2. Alt. TzBfG „Das Arbeitsverhältnis wird aus sachlichem Grund befristet. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.03.2015 und endet mit dem Ende der Saison, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (Saisonende). Die Saison richtet sich nach den Witterungsverhältnissen und ist bis zum Ende des Monats Oktober 2015 geplant.“ § 15 Abs. 2 TzBfG erfordert für Mitteilung Schriftform im Sinne des § 126 BGB. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Befristung mit Sachgrund VARIANTE 2: Zeitbefristung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2, 1. Alt. TzBfG kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag mit sachlichem Grund „Das Arbeitsverhältnis beginnt am 15.03.2015 und wird aus sachlichem Grund bis zum 31.10.2015 befristet. Die Saison dauert voraussichtlich bis Ende Oktober 2015. Sofern aus Witterungsgründen die Saison länger dauern sollte, können die Parteien eine Verlängerung des Vertrages aus sachlichem Grund vereinbaren.“ Der genaue sachliche Grund selbst (z.B. Saison) kann angegeben werden, ist aber nur bei der Zweckbefristung im Arbeitsvertrag genau anzugeben. Wäre der Abschluss eines zweckbefristeten Arbeitsvertrags sachlich gerechtfertigt, können die Parteien wirksam eine Zeitbefristung auf einen späteren Endtermin vereinbaren (BAG Urt. v. 16.11.2005, NZA 2006, 535). Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Befristung mit Sachgrund § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TzBfG: Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern. Befristung ohne Sachgrund nicht möglich, da bereits Arbeitsvertrag aufgrund Ausbildung mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG : die Eigenart der Arbeitsleistung rechtfertigt die Befristung im Profisport für Sporttrainer: LAG Nürnberg: Befristung aus sachlichem Grund zulässig Literatur: Befristung aus sachlichem Grund eher nicht möglich BAG noch nicht endgültig entschieden Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Rechtsfolgen der Befristung Zeitbefristung: § 15 Abs. 1 TzBfG Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. Zweckbefristung: § 15 Abs. 2 TzBfG Das Arbeitsverhältnis endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung (§ 126 BGB, Schriftform). PRAXISTIPP: Rechtzeitig vorher mitteilen! Ansonsten bei Fortsetzung: Unbefristetes Arbeitsverhältnis! wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer nicht unverzüglich die Zweckerreichung mitteilt. (§ 15 Abs. 5 TzBfG) Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Rechtsfolgen der Befristung 3. Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrecht beider Parteien PRAXISTIPP: - ordentliches Kündigungsrecht ausdrücklich vereinbaren - Probezeit vereinbaren - ordentliche Kündigungsfrist nach Probezeit - Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist BEISPIEL: - Sachbefristung vereinbaren für 10 Monate - Probezeit für 1 Monat vereinbaren - Kündigungsfrist von z.B. 3 Monaten zum Monatsende nach Ablauf der Probezeit - Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Rechtsfolgen der Befristung Hinweispflicht des Arbeitgebers auf § 38 SGB III: (geregelt in § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III) Der Arbeitnehmer hat sich spätestens 3 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Der Arbeitgeber soll den Arbeitnehmer hierüber informieren (§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB III). Verletzung der Hinweispflicht begründet keine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers: BAG Urt. v. 29.09.2005, NZA 2005, 1406 BAG Urt. v. 16.11.2005, NZA 2006, 535 Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen
Befristung des Arbeitsverhältnisses Vorteile der Befristung: keine Kündigung erforderlich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Zweckbefristung ist lediglich eine schriftliche Unterrichtung notwendig keine langen Kündigungsfristen kein Kündigungsschutzgesetz anwendbar auch keine sonstigen besonderen Kündigungsschutzvorschriften anwendbar (z.B. hinsichtl. Schwerbehinderung, MuSchG) keine Abfindung Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen