By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Beschaffungsvertrag.
Advertisements

Rechtliche Rahmenbedingungen im Beschaffungsbereich
Leistungsort Gerichtsstand
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Nachtrag zu Folien 19:.
Schadenersatz Für die Pflichtverletzung aus den Kaufvertrags-pflichten ist Schadensersatz möglich, wenn der Schuldner an der Pflichtverletzung schuld ist!
Geschäftsabwicklung mit Pannen
3. Kapitel: Grundlagen des Schuldrechts – Störungen im Vertragsrecht
Unmöglichkeit Unterschied zwischen Stück- und Gattungsschuld
Wiederholung Felix M. Horbach 10/20/2009.
Tutorium Privatrecht I + II
Professionelles Projektmanagement in der Praxis
§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
§ 6 Kaufrecht (Teil 1) Überblick Bedeutung, Geschichte
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
vom Schuldner zu vertreten § 276
TURBO TRANS Zeigt Ihnen.
§§ Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen
Nicht-Rechtzeitig-Zahlung
§ 6 Verknüpfung von Leistungs- und Gegenleistungspflicht
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten
3 Kaufvertrag – jedes Geschäft braucht einen Vertrag!
Leistungszeit und Leistungsort (1)
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Magische Wand Ein Lernspiel zu den Themen Mangelhafte Lieferung
Mangelhafte Lieferung
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Hausarbeit im Bürgerlichen Recht
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Erfüllung des Vertrages
§ 9 Ansprüche aus dem Rückabwicklungsverhältnis
Organisation und Alltag des Studiums der Rechtswissenschaft
Kaufvertrag Anfrage - Angebot
Lieferverzug / nicht rechtzeitige Lieferung
Einführung ins Privatrecht
Bestellung und Lieferschein
Kaufvertrag unter Eigentumsvorbehalt (§ 449 Abs. 1 BGB)
Mängelhaftung beim Kauf:
Fall: Neuwagenkauf gem. NWVB 2002
PD Dr. Sebastian Martens, M.Jur. (Oxon.)
Verbraucherrechterichtlini e Reform zum
Lieferungsverzug Zu-Spät-Lieferung
Unzuverlässige Verkäufer
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Rücktrittsrechte.
Mangelhafte Lieferung oder Schlechtleistung

Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Kaufvertragsstörungen
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages
Lerneinheit 21 – Überblick B. Die Beteiligung Dritter
Frage 1 Frage 2 Frage 3 Frage 4 Frage 5 Frage 6 Antwort 1 Antwort 2 Antwort 3 Antwort 4 Antwort 5 Antwort 6 Fragenbandwurm Lege das Band von hinten zur.
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Lerneinheit 1 – Überblick A.Leistungsstörungen 1. Abschnitt - Grundlagen § 1Einführung § 2System des Leistungsstörungsrechts 2. Abschnitt -
1 Lerneinheit 8 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 11 Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III,
Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.
Schlechtleistungs- SPECIAL
Erklärungen und Aufgaben.  Festgelegt durch Vereinbarung der Vertragsparteien  Mahngeschäft ▪ Lieferfrist vage vereinbart ▪ bis Ende Dezember ▪ in drei.
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
1 Lerneinheit 4 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. Abschnitt - Schicksal der Leistungspflicht § 4Erlöschen von Leistungs- und Gegenleistungsanspruch.
1 Lerneinheit 11 – Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden.
1 Lerneinheit 12 – Überblick A.Leistungsstörungen 5. AbschnittSchutzpflichtverletzungen (Rücksichtnahmepflichtverletzungen) § 17 Grundlagen.
Einheit 5 Kaufvertrag - Begriff und Muster. Hauptinhalt 1.Arten der besonderen Kaufverträge 2.Allgemeines 3.Muster 4.Inhalte vom Kaufvertrag 5.Sonstiges.
 Präsentation transkript:

By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan Annahmeverzug By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan

Annahmeverzug Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn der Käufer die ordnungsgemäß gelieferte Ware (mangelfrei oder zur rechten Zeit) nicht annimmt Eine genaue Lieferzeit muss vom Lieferanten gegeben sein Ist der Käufer vorrübergehend nicht Vorort oder falls kein Termin vereinbart wurde, wird die Anlieferung nicht als Annahmeverzug gewertet

Haftung für Ware nach Annahmeverzug Der Schuldner (Lieferer) hat während des Verzugs der Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr (auch für Schäden durch Zufall) geht mit dem Annahmeverzug auf den Gläubiger (Käufer) über (§300BGB)

Rechte Des Verkäufers (Schuldners) Erfüllung des Vertrages (§433 BGB) Ersatz von Mehraufwendungen (§304 BGB) Rücktritt vom Vertrag nach Fristsetzung (§433 BGB)

Rechte des Verkäufers… Annahmeverzug Rechte des Verkäufers… Vom Vertrag zurücktreten (mit Zustimmung des Käufers) Ware auf Kosten des Käufers einlagern (öffentliche Lagerhaus oder eigenes Lager) Ware anderweitig verkaufen weil: Ware stark nachgefragt wird Aus Kulanzgründen Befreiung von der Leistungspflicht (keine Lieferung) Klage auf Abnahme weil: Klage zeitraubend und teuer ist weil: Ware nicht nur mit Verlust verkauft werden kann (z.B. Sonderanfertigung) Freihändiger Verkauf Selbsthilfeverkauf Notverkauf von Waren mit einem Börsen- oder Markt- preis Verkauf durch öffentlich ermächtigten Markler Vorher: Nachfrist setzen und freihändigen Verkauf androhen (Öffentliche Versteigerung) Pflichten des Verkäufers: Dem Käufer angemessene Nachfrist setzen Selbsthilfeverkauf androhen Ort und Termin der Versteigerung mitteilen Mindererlös trägt Käufer – Mehrerlös erhält Käufer bei leicht verderblichen Waren Beim Notverkauf entfällt diese Pflicht!

§--- Paragraphen §293 §299 §300 §443 §304 §372-§374 §383-§385

§293 Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die Ihm angebotene Leistung nicht annimmt z.B.: Gläubiger ist am angegebenen Ort/Zeitpunkt nicht da

§299 Es muss immer ein Liefertermin / vereinbarter Termin mit dem Schuldner gegeben sein, andernfalls darf der Gläubiger nicht in Verzug gesetzt werden. Z.B.: Termin ist nicht vereinbart und Gläubiger ist nicht vor Ort  Kein Verzug

§300 Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Gefahr (auch für Schäden durch Zufall) geht mit dem Annahmeverzug auf den Gläubiger über. Z.B.: Wenn die Ware durch Zufall einen Wasserschaden erleidet, muss der Schuldner keinen Schadensersatz zahlen. (falls Gläubiger bereits in Annahmeverzug ist)

§304 Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste. Z.B.: Wenn der Schuldner spezielle Leistungen wie z.B. Aufbewahrung in einem Lager oder erneute Anlieferung für die Ware aufbringen muss, zahlt der Gläubiger die aufkommenden Kosten.

§372 Die Hinterlegung (öffentliche Stelle) ermöglicht dem Schuldner, sich von seiner Verpflichtung zu befreien, die Ware auszuliefern. Der §372 kommt immer dann zu tragen, wenn sich die Person bereits im Annahmeverzug befindet. Z.B.: Gläubiger befindet sich im Verzug, Urkunde oder Kostbarkeiten, werden an eine öffentliche Stelle übergeben. (Verpflichtung des Schulders erlischt)

§373 - Zurückbehaltungsrecht Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. Z.B.: Kostenvoranschlag, man bespricht eine Abschlagszahlung. Man hat 10 Server bestellt, aber es sind erstmal 5 Stück bezahlt und 5 werden aufgebaut / installieren. Der Schuldner verlangt eine Bezahlung bevor er die restlichen 5 ausrollt.

§374 Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.

§383 Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsort versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Ware wird in diesem Fall versteigert. (Falls Gläubiger in Verzug) Z.B.: Obst welches verdirbt, da nicht geeignet gelagert.

§384 Die Versteigerung von Waren welche in Annahmeverzug geraten sind, müssen dem Gläubiger mitgeteilt werden. Die Androhung darf unterbleiben, wenn die Ware leicht verderblich ist. Falls dies nicht geschieht, ist der Schuldner zu Schadensersatz verpflichtet.

§385 Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken. D.h. wenn der Gläubiger in Annahmeverzug gerät und die Ware zu aktuellen Marktpreisen ersteigert wird, muss dieser bei einer Versteigerung mit Verlusten rechnen und diese dem Schuldner auszahlen.

§443 Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Vielen Dank für eure Aufmerksamkeit