Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer)

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 Präsentation transkript:

Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer) Scheinselbstständigkeit von Golflehrern Grundsatzurteil des BSG vom 29.08.1963, Aktenzeichen 3 RK 86/59:   „Beschäftigt ein Golfclub gegen feste monatliche Vergütung einen Golflehrer, der verpflichtet ist, sich während der Tagesstunden auf dem Gelände des Clubs bereit zu halten, um Mitgliedern des Clubs Golfunterricht zu einem vom Club festgesetzten Honorar zu erteilen, sonst aber keinen Golfunterricht erteilen darf, so liegt ein einheitliches abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Club vor. Dem steht nicht entgegen, dass der Golflehrer die Vergütung für seine Lehrtätigkeit von den Golfschülern erhält. Das Honorar für die Lehrstunden ist Entgelt im Sinne des RVO, § 160 Abs. 1.“ Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer) Die sozialversicherungsrechtliche Einstufung ergibt sich aus § 7 SGB IV: „Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung ist eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.“ Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer) Es kommt dabei nicht auf die Gestaltung des Vertrages an, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse: • Weisungsunabhängigkeit muss bestehen • Keine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Golfclubs • Tragen eines unternehmerischen Risikos: - Verlustrisiko muss bestehen und - Gewinnchance muss vorhanden sein, d.h. höhere Vergütung als ein vergleichbarer Arbeitnehmer muss erzielbar sein. Gesamtabwägung aller Umstände im Einzelfall ist maßgebend! Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer) Keine Eingliederung und keine Weisungsgebundenheit: Golflehrer muss seinen - Tätigkeitsort (auch auf anderen Golfanlagen) und - seine Tätigkeitszeit (keine festen Vorgaben für die zeitliche Lage der Trainingszeiten) frei regeln können. Keine Pflicht zur Anwesenheit auf dem Golfplatz keine allgemeine Anweisungen gegenüber dem Golflehrer Eigener abgegrenzter Bereich auf der Golfanlagen für den Golflehrer, den dieser anmietet, wie z.B. ProShop oder Schulungsraum. Buchung und Bezahlung der Golfstunden erfolgt direkt beim Golflehrer oder werden vom Golfanlagenbetreiber gegen Entgelt für den Golflehrer erbracht. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Umgang mit Scheinselbstständigkeit (insbesondere Golflehrer) Verlustrisiko Kein hohes monatliches Fixum, auch nicht in den Wintermonaten (wichtig!) Vergütung nach Teilnehmerzahl und Schlechtwetterrisiko Keine Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder Krankheit, kein Weihnachtsgeld Gewinnchance Einsatz eigenen Kapitals und eigener Betriebsmittel - (wichtig!) Vergütung, die die eines AN deutlich übersteigt (Gewinnchance) – wichtig! Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers, der mehr als € 450,00 im Monat verdient - (wichtig!) Trainingsgeräte, eigene Ballmaschine Eigenes Büro, eigener Steuerberater, eigenes Telefon, eigene Werbung Betrieb des Pro Shops auf eigenes Risiko Betrieb der Driving Range auf eigenes Risiko Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Umgang mit Scheinselbstständigkeit Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV = Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status eines Golflehrers durch die DRV klären zu lassen Vorteil: Zu Beginn der Tätigkeit wird der sozialversicherungsrechtliche Status des Golflehrers geklärt. Widerspruch und Klage haben aufschiebende Wirkung, d.h. Zahlung ist aufgeschoben, aber Verzinsung nicht. Nachteil: Lange Verfahrensdauer, da DRV sehr restriktiv. Fazit: Rechtssicherheit von Anfang an ist nur durch Statusfeststellungsverfahren zu erlangen Sonst Gefahr der Überprüfung im Rahmen einer Betriebsprüfung mit hohen Haftungsrisiken Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Umgang mit Scheinselbstständigkeit Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV Nach § 7 a Abs. 6 SGB IV werden die Beteiligten privilegiert, Antrag auf Statusfeststellung bei DRV innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit: Eingang des Antrags bei der DRV maßgebend! Beschäftigter erteilt Zustimmung und Absicherung des Beschäftigten gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und Alter erfolgt durch den Beschäftigten. NACHWEISE SIND HIERFÜR ERFORDERLICH! Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Besonderes Privileg nach § 7 a Abs. 6 SGB IV Umgang mit Scheinselbstständigkeit Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV Besonderes Privileg nach § 7 a Abs. 6 SGB IV Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Ausgangsbehörde. Vorher keine Beitragspflicht! Fälligkeit erst mit Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheides, d.h. keine Verzinsung bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts! Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Rechtsfolgen der Scheinselbstständigkeit Rechtsfolgen: Betriebsprüfung stellt Scheinselbständigkeit fest: Gesamtsozialversicherungsbeitrag (= die Beiträge des AG u. des AN!) seit Beginn der Beschäftigung hat AG nachzuentrichten (§ 28 e Abs. 1) u. ggf. Säumniszuschläge (§ 24 SGB IV) Maximale zeitliche Grenze: 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der jeweilige Beitrag fällig geworden ist. § 25 Abs. 1 SGB IV Rückgriff beim Beschäftigten für Anteil AN gemäß § 28 g SGB IV : beschränkt auf die drei nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen; bei bereits beendeter Tätigkeit des Golflehrers kein Rückgriff möglich kein Verschulden des Arbeitgebers darf vorliegen; Unterlassung der Durchführung des Antragsverfahren ist wohl schuldhaft bei zweifelhafter Rechtslage Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Rechtsfolgen der Scheinselbstständigkeit Lohnsteuer: Haftung des Betriebs als AG für die Lohnsteuer des AN gemäß § 42 d Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EStG Umsatzsteuer: Golflehrer hat Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt Falls das Finanzamt der Auffassung ist, dass keine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist auch die gezogene Vorsteuer zu berichtigen und an das FA zurückzuzahlen. Rückgriff beim AN möglich, aber: Aufrechnung nur bis zur Pfändungsgrenze möglich. Ausfallrisiko, falls Golflehrer kein pfändbares Einkommen hat oder Durchsetzung des Anspruchs im Ausland mit hohem Aufwand für Rechtsverfolgungskosten verbunden ist. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Rechtsfolgen der Scheinselbstständigkeit Arbeitsrecht Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB sind für die Beendigung einer Tätigkeit durch den Betrieb als Arbeitgeber zu beachten. Golflehrer hat Kündigungsschutz nach KSchG nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten, wenn der Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer hat. Golflehrer hat Anspruch auf Urlaub und ggf. nach Ausscheiden auf Urlaubsabgeltung. Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen

Arbeitnehmerähnliche Personen § 2 SGB VI § 2 SGB VI: arbeitnehmerähnliche Personen Selbständige sind als sog. „arbeitnehmerähnliche Personen“ rentenver-sicherungspflichtig, wenn ihr Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigt. § 2 Nr. 1 SGB VI: selbstständige Lehrer (darunter fallen auch Golflehrer) sind rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen § 2 Nr. 9 SGB VI: wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Rechtsfolge: Golflehrer zahlt die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe, ohne dass den Betreiber eine Zahlungspflicht trifft.   Dr. Baumhof: Personalrecht für Golfanlagen