Grundlagen des Erbrechts
Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein? Wenn nichts geregelt wurde Kein Testament ist vorhanden Keines wurde erstellt es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden
Grundsätzlich erbberechtigte Ehegatte Abkömmlinge Kinder Deren Kinder Eltern Großeltern
Grundsätzlich vorrangig erbberechtigte? Großeltern Eltern Ehegatte Erblasser Kinder =Abkömmlinge Enkel
Zugewinngemeinschaft Gesetzlicher Güterstand seit 1.7.1958 automatisch wenn nichts anderes vereinbart Ausgestaltung: Vermögen der Ehegatten vor Ehe Bleibt deren Eigentum Zugewinn ist Differenz End- und Anfangsvermögen
Erbrechtliche Folgen der Zugewinngemeinschaft Ehegatte erhält ¼ des Erbes neben Verwandten erster Ordnung Ehegatte erhält zusätzlich ¼ der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich Erbschaftssteuerpflicht Nur bzgl. Erbteil NICHT bzgl. Zugewinn-Teil
Beispiel ¼ Erbteil ¼ Zugewinnteil = 1/2 der Erbschaft Je 1/4
Erbrechtliche Lage bei Gütertrennung Ehegatte grundsätzlich ¼ Kinder Rest zu gleichen Teilen Ausnahme: falls ein oder zwei Kinder Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen
Beispiel Gütertrennung 1 Kind Ehegatte und Kind erben zu gleichen Teilen Ehegatte ½ Kind ½
Beispiel Gütertrennung 6 Kinder Ehegatte ¼ Kinder je 1/8
Testament Grundsatz: Jeder kann in einem Testament die Erbfolge frei regeln Aber: Formerfordernisse zu beachten Pflichtteilsausschluss nur sehr eingeschränkt möglich
Formerfordernisse Testament Eigenhändiges Testament Achtung: muss handschriftlich geschrieben sein Sinnvoll: Hinterlegung beim Amtsgericht (amtliche Verwahrung) Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars Sonderfälle Praktisch unerheblich
Gemeinschaftliches Testament nur unter Ehegatten Form wie ordentliches Testament Ausnahme: Errichtung durch einen Ehegatten, anderer unterschreibt Bindung bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen Vor Versterben Ehegatte Wie bei Rücktritt von Erbvertrag – Erklärung not. Beurk. Nach Versterben Ehegatte Kein Widerruf Mgl. Aufhebung bei Ausschlagung
Beispiel Gunther Gerlinde Gunter: Erbin ist Gerlinde Gerlinde: Erbe ist Gunter Gunter und Gerlinde: als letzter erbt Gustl Gemeinschaftliches Testament Gustl Speziell: Berliner Testament
Berliner Testament Gemeinschaftliches Testament Erbeinsetzung: Folge: Ehegatten einander Für Fall des Todes des überlebenden Ehegatten Dritter Folge: Im Zweifel: Dritter ist Schlusserbe des Letztversterbenden
Probleme bei Testament Veränderte Verhältnisse Testament grundsätzlich durch nachfolgendes Testament abänderbar alle paar Jahre Inhalt des Testaments anpassen Gemeinschaftliches Testament NICHT bei unverheirateten Partnern Lösung: Erbvertrag
Gestaltungsmöglichkeiten mit Lebensversicherungen
Vorteile? Ersparnis Erbschaftssteuer Ersparnis Schenkungssteuer Erhalt des Vermögens Erhalt des Unternehmens
Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten Die Lebensversicherung verbundene Lebensversicherung Prämienschenkung Abschluss auf das Leben des Ehegatten unechte Erbschaftsteuer - Versicherung mittelbare Geldschenkung
Beispiel Lebensversicherung Onkel Ottmar will seine Nichte Nanni nach seinem Tode versorgt wissen. Er schließt zugunsten von Nanni eine Lebensversicherung mit dem Versicherer Langer Atem ab.
Rechtsnatur der Lebensversicherung Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§330, 331 BGB Versicherte Person = Versicherungsnehmer = Gläubiger Versicherer = Schuldner Bezugsberechtigter = Dritter (hat Recht, Leistung zu fordern, §331 BGB)
§ 330 Auslegungsregeln bei Lebensversicherungs- ... vertrag Wird in einem Lebensversicherungs- ...vertrage die Zahlung der Versicherungssumme ...an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. ....
§ 331 Leistung nach Todesfall (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. ...
Steuerliche Behandlung Lebensversicherung §3 I Nr. 4 ErbStG I. Als Erwerb von Todes wegen gilt ... 4. Jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Versprechensempfänger =Versicherungsnehmer Onkel Ottmar Langes Leben Versprechender Nichte Nanni Bezugsberechtigte §3 I Nr. 4 ErbStG
Grundprinzip aller Gestaltung Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sind identisch Versicherte Person ist ein Dritter
Beispiel verbundene Lebensversicherung Ehemann Adam will seine Ehefrau Eva nach seinem Tode versorgt wissen. Eva will nach ihrem Tode Adam versorgt wissen. Sie schließen gemeinsam eine Lebensversicherung auf das Leben des Erstversterbenden ab.
Verbundene Lebensversicherung Adam Eva Gemeinschaft Vorteil: Zu versteuern nur die auf Adam entfallende Hälfte Langes Leben VersicherungsAG
Vergleich „normale“-verbundene Lebensversicherung Ablaufleistung 2 Mio. Zu versteuern 2 Mio. -Freibeträge 563 000 Euro = 1 437 000 Steuersatz 19% Steuer: 273030 Euro Ablaufleistung 2Mio Zu versteuern 1 Mio. (Rest ErbSt-frei) -Freibeträge 563000 Euro = 437000 Steuersatz 15 % Steuer: 65550 Euro
Beispiel Prämienschenkung Ehefrau Gerti schließt einen Versicherungsvertrag, sie ist versicherte Person. Ihrem Ehemann Gustav schenkt sie das Geld für die Prämien.
Gestaltung bei Prämienschenkung Vorteil: nur Prämienschenkung zu versteuern, nicht Versicherungsleistung Voraussetzung: Beschenkte Person ist Versicherungsnehmer UND Bezugsberechtigter NICHT AUSREICHEND: prämienzahlende Person ist nur Bezugsberechtigter
§33 III ErbStG ... III. Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.
Praktische Umsetzung Klare Verhältnisse schaffen: Sonst Gefahr: Einzahlung des geschenkten Geldes auf Konto des Beschenkten Prämienzahlung vom Konto des Beschenkten Folge: keine Meldung durch Versicherungsgesellschaft an FA Sonst Gefahr: FA überprüft Vertrag
Abschluss auf das Leben des Ehegatten Beispiel Gestaltung/steuerliche Behandlung
Beispiel Ehefrau Christine schließt einen Versicherungsvertrag auf das Leben Ihres Ehemannes Christian ab.
Gestaltung/Steuerliche Behandlung Christine Versicherungsnehmerin Bezugsberechtigte Versicherungs- Gesellschaft Folge: KEINE Erbschaftssteuer Christian Versicherte Person
Unechte Erbschafts-Versicherung Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung
Beispiel Vater Valentin hat seinen jüngsten Sohn Sebastian zum Alleinerben und Nachfolger des Familienbetriebes bestimmt. Vater und Sohn fragen sich, wie die weiteren Kinder des Valentin ohne Gefahr für das Unternehmen ausbezahlt werden können.
Gestaltung Problem: Liquiditätsschwierigkeiten, Unternehmenskrise Lösung: Lebensversicherung auf das Leben des Vaters Prämienschenkung Vater schenkt Sohn Teil der Prämien unter Ausnutzung von dessen Freibeträgen
Steuerliche Behandlung Wie oben bei Lebensversicherung auf das Leben des Ehegatten Prämienschenkung Steuerfrei soweit Freibeträge
Mittelbare Geldschenkung über Lebensversicherung Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung
Beispiel Die Eltern von Klara wollen ihr an ihrem zwanzigsten Geburtstag einen größeren Geldbetrag als Aussteuer schenken und fragen sich, wie sie Schenkungssteuer sparen können.
Mögliche Lösung Kurz vor Vertragsablauf Übertragung der Rechte an der Lebensversicherung an das Kind
Folgen: Besteuerung der Übertragung des Bezugsrechts NICHT der gesamten Ablaufleistung Bewertungsvorteile Rückkaufswert
Problem: Zeit zwischen Übertragung und Vertragsablauf Lösung: BFH noch nicht geklärt Empfehlung: bestimmten Zeitabstand einhalten Kind nur Bezugsrecht dann Versicherungsleistung besteuert Lösung: volle Übertragung Kind Bezugsberechtigter UND Versicherungsnehmer
Beispiel Der alternde Schlagerstar Amsel (65 Jahre) hat eine Lebenspartnerin, Fräulein Elster (35 Jahre). Er ist versichert, Fräulein Elster nur Bezugsberechtigte. Folgen? Lösung?
Folgen Bei Versterben von Amsel: Versicherungsleistung an Elster Steuerklasse III Schlimmstenfalls Steuersatz 50 %
Lösung? Wie oben: Volle Übertragung des Vertrages auf Elster Sie ist dann Versicherungsnehmerin UND Bezugsberechtigte Zu versteuern nur mit übertragenes Bezugsrecht
Zusammenfassung Vorgesellt wurde Die Lebensversicherung verbundene Lebensversicherung Prämienschenkung Abschluss auf das Leben des Ehegatten unechte Erbschaftsteuer - Versicherung mittelbare Geldschenkung