Referat 1/03 Gemeindeaufsicht/Gemeindeprüfung

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 Präsentation transkript:

Referat 1/03 Gemeindeaufsicht/Gemeindeprüfung Personal: 3 Juristen, 7 Gemeindeprüfer, Sekretariat (Haupt)Aufgaben: Prüfung der Gemeindefinanzen (Prüfberichte an die Gemeindevertretung) Aufsichtsbehördliche Genehmigungen (zB Darlehen, Haftungen, Gesellschaftsgründungen etc) Rechtsauskünfte: GdO, VRV, GHV Katastrophenschäden NICHT MEHR: Rechtsmittelbehörde (LVwG-Begleitgesetz)

Inhalte des heutigen Vortrages: Aufgaben der BürgermeisterInnen Sitzungspolizei Erwerb und Verlust des Mandates (Gemeindewahlordnung) Geschäftsordnungsgrundsätze Aufgabenverteilung zwischen den Gemeindeorganen Direkte Demokratie Gemeindeaufsicht

Aufgaben der BürgermeisterInnen Vertritt die Gemeinde nach außen (§ 39/3 GdO) Zuständigkeiten nach § 40 Abs 1 GdO Notanordnungsrecht des Bürgermeisters gemäß § 41 Abs 3 GdO Pflicht, die Beschlüsse der Gemeindeorgane umzusetzen (§ 41 Abs 1 GdO) bzw Vorlage an die Gemeindevertretung oder Aufsichtsbehörde (§ 41 Abs 2 GdO)

§ 40 Abs 1 GdO Besorgung behördlicher Angelegenheiten erster Instanz im eigenen WB Besorgung aller Angelegenheiten im übertr. WB Rechtsgeschäfte über bewegliche und unbewegliche Sachen sowie die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen u Lieferungen

Rechtsgeschäfte über unbewegliche Sachen unbefristete Verträge haben die Möglichkeit einer zumindest jährlichen Kündigung vorzusehen. Befristete Verträge dürfen auf höchstens fünf Jahre abgeschlossen werden.

Verpflichtungserklärungen (§ 42 GdO) Voraussetzungen für einen korrekten Vertragsabschluss bzw Verpflichtung der Gemeinde: 1. Schriftlichkeit 2. Unterzeichnung durch Bürgermeister und den nächstfolgenden Gemeinderat 3. entsprechender Beschluss des zuständigen Organs (Ausn.: § 40 Abs 1 GdO) 4. ggf aufsichtsbehördliche Genehmigung

Notanordnungsrecht des Bürgermeisters (§ 41 Abs 3 GdO) Wenn eine Entscheidung, für die eigentlich die Gemeindevertretung, ein Ausschuss oder die Vorstehung zuständig wären, nicht ohne Nachteil für die Sache ODER ohne Gefahr eines Schadens abgewartet werden kann. Bürgermeister kann unter seiner Verantwortung die unbedingt erforderlichen Maßnahmen setzen Diese Maßnahmen sind dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen

Sitzungspolizei (§ 29 GdO) Vorsitz führt der Bürgermeister bzw bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter Nichtigkeitsdrohung: Beschlüsse, welche in einer Sitzung gefasst wurde, ohne dies zu beachten sind NICHTIG!

Mittel der Sitzungspolizei Ermahnung, Ruf zur Ordnung, Ruf zur Sache: bei Anstandsverletzungen, persönlichen Angriffen, Abschweifung von der Sache Entzug des Wortes: bei wiederholten Verstößen für die Dauer der Sitzung Wegweisung von Zuhörern: nach vorheriger Ermahnung bei Ruhestörung Räumung des Zuhörerraumes: ist nötigenfalls möglich; nicht bei Angelegenheiten, die zwingend öffentlich abzhandeln sind (zB Voranschlag, Jahresrechnung)

Erwerb und Verlust des Mandates § 77 SalzburgerGemeindewahlordnung Zuweisung der Mandate an die Bewerber der Parteilisten, Reihung der Ersatzgewählten Bestimmungen über Vorzugsstimmen Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzgewählte

Verlust des Mandates: § 22 GdO: Wahl wird für ungültig erklärt Verlust der Wählbarkeit nach erfolgter Wahl Eintritt in die Gemeindevertretung wird durch 3 Monate hindurch schuldhaft verzögert Unentschuldigtes Fernbleiben von Sitzungen während eines Zeitraumes von ununterbrochen 6 Monaten Mandatsverzicht

Mandatsverzicht Muss schriftlich an den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde gerichtet werden Der Verzicht wird prinzipiell mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Erklärung rechtswirksam Es kann jedoch auch ein späterer Zeitpunkt (längstens 6 Monate nach dem Einlangen) gewählt werden Durch Verzicht wird man zum Ersatzmitglied Diese können darauf verzichten bzw die Streichung verlangen

Mandatsverlust Ein Mandatsverlust (aus welchen Gründen auch immer) kann nur durch den VfGH oder den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verfügt werden. § 22 Abs 2 GdO: Die Feststellung (lt Kommentar hat diese Feststellung konstitutive Wirkung), ob der Verlust des Mandates als Mitglied der Gemeindevertretung eingetreten ist, obliegt der Bezirkswahlbehörde.

Geschäftsordnungsgrundsätze Einberufung Beschlussfähigkeit Befangenheit Öffentlichkeit Abstimmung Niederschrift Geschäftsordnung

Einberufung § 25 GdO Nach Notwendigkeit, wenigstens ¼-jährlich Minderheitenrecht: wenn es 1/3 verlangt: Bürgermeister muss für einen Tag innerhalb von 2 Wochen einberufen Einberufungsfrist: 1 Woche, auf 3 Tage herabsetzbar bei besonderer Dringlichkeit im Einvernehmen mit Vorstehung Tagesordnung: vom Bürgermeister festzusetzen, nach Anhörung der Mitglieder der Vorstehung Minderheitenrecht: ¼ kann verlangen, dass ein Tagesordnungspunkt bei der nächsten Sitzung aufzunehmen ist Dringlicher Antrag: spätestens zu Beginn der Sitzung von 2 Antragstellern.

Beschlussfähigkeit (§ 26 GdO) Wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß einberufen UND 2/3 der Mitglieder zur Zeit der Beschlussfassung anwesend sind. § 26 Abs 2 GdO: Wenn zu Beginn einer Sitzung oder zur Zeit der Beschlussfassung das Präsenzquorum nicht gegeben ist, kann für denselben Gegenstand eine neuerliche Sitzung einberufen werden;  Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden.

Befangenheit (§ 27 GdO) selbst, Ehegatte, Verwandte, Verschwägerte, Wahl-Pflegeeltern etc Bevollmächtigter Sonstige wichtige Gründe Nichtigkeitsdrohung: Wenn ein Beschluss ohne die befangenen Mitglieder nicht zustande gekommen wäre.

Öffentlichkeit der Sitzungen (§ 28 GdO) Sitzungen der Gemeindevertretung und deren Ausschüsse: öffentlich Sitzungen der Vorstehung: nicht öffentlich (Ausn: Die Vorstehung wird von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen ermächtigt.

Ausschluss der Öffentlichkeit Durch Beschluss, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Kein Ausschluss der Öffentlichkeit: Voranschlag, Jahresrechnung, Mißtrauensantrag gegen Bürgermeister; (ansonsten Nichtigkeit der Beschlüsse)

Abstimmung (§ 30 GdO) Zustimmung von mehr als der Hälfte ist für Beschluss nötig Enthaltung gilt als Ablehnung Dirimierungsrecht des Vorsitzenden ¼ kann Abstimmung durch Stimmzettel verlangen – ist bei behördlichen Entscheidungen unzulässig

Niederschrift (§ 31 GdO) Wesentlicher Inhalt – über Verlangen eines Mitgliedes sind bestimmte Beiträge wörtlich aufzunehmen Jeder Fraktion ist innerhalb von 4 Wochen eine Ausfertigung zuzustellen Die NS ist bei der nächsten Sitzung zur Richtigstellung und/oder Anerkennung der Gemeindevertretung vorzulegen. Mitglieder der Gemeindevertretung können in alle Niederschriften Einsicht nehmen, Gemeindemitglieder in solche über öffentliche Sitzungen der Gemeindevertretung beim Gemeindeamt

Geschäftsordnung (§ 32 GdO) Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung zB bzgl: Ablehnungsrecht bzgl Vorsitzführung in Ausschüssen Nähere Bestimmungen über die Akteneinsicht Zulässigkeit von Bild- oder Tonaufnahmen In welcher Weise Anfragen eingebracht werden müssen etc.

Gemeindevorstehung (§ 34 GdO) Besteht aus Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung Kann von der Gemeindevertretung an Stelle von Ausschüssen (auch zur Beschlussfassung) ermächtigt werden Kann Aufgaben aus ihrem Wirkungsbereich (Abs 6 Zif 3 – 6) auf Ausschüsse übertragen

Geschäftsführung der Vorstehung Sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Gemeindevertretung mit der Maßgabe, dass für die Einberufung die Erstellung der Tagesordnung und die Aufnahme einer Niederschrift Einfachere Bestimmungen in der Geschäftsordnung der Gemeindevertretung vorgesehen werden können.

Umlaufbeschluss (§ 34 Abs 8) Beschlussfassung durch Beifügung der Voten der Mitglieder im Umlaufweg Wenn es von einem Mitglied verlangt wird bzw wenn innerhalb von einer Woche ab dem der Antrag in Umlauf gesetzt wurde keine Rückantwort eintrifft, dann ist der Gegenstand auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevorstehung zu setzen.

Zuständigkeiten Dienst- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten Berufungsinstanz in Abgabeangelegenheiten Entscheidung über bestimmte Rechtsgeschäfte innerhalb gewisser Wertgrenzen Einbringung von Rechtsmitteln gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen ua

Gemeindeaufsicht Wer ist die Gemeindeaufsicht? Behörde: Landesregierung bzw zuständiges Mitglied der Landesregierung Hilfsapparat: Abteilung 11 / Amt der Sbg L-Regierung UND: andere Fachabteilungen (zB Baurecht, Veranstaltungsrecht, Raumordnungsrecht etc)

Aufgaben der Gemeindeaufsicht Aufsicht nur im eigenen Wirkungsbereich Privatwirtschaftsverwaltung UND Hoheitsverwaltung Prüfung, ob Gesetze und Verordnungen eingehalten werden und ob die Gemeinde ihre gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt

Wichtige Aufsichtsmittel Aufsichtsbeschwerden gegen Gemeindeorgane Genehmigungsvorbehalt Ersatzvornahme Auflösung der Gemeindevertretung

Genehmigungsvorbehalt Darlehen, Haftungen, Leasing Gründung und wesentliche Änderung von Gesellschaften Erwerb von bebauten Grundstücken (unbebaute nur wenn dafür eine Leibrente gewährt wird) Kontokorrentkredite ua

Aufsichtsbehördliche Genehmigung Verweigerung nur bei Vorliegen eines Versagungstatbestandes: Gesetzwidrigkeit (zB Vergabeverfahren) Haushaltsgleichgewicht gefährdet Unverhältnismäßig großes finanzielles Risiko

Direkte Demokratie (§§ 67 – 78 GdO) Bürgerabstimmung Bürgerbegehren Bürgerbefragung

Bürgerabstimmung Soll ein Beschluss eines Gemeindeorgans Rechtswirksamkeit erlangen? Wann? - wenn es das betr Organ beschließt - wenn es der Bürgermeister anordnet Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird der betreffende Beschluss nicht rechtswirksam. Wirkung: bei „NEIN“ darf der Beschluss nicht vollzogen werden.

Bürgerbegehren Mindestens 10 % der zur Gemeindevertretung Wahlberechtigten verlangen von einem Gemeindeorgan einen konkreten Beschluss. Antrag hat konkreten Wortlaut und eine Begründung zu enthalten (+ Zustellungsbevollmächtigten u. Stv) Antragslisten haben den Wortlaut zu enthalten und das Organ, von dem der Beschluss begehrt wird. Die Gemeindewahlbehörde hat über die Zulässigkeit des BB (mit Bescheid) abzusprechen. Abstimmung Wirkung: bei „JA“ (unbed. Mehrheit) hat sich das betreffende Organ innerhalb eines Monats mit dem BB auseinanderzusetzen.

Bürgerbefragung Dient der „Erforschung des Willens“ der Gemeindebürger zu zukünftigen Entscheidungen (zB Planungen) aus dem eigenen Wirkungsbereich. WANN? Wenn es die Gemeindevertretung beschließt ODER der Bürgermeister anordnet. WIRKUNG: bei „JA“ der unbedingten Mehrheit, hat sich die Gemeindevertretung innerhalb von 3 Monaten mit dem Gegenstand der BB auseinanderzusetzen.

Ausnahmen: Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten sowie Entscheidungen, die individuell bestimmte Personen betreffen können nicht Gegenstand eines B-Begehrens, B-Abstimmung od B-Befragung sein.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!