3 Das Wrackbeseitigungsübereinkommen

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3 Das Wrackbeseitigungsübereinkommen und seine Umsetzung in das deutsche Recht Dr. Klaus Ramming LEBUHN & PUCHTA Partnerschaft von Rechtsanwälten und Solicitor mbB Am Sandtorpark 2 D-20457 Hamburg Tel. +49 40 37 47 780 Fax +49 40 36 46 50

Einleitung Internationales Übereinkommen von Nairobi vom 18. Mai 2007 über die Beseitigung von Wracks Gegenstand: Lokalisierung, Markierung und Beseitigung von Wracks in der AWZ durch den Küstenstaat sowie die Pflicht des Eigentümers zur Kostentragung völkerrechtliches Inkrafttreten: ein Jahr nach Ratifikation etc. durch zehn Staaten (Art. 18 Abs. 1 WRC) ̶ zurzeit neun Vertragsstaaten Bulgarien (8. Februar 2012), Deutschland (20. Juni 2013), Indien (23. März 2011), Islamische Republik Iran (19. April 2011), Malaysia (28. November 2013), Marokko (13. Juni 2013), Nigeria (23. Juli 2009), Palau (29. September 2011), Vereinigtes Königreich (30. November 2012) Deutschland hat ein Vertragsgesetz erlassen (BGBl. 2013 II S. 530) und am 20. Juni die Ratifikation erklärt weitere Zeichnerstaaten sind Dänemark, Estland, Frankreich, Italien und die Niederlande

Einleitung weitere gesetzgeberische Maßnahmen Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zum Seerecht (BGBl. 2013 I S. 1471) Änderung des SeeaufgG (Art. 2): Verordnungsermächtigung, Erhebung von Daten Gesetz über bestimmte Versicherungsnachweise in der Seeschiffahrt (Seeversicherungsnachweisgesetz – SeeVerNachwG) (Art. 12) Gesetz über die Durchsetzung von Kostenforderungen aus dem Internationalen Übereinkommen von Nairobi von 2007 über die Beseitigung von Wracks (Wrackbeseitigungskostendurchsetzungs­gesetz) (Art. 6) Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und sonstiger Vorschriften mit Bezug zur Seeschifffahrt (BGBl. 2013 I S. 1926) Ergänzung der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt durch neue §§ 7a und 7b (Art. 2) Verordnung über die Ausstellung von Haftungsbescheinigungen nach dem Seeversicherungsnachweisgesetz (Seeversicherungsnachweisverordnung – SeeVersNachwV) (Art. 3)

Einleitung das nationale deutsche Recht Grundlage der polizeilichen Befugnisse im Hinblick auf Fragen der Wrackbeseitigung sind die §§ 24 ff. WaStrG das WaStrG gilt auf den Schifffahrtsstraßen und im deutschen Küstenmeer (§ 1 Abs. 2) − nicht aber weiter seewärts, etwa in der AWZ §§ 24 ff. WaStrG: Regelungen über die Inanspruchnahme von Störern und Nichtstörern, Selbstvornahme, unmittelbare Ausführung insbesondere § 30 WaStrG: Regelungen über die Beseitigung von Schifffahrtshindernissen („ einschließlich hilflos treibender, festgekommener, gestrandeter oder gesunkener Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen oder andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände“) die Behörden können Ansprüche auf Kostenerstattung insbesondere nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) geltend machen abweichend vom WRC besteht nach §§ 24 ff. WaStrG keine Versicherungspflicht und kein Direktanspruch gegen den Versicherer

Der Anwendungsbereich des WBÜ das WBÜ gilt für Wracks (Art. 1 Abs. 4) gesunkene oder gestrandete Schiffe (Art. 1 Abs. 2 WBÜ) seegangiges Wasserfahrzeug jeder Art (See- und Binnenschiffe?) gewerblich und nicht gewerblich betriebene Schiffe (Sportfahrzeuge) nicht: Kriegs- und sonstige Staatsschiffe Teile von gesunkenen/gestrandeten Schiffen und Gegenstände, die sich an Bord dieser Schiffe befinden und befunden haben Gegenstände, die ein Schiff auf See verloren hat und die gesunken oder gestrandet sind oder auf dem Meer treiben − insbesondere verloren gegangene Container Schiffe, die zu sinken oder zu stranden drohen Wrack „infolge eines Seeunfalls“ (Art. 1 Abs. 3) Schiffzusammenstoß, Stranden oder anderer nautischer Vorfall, sonstiges Ereignis durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder zu entstehen droht

Der Anwendungsbereich des WBÜ das WBÜ gilt nur für Wracks, die sich im Übereinkommensgebiet befinden (Art. 3 Abs. 1) ‒ zum Übereinkommensgebiet gehören die AWZ der Vertragsstaaten bzw. ein entsprechendes festgelegtes Gebiet ‒ und damit nicht das Küstenmeer oder die inneren Gewässer eines Staates sowie die hohe See die Vertragsstaaten können erklären, dass sie das WBÜ auf Wracks in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich des Küstenmeeres zur Anwendung bringen wollen (Art. 3 Abs. 2, 4, 5 ‒ Opt-in) Deutschland macht davon keinen Gebrauch wohl aber etwa Bulgarien und UK der Seeunfall kann sich auch außerhalb des Übereinkommensgebietes ereignet haben

Der Anwendungsbereich des WBÜ die Anwendung in zeitlicher Hinsicht keine Regelungen im WBÜ Anwendung jedenfalls: wenn die Voraussetzungen des Wracks im Übereinkommensgebiet und der Seeunfall nach Inkrafttreten vorliegen der Seeunfall kann auch schon vorher eingetreten sein vorhandene Wracks? m.E. gilt das WBÜ auch für diese Wracks ‒ die 6- Jahres-Frist des Art. 13 S. 2 WBÜ beginnt mit Inkrafttreten

Die Feststellung einer Gefahr der „Knotenpunkt“ des WBÜ: Die Feststellung, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht (siehe Art. 6 WBÜ) die Gefahr (Art. 1 Abs. 5) Schifffahrtsgefahr oder -hindernis voraussichtliche Beeinträchtigung der Meeresumwelt und der Küste oder damit zusammenhängender Interessen Berücksichtigung der Kriterien des Art. 6 WBÜ z.B. Wassertiefe, Gezeiten, Nähe von Fahrwassern, Verkehrsdichte, Brennstoff und Ladung es besteht ein eigener Beurteilungsspielraum

Die Feststellung einer Gefahr nur durch den Vertragsstaat, in dessen AWZ etc. sich das Wrack befindet förmliche Erklärung, keine weiteren Formalitäten geregelt, keine Begründung erforderlich deutsches Recht: feststellender VA (§§ 35 ff. VwVfG) ‒ soweit es um Wirkungen gegenüber Privaten geht

Die Feststellung einer Gefahr die Rechtsfolgen Pflichten des Vertragsstaates zur Ermittlung der genauen Position des Wracks (Art. 7 Abs. 2 WBÜ) zur Markierung des Wracks und die Bekanntgabe der Markierung in nautischen Veröffentlichungen (Art. 8 WBÜ) Unterrichtung und Konsultation des Registerstaates, des Eigentümers und betroffener Staaten (Art. 9 Abs. 1 WBÜ) Pflichten des Eigentümers zur Beseitigung des Wracks (Art. 9 Abs. 2 WBÜ) Nachweis der Versicherung nach Art. 12 WBÜ (Art. 9 Abs. 3 WBÜ)

Die Meldung des Wracks die Vertragsstaaten sind nach Art. 5 WBÜ verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Schiffe unter ihrer Flagge Wracks iSd. WBÜ melden in die Pflicht zu nehmen sind die Kapitäne und die Betreiber dieser Schiffe Betreiber: Eigentümer bzw. das Unternehmen iSd. ISM-Gesetzgebung die Meldung ‒ Adressat: der betroffene Vertragsstaat ‒ Inhalt der Meldung das deutsche Recht: Umsetzung in § 7b VO Sicherung der Seefahrt

Die Lokalisierung des Wracks Art. 7 WBÜ: der Vertragsstaat, der Kenntnis von einem Wrack erhält, muss die Schifffahrt und die betroffenen Staaten unverzüglich unterrichten (Art. 7 Abs. 1 WBÜ) wenn außerdem Anlass zu der Annahme besteht, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht, muss der Vertragsstaat dessen genaue Position ermitteln (Art. 7 Abs. 2 WBÜ)

Die Markierung des Wracks Art. 8 WBÜ: der Vertragsstaat, der die Feststellung trifft, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht, muss das Wrack markieren (Art. 8 Abs. 1 WBÜ) in Übereinstimmung mit dem maßgeblichen international anerkannten System von Schifffahrtszeichen (Art. 8 Abs. 2 WBÜ) Bekanntgabe der Markierung in nautischen Veröffentlichungen (Art. 8 Abs. 3 WBÜ)

Die Beseitigung des Wracks Art. 9 WBÜ: der Vertragsstaat, der die Feststellung trifft, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht, muss (Art. 9 Abs. 1 WBÜ) den Registerstaat und den Eigentümer unterrichten den Registerstaat sowie die weiteren betroffenen Staaten im Hinblick auf die erforderlichen Maßnahmen konsultieren hat der betroffene Vertragsstaat festgestellt, dass von dem Wrack eine Gefahr ausgeht, ist der Eigentümer nach Art. 9 Abs. 2 WBÜ verpflichtet, das Wrack zu beseitigen der Eigentümer muss die Versicherung nach Art. 12 WBÜ nachweisen (Art. 9 Abs. 3 WBÜ) der betroffene Staat setzt dem Eigentümer eine angemessene Frist für die Beseitigung des Wracks und Androhung der Selbstvornahme bei Nichteinhaltung der Frist (Art. 9 VI [a] und [b] WBÜ)

Die Beseitigung des Wracks der Eigentümer schließt in eigenen Namen und für eigene Rechnung einen Vertrag über die Beseitigung des Wracks mit einem Unternehmer freie Auswahl des Unternehmers (Art. 9 Abs. 4 S. 1 WBÜ) der betroffene Staat kann vor Beginn der Beseitigung Bedingungen (nur) im Hinblick auf die Wahrung der Belange der Sicherheit und des Schutzes der Meeresumwelt stellen (Art. 9 Abs. 4 S. 2 WBÜ) nach Beginn der Beseitigung kann der betroffene Staat (nur) im Hinblick auf die Wahrung der Belange der Sicherheit und des Schutzes der Meeresumwelt eingreifen (Art. 9 Abs. 5 WBÜ)

Die Beseitigung des Wracks die Selbstvornahme durch den betroffenen Staat (Art. 9 Abs. 7 WBÜ) Voraussetzungen keine Beseitigung des Wracks innerhalb der gesetzten Frist oder Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme Rechtsfolge Befugnis des betroffenen Staates, das Wrack unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Sicherheit und des Schutzes der Meeresumwelt mit den geeignetsten und schnellsten verfügbaren Mitteln beseitigen

Die Beseitigung des Wracks das umgehende Eingreifen (Art. 9 Abs. 8 WBÜ) Voraussetzungen Erforderlichkeit umgehenden Eingreifens Unterrichtung des Registerstaates und des Eigentümers (siehe Art. 9 Abs. 6 [c] WBÜ) Rechtsfolge Befugnis des betroffenen Staates, das Wrack unter Berücksichtigung von Gesichtspunkten der Sicherheit und des Schutzes der Meeresumwelt mit den geeignetsten und schnellsten verfügbaren Mitteln beseitigen

Die Haftung des Eigentümers der Eigentümer haftet für die Kosten der Lokalisierung, Markierung und Beseitigung des Wracks (Art. 10 Abs. 1 WBÜ) Aufwendungs-, kein Schadenersatzanspruch Entlastung Krieg etc., unabwendbare Ereignisse Handlungen Dritter in Schädigungsabsicht Fahrlässigkeit im Hinblick auf Navigationshilfen Ausschlussfristen drei Jahre nach Feststellung der Gefahr (Art. 13 S. 1 WBÜ) sechs Jahre nach dem Seeunfall (Art. 13 S. 2 WBÜ) Verjährungsfristen des jeweils anwendbaren Rechts (etwa § 606 Nr. 4 HBG) bleiben außen vor

Die Haftung des Eigentümers der Eigentümer bleibt zur Beschränkung der Haftung berechtigt (Art. 10 Abs. 2 WBÜ) wenn das jeweils anwendbare Recht dies vorsieht Deutschland: HBÜ 1996 ‒ die Haftung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung ist beschränkbar (Art. 2 Abs. 1 [d] und [e] HBÜ 1996) ‒ gesonderter Fonds für Ansprüche wegen Wrackbeseitigung (Art. 18 Abs. 1 [a] HBÜ 1996, § 612 HGB) Folgerung: der Eigentümer wird nur dann selbst tätig, wenn die Kosten der Beseitigung des Wracks geringer sind als der Höchstbetrag