1 Dr.iur. Bruno Baeriswyl Datenschutzbeauftragter des Kantons Zürich CH Zürich Tel.: Fax: www.datenschutz.ch Öffentlichkeitsprinzip und Datenschutz Zürich, 10. Juli 2008
2 Übersicht Informations- und Datenschutzgesetz Schnittstelle Informationszugang / Datenschutz
3 Informations- und Datenschutzgesetz Informationszugang („Öffentlichkeitsprinzip“) Transparenz der Verwaltung Datenschutz („Schutz der Privatheit“) Schutz der Personendaten Informationszugang <> Datenschutz Kehrseiten der selben Medaille
4 Informationsbekanntgabe Personendaten –Rechtliche Bestimmung –Einwilligung (Einzelfall) –Abwehr Gefahr für Leib oder Leben –Amtshilfe Informationszugang („Öffentlichkeitsprinzip“) –Information von Amtes wegen –Informationszugangsrecht »Zugang zu Personendaten nicht grundsätzlich ausgeschlossen
5 Schnittstelle (1/3) Information (von Amtes wegen) Personendaten –Ansprechpersonen »z.B. Behördenverzeichnis –Hängiges Verfahren »Vermeidung/Berichtigung falscher Meldungen »Unverzügliche Information notwendig (schwerer, Aufsehen erregender Fall) –Rechtliche Bestimmung »z.B. Baugesuche
6 Schnittstelle (2/3) Informationszugangsrecht (auf Gesuch) Keine Personendaten Anonymisierung (von Personendaten) –Interessenabwägung ( öffentliche Interessen) Mit Personendaten –Besondere Personendaten Einwilligung –Personendaten Interessenabwägung ( private Interessen)
7 Schnittstelle (3/3) Anonymisierung von Personendaten –Keine Rechtsgrundlage –Keine Interessenabwägung Umfang der Anonymisierung –Kein Bezug auf eine bestimmbare Person Publikationen („im Internet“) –„Datenspuren“ –„Verknüpfung“ –„Ewig“ »Anonymisierung, auch wenn allgemein bekannt
8 Danke für die Aufmerksamkeit !