Einige Besonderheiten der schweizerischen Vollgeld-Initiative Dr. Reinhold Harringer, St.Gallen Zur Ausgangslage in der Schweiz Teil 2 der Vollgeldinitiative:

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Einige Besonderheiten der schweizerischen Vollgeld-Initiative Dr. Reinhold Harringer, St.Gallen Zur Ausgangslage in der Schweiz Teil 2 der Vollgeldinitiative: Regulierung der Finanzmärkte Geldschöpfung durch Bürgerdividende Aktion Sicheres Geld Verhältnis zu anderen Zahlungsmitteln Ausblick

Ambivalente Situation in der Schweiz Einerseits: Geringes Problembewusstsein Konsumentenpreis-Inflation gering; aber: Asset Price Inflation ? Finanzkrise gut überstanden Rettung der UBS kostete den Steuerzahler nichts Anderseits: Regulierungen im Gang Einerseits: Misstrauen gegenüber Bankensystem Anderseits: hohes Vertrauen in Staat und SNB

Geld- und Kreditwesen als öffentliche Infrastruktur Art. 99 Bundesverfassung (VGI) 1 Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. 2 Der Bund allein schafft Münzen, Banknoten und Buchgeld als gesetzliche Zahlungsmittel. … 4 Das Gesetz ordnet den Finanzmarkt nach folgenden Grundsätzen …

Finanzmarktregulierung – Initiativtext 1 Der Bund gewährleistet die Versorgung der Wirtschaft mit Geld und Finanzdienstleistungen. Er ordnet die Finanzmärkte. Er kann dabei vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen. Der Bund erlässt Vorschriften über Banken, Börsen und andere Finanzdienstleister; er regelt die Voraussetzungen und Grenzen ihrer Geschäftstätigkeit. Er bestimmt die Aufgaben von Banken und anderen Finanzdienstleistern im Gesamtinteresse des Landes… 4 Das Gesetz regelt insbesondere a. die Treuhandpflichten der Finanzdienstleister b. die Aufsicht über die Geschäftsbedingungen der Finanzdienstleister c. die Bewilligung und Beaufsichtigung von Finanzprodukten d. die Anforderungen an die Eigenmittel e. die Begrenzung des Eigenhandels Die schweizerischen Nationalbank kann den Finanzdienstleistern einen Leistungsauftrag erteilen.»

Bürgerdividende VGI kennt drei Wege neues Geld in Umlauf zu bringen: a)Zins- und rückzahlungsfrei an Bund/Kantone b)Bürgerdividende c)Darlehen an Banken Bürgerdividende / Helikoptergeld a)als Mittel gegen den Vorwurf der Staatsfinanzierung b)als direkte Stärkung der Kaufkraft

Bürgerdividende: Der St.Galler Gutschein 2009

Aktion sicheres Geld (1) Juni 2013: «Zahlungskonten ausserhalb der Bankbilanz» Briefentwürfe an Banken Briefentwurf an Schweizer Regierung Internetseite aufgebaut Februar 2014: Sistierung der Aktion Juni 2014: Start Vollgeld-Initiative

Aktion sicheres Geld (2) Kein Bedürfnis nach sicheren Konten / Vollgeldbanken? Rolle der Postfinance Gegenvorschlag ?

Verhältnis zu anderen Zahlungsmitteln Art. 99 Ziffer 3 «Die Schaffung und Verwendung anderer Zahlungsmittel sind zulässig, soweit dies mit dem gesetzlichen Auftrag der Schweizerischen Nationalbank vereinbar ist.» James Buchanan, Nobelpreisträger 1986: “Wir brauchen – ähnlich unserem unabhängigen Rechtssystem mit einem Verfassungsgericht – eine Geldautorität, die von der Politik unabhängig ist, jedoch selbst durch die in der Verfassung entworfenen Parameter gebunden bleibt.”

Ausblick