Verordnung podologischer Behandlung Heilmittel-Richtlinie zum 01.07.2011 Langfristige Genehmigung von Heilmittelbehandlungen ist möglich für Menschen mit schweren dauerhaften Schädigungen (gelistete Diagnose nach Indikationsschlüssel) 01.01.2012 (Versorgungsstrukturgesetz) unterliegt nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung Keine langfristige Genehmigung für podologische Behandlung
Verordnung podologischer Behandlung Wer hat einen Anspruch? Patienten mit krankhaften Schädigungen am Fuß durch Diabetes mellitus (Schädigungen an Haut und Zehennägel) bei nachgewiesener Neuropathie und/oder Angiopathie Nur im Wagner-Stadium 0 (Wagner-Stadium 1-5, sowie eingewachsene Zehennägel sind ärztliche Leistungen) Randkeratosen abtragen, Unguis incarnatus konservative Therapie mit Podologen 2
Stadieneinteilung nach Wagner / Armstrong
Verordnung podologischer Behandlung Inhalt der podologischen Therapie Abtragen/Entfernen von krankhaften Hornhautverdickungen; Schneiden, Schleifen und Fräsen von krankhaft verdickten Zehennägeln sowie Behandlung von Zehennägeln mit Tendenz zum Einwachsen Unterweisung in eigenständige Fuß-, Haut- und Nagelpflege Vermittlung von Verhaltensmaßregeln zur Vermeidung von Fußverletzungen und Folgeschäden Regelmäßige Inspektion des getragenen Schuhwerks (Bettung, Weite/Länge der Schuhe)
Verordnung podologischer Behandlung Verordnungsfähige podologische Maßnahmen Hyperkeratoseabtragung Nagelbearbeitung Komplexbehandlung (Hyperkeratose + Nagel) Kombinationen möglich (bei massiver Hyperkeratose ist dann im Wechsel Hyperkeratoseabtr. und Komplexbehandlung alle 2 Wochen möglich)
Verordnung podologischer Behandlung Bis zu 3 Behandlungen bei Erstverordnung Bis zu 6 Behandlungen bei Folgeverordnung Behandlungsintervall alle 4 - 6 Wochen Beginn der Heilmittelbehandlung 28 Tage nach Ausstellung der Verordnung (andere Heilmittelbehandlungen 14 Tage) Ausnahme: Knappschaft 10 Tage
Verordnung podologischer Behandlung Indikationsschlüssel: DFa Hyperkeratoseabtragung DFb Nagelbarbeitung DFc Komplexbehandlung Diabetisches Fußsyndrom mit Neuropathie und/oder Angiopathie im St. Wagner 0 Bei Mehrkosten wird auf Praxisbesonderheiten geprüft
Verordnung podologischer Behandlung Erst-/Folgeverordnung Hausbesuch ja/nein Verordnungsmenge (3 Erst-VO, 6 Folge-VO) Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges (z.B. Nagelbeh., nicht Fußpflege) Indikationsschlüssel: DF (a,b,c) Diagnose und ICD-10 Code (DFS mit Neuro- u/o Angiopathie)
Verordnung podologischer Behandlung Nagelkorrekturspangen Nicht im Hilfsmittelverzeichnis Anlegen/Wechseln von Korrekturspangen ist nicht verordnungsfähig Gemäß Heilmittel-Richtlinien ärztliche Leistung, durch Versichertenpauschale abgegolten Es steht den KK frei die Behandlungskosten durch den Podologen/in zu übernehmen