Statuten MRC Mels Bestehend Neu 1. Name und Sitz 1. Name und Sitz

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 Präsentation transkript:

Statuten MRC Mels Bestehend Neu 1. Name und Sitz 1. Name und Sitz Unter dem Namen Motorradklub Mels besteht ein Verein mit Sitz in Mels/SG, im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. 2. Zweck Er möchte die Kameradschaft innerhalb des Vereins und unter anderen Klubs fördern. Zudem sollen die Vorurteile gegenüber den Motorrad- fahrern, die in der Bevölkerung vorhanden sind, gemindert werden. Neu 1. Name und Sitz Unter dem Namen Motorradclub Mels besteht ein Verein mit Sitz in Mels/SG, im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB. 2. Zweck Der Club bezweckt: Förderung des Motorradfahrens und der Fahrsicherheit Durchführung von sportlichen und geselligen Anlässen Pflege guter Kameradschaft

Bestehend 3. Haftung Der Motorradklub Mels führt Ausflüge und Tou- ren durch. Diese werden von den Tourenplanern vorgeschlagen und vom Tourenführer durchge- führt. Der Motorradklub Mels, die Tourenplaner Und der Tourenführer haften in keiner Weise für die Sicherheit der Fahrer. Jegliche Haftung des Motorradklubs Mels, der Tourenplaner sowie der Tourenführer wird vollumfänglich wegbedungen. Das Vereinsmitglied anerkennt mit seinem Ver- einsbeitritt diesen Umstand und nimmt mit der Entgegennahme der Statuten Kenntnis davon. Das Vereinsmitglied ist für seine Sicherheit aus- schliesslich selbst besorgt. Neu 3. Haftung Das Vereinsmitglied ist für seine Sicherheit selbst besorgt. Der Verein übernimmt keinerlei Haftung.

Bestehend 4. Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft ist jeder Person offen, die den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt. Der Vorstand ist beitragsfrei. 4.2 Der Austritt aus dem Verein soll dem Vorstand bis spätestens 31. Dezember desselben Jahres schriftlich bekannt gegeben werden. 4.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen. Wichtigste Ausschlussgründe sind: Missachtung der Zielsetzung und Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages. Neu 4. Mitgliedschaft 4.1 Die Mitgliedschaft steht jeder Person offen, die den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlt. Der Vorstand ist beitragsfrei. 4.2 Der Austritt aus dem Verein wird dem Vorstand auf Ende des Vereinsjahres schriftlich bekannt gegeben. 4.3 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen. Ausschlussgründe sind: Grobe Pflichtver- letzung, Missachtung der Zielsetzungen und Nichtbezahlen des Mitgliederbeitrages. Der Ausschluss muss dem Mitglied schrift- lich begründet werden.

Bestehend Neu 5. Organisation 5. Organisation 5.1 Organe des Vereins sind die Mitglieder- versammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisoren. 5.2 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung 5.3 Eine durch den Vorstand einberufene ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich im Frühjahr statt. Die Frühjahrs -versammlung dient als Orientierung für die kommende Saison. Die Hauptver- sammlung im Herbst hat die nachstehend aufgeführten Traktanden zu erledigen: Neu 5. Organisation 5.1 Organe des Clubs sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren 5.2 Oberstes Organ des Clubs ist die Hauptversammlung, 5.3. Die Hauptversammlung des Clubs findet im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt und muss folgende Traktanden erledigen:

Bestehend Traktanden Appell Wahl der Stimmenzähler Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung 4. Jahresbericht des Präsidenten Mutationen Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren Wahlen: a) Präsident b) Übrige Vorstandsmitglieder c) Rechnungsrevisoren d) Tourenplaner Festsetzung der Mitgliederbeiträge Anträge Allgemeine Umfrage Neu Traktanden Appell Wahl der Stimmenzähler Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung 4. Jahresbericht des Präsidenten Abnahme der Jahresrechnung und Bericht der Revisoren Mutationen Wahlen: a) Präsident b) Übrige Vorstandsmitglieder c) Rechnungsrevisoren d) Tourenplaner Festsetzung der Mitgliederbeiträge Anträge Allgemeine Umfrage

Bestehend Die Versammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über den Verlauf jeder Mitglieder- versammlung wird ein Protokoll geführt. Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden. 5.4 Die Vereinsangelegenheiten werden von einem aus drei Mitgliedern bestehenden Vorstand geleitet. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Präsident Vicepräsident / Aktuar Kassier 5.5 Die Vorstandsmitglieder, sowie aus deren Mitte der Präsident, werden von der Mit-gliederversammlung gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes dauert jeweils zwei Jahre. Neu Die Versammlung beschliesst mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Über den Verlauf der Hauptver- sammlung wird ein Protokoll geführt. Der Vorstand oder von mindestens ein Drittel der Mitglieder sind ermächtigt, eine ausserordentliche Hauptversammlung einzuberufen. 5.4 Der Vorstand umfasst fünf Mitglieder Präsident/in Aktuar/in Kassier/in Tourenplaner/in Beisitzer/in 5.5 Der Vorstand wird an der HV durch Einzel-abstimmung gewählt. Der Vorstand ist ermächtigt, eines seiner Mitglieder zum Vicepräsidenten zu ernennen. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes dauert jeweils zwei Jahre.

Bestehend 5.5 Der Rücktritt des Präsidenten kann nur in den ungeraden Jahren erfolgen. Rücktritt des Vicepräsidenten und des Kassiers kann nur in den geraden Jahren erfolgen. Ausnahme: Dauernde Krankheit. 5.6 Die Rechnungsrevisoren bestehen aus zwei Mitgliedern, die nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen. Sie werden in den ungeraden Jahren für zwei Jahre gewählt. Auf die ordentliche Mitgliederver-sammlung im Herbst hin überprüfen sie die Vereinsrechnung und erstatten schriftlich Bericht. Das Vereinsjahr beginnt am 15.Okt- ober und endet am 14. Oktober des darauf- folgenden Jahres. Neu 5.6 Zwei Mitglieder, welche nicht dem Vorstand angehören, werden von der HV für zwei Jahre als Rechnungsrevisoren gewählt. Sie prüfen die Vereinsrechnung und erstatten der HV schriftlichen Bericht. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird auf den 31. Dezember abgeschlossen. 5.7 Der Vorstand stellt jährlich mit den Tourenplanern ein Programm zusammen und legt dieses der Hauptversammlung zur Genehmigung vor.

Bestehend 6. Finanzielles 6.1 Der Verein beschafft sich seine Mittel durch Mitgliederbeiträge, welche spätes-tens bis 31. Mai im laufenden Jahr zu begleichen sind. Eine anderweitige Mit-telbeschaffung ist nicht ausgeschlossen (wie Lottoabende, Jassveranstaltungen etc.). 6.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen. 6.3 Es können Gönner geworben werden. Neu 6. Finanzielles 6.1 Der Club beschafft sich seine Mittel durch Mitgliederbeiträge, welche bis am 01. Mai des laufenden Jahr zu begleichen sind. Anderweitige Mittelbeschaffungen sind möglich (Passiv-, Gönner-, Spenderbeiträge, Reingewinn von Veranstaltungen). 6.2 Der Mitgliederbeitrag beträgt im Maximum Fr. 50.00 und wird von der Hauptversamm-lung festgelegt. Die Mitglieder haften maximal in der Höhe des festgesetzten Jahresbeitrages. Jegliche weitere Haftung wird ausgeschlossen.

Bestehend 7. Schlussbestimmungen 7.1 Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen durch den Vorstand mindestens drei Wochen zuvor schriftlich erfolgen. 7.2 Anträge sind dem Präsidenten mindes-tens zwei Wochen vor der Mitgliederver-sammlung schriftlich einzureichen. 7.3 Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter zehn Per-sonen sinkt. In diesem Fall hat die Ver-sammlung auch über die eventuelle Zu-führung des Vereinseigentums nach Art. 7.4. der Statuten zu befinden. Neu 7. Schlussbestimmungen 7.1 Die Einladung zur Hauptversammlung muss durch den Vorstand mindestens drei Wochen zuvor schriftlich erfolgen. 7.2 Anträge sind dem Präsidenten mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. 7.3 Die Auflösung des Clubs kann erfolgen, wenn die Mitgliederzahl unter zehn Per-sonen sinkt. In diesem Fall hat die Ver-sammlung auch über die Zuführung des Vereinseigentums nach Art. 7.4. der Statuten zu befinden.

Neu 7.4 Bei der Auflösung des Clubs muss das Clubvermögen und das gesamte Inventar für die Dauer von drei Jahren deponiert werden. Die Versammlung bestimmt die Bank und die Depotstelle. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Neu-gründung des Clubs, mit den gleichen Zielen und Zwecken, wird das Material veräussert und das ganze Vermögen wird dem bestimmten Zweck zugeführt. Die Akten gehen an den letzten Präsidenten. 7.5 Diese Statuten treten mit Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 2008 in Kraft. Der Präsident: Die Aktuarin: Bestehend 7.4 Das ganze vereinseigene Inventar wird im Falle einer Auflösung des Vereins einer an der Auflösungsversammlung zu bestimmen-den Privatperson oder Firma zur Aufbewah-rung übergeben. Sämtliche Barmittel werden bei der in Frage kommenden Bank depo-niert. Kommt ein Verein im Sinne von Art. 2 der Statuten innerhalb von drei Jahren nicht mehr zustande, ist das Vereinseigentum – Barmittel und Inventar – dem an der Auflö- sungsversammlung bestimmten Zweck zuzuführen. 7.5 Diese Statuten treten mit Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 03.04.1992 in Kraft. Der Präsident: Die Aktuarin: