Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen

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Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen Teil 9 Gang des Verfahrens in FG-Familiensachen

I. Verfahrenseinleitung Antragsverfahren, §§ 23, 25: schriftlich oder mündlich (§ 32) Verfahren von Amts wegen Verfahrensanregung, § 24 Einleitung oder Ablehnung des Verfahrens Bei Einleitung: Fortsetzung wie bei Antragsverfahren Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Antrags- oder Amtsverfahren Einordnung nach den Regelungen des materiellen Rechts oder Antragserfordernis im FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

a. Einleitung auf Antrag Die meisten FG-Familiensachen werden auf Antrag eines Betroffenen eingeleitet. Mindestanforderungen an einen Antrag, § 23 FamFG: Der Antrag soll begründet werden Angabe der Tatsachen und Beweismittel, der mögliche Beteiligten Vorlage von Urkunden Unterschrift (Sollvorschrift) Nicht erforderlich: Bestimmter Sachantrag, allerdings Darlegung des Rechtschutzzieles Bei fehlender oder mangelhafter Unterschrift Möglichkeit der Nachbesserung Weitergehende Anforderungen ergeben sich aus den speziellen Verfahrensvorschriften Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b. Einleitung von Amts wegen § 24 Abs. 1 FamFG: „Soweit Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden können, kann die Einleitung dieses Verfahrens angeregt werden.“ Anregung durch Behörden im Rahmen ihrer Mitteilungspflichten Angehörige Jede beliebige Behörde oder Organisation Außenstehende Dritte § 24 Abs. 2 FamFG: Folgt das Gericht der Anregung nicht, so hat es den Anregenden zu unterrichten, wenn dieser ein berechtigtes Interesse hat. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

c. Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle § 25 FamFG: Voraussetzung: Vertretung durch RA nicht erforderlich § 153 Abs. 1 GVG: Einrichtung einer mit der notwendigen Zahl von Urkundsbeamten eingerichteten Geschäftsstelle (Rechtsantragsstelle) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

d. Verfahrenskostenvorschuss OLG Saarbrücken, Beschl. v. 10.10.2011 – 6 WF 104/11: Leitsatz: Stellt ein Elternteil einen Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, so darf das Gericht das Betreiben des Verfahrens nicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig machen. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

II. Gerichtliche Zuständigkeiten Internationale Zuständigkeit: Intern. Verträge, vor allem Brüssel II a Sachliche Zuständigkeit, § 23 a GVG Funktionelle Zuständigkeit, § 23 b GVG, § 17a GVG Örtliche Zuständigkeit – siehe einzelne Verfahrensgegenstände, im Übrigen § 2 FamFG Verweisung, § 3 FamFG Abgabe, § 4 FamFG Zuständigkeitsbestimmung, § 5 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

III. Mündliche Verhandlung und schriftliches Verfahren 1. Anberaumung eines Termins § 32 Termin: Abs. 1: „Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern.“ Pflichtgemäßes Ermessen Pflicht zum Termin bei förmlicher Beweisaufnahme (§ 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 367 Abs. 1, 370 Abs. 1 ZPO) Keine Einführung des Grundsatzes der Mündlichkeit: Entscheidend nicht der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, sondern der gesamte Akteninhalt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Fall: Nichtdurchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung OLG Köln, Beschl. v. 17.9.2012 – 10 UF 70/12 Leitsatz: Allein die zwischenzeitliche Beauftragung eines Rechtsanwalts macht die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, wenn die Beteiligten zuvor persönlich angehört wurden und sie später, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, hinreichend Gelegenheit hatten, sich gemäß § 37 Abs. 2 FamFG zu allen Tatsachen und Ermittlungsergebnissen zu äußern. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

2. Persönliches Erscheinen der Beteiligten zur Sachaufklärung § 33 FamFG: Abs. 1: Anordnung und Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts Abs. 2: unmittelbare Ladung des verfahrensfähigen Beteiligten Abs. 3: Ordnungsmittel Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

3. Pflicht zur persönlichen Anhörung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs § 34 FamFG: Abs. 1 Nr. 1: Rechtliches Gehör Abs. 1 Nr. 2: bei gesetzlicher Notwendigkeit (z.B. §§ 159, 160, 192, 278, 319 i.V.m. 167, soweit sie der Sicherung des rechtlichen Gehörs dienen) Abs. 2: Unterbleiben der Anhörung aus gesundheitlichen Gründen oder Unvermögen der Willenskundgabe Abs. 3: Folgen unentschuldigten Ausbleibens Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

IV. Gang des Verfahrens Verfahrensleitung § 28 FamFG: Verfahrensleitung durch das Gericht Hinweispflichten: rechtliche Gesichtspunkte Hinwirkungspflichten: Formfehler, sachdienliche Anträge, Ergänzung des Tatsachenstoffs Dokumentationspflichten: über Hinweisen über Anhörungen über Termine Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

2. Besonderheiten der einzelnen Verfahren Der Gang des Verfahrens richtet sich im Weiteren nach Spezialvorschriften zu den einzelnen Verfahrensgegenständen, die die Vorschriften des Allgemeinen Teils ändern oder ergänzen. Einzelne Besonderheiten werden im folgenden dargestellt: Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

a) Kindschaftssachen, §§ 151 ff. FamFG: (1) Örtliche Zuständigkeit, §§ 152 – 154: Grundsatz: Gericht der Ehesache, sonst gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes (2) Vorrang- und Beschleunigungsgebot, § 155 Abs. 1, bei Aufenthalt, Umgang, Herausgabe und Kindeswohlgefährdung (3) Anhörungstermin, § 155 Abs. 2,mit den Beteiligten und dem Jugendamt, Verlegung nur aus zwingenden Gründen (4) Hinwirkung auf Einvernehmen, § 156 (5) Erörterung bei Kindeswohlgefährdung, § 157 (6) Einbeziehung der Beteiligten und anderer Mitwirkender, §§ 158 bis 163 (7) Bekanntgabe an das Kind, 164 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 155 Vorrang- und Beschleunigungsverbot Zentraler Punkt der Neukonzeption des Familienverfahrensrechts Bedeutung des kindlichen Zeitempfindens für die Wahrung der Kindesinteressen Verkürzung der Verfahrensdauer Bevorzugte und zeitnahe Behandlung der genannten Kindschaftssachen Monatsfrist für Erörterungstermin Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 155a - Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern vom 16.04.2013 (BGBl. I S. 795) m. W. v. 19.05.2013. Antrag unter Angabe von Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes Entsprechende Anwendung von § 155 Abs. 1 Zustellung des Antrags und Fristsetzung zur Stellungnahme; Fristende frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes Mutter trägt keine erheblichen Gründe vor: Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern Mitteilung der Entscheidung an Jugendamt Bekanntwerden von der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehenden Gründen: Verweis auf § 155 Abs. 2: Termin binnen einen Monats nach Bekanntwerden der Gründe, jedoch nicht vor Ablauf der Stellungnahmefrist für die Mutter Abgabe von Sorgeerklärungen und Zustimmungen des gesetzlichen Vertreters eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts möglich Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

§ 156 Hinwirken auf Einvernehmen Bedeutung bei Trennung und Scheidung Hinweis auf Beratungsstellen und –dienste der Träger der Kindes- und Jugendhilfe zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts Hinweis auf Mediationsmöglichkeit und sonstige außergerichtliche Streitbeilegung Anordnung einer Elternberatung (nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar) Erörterung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§ 157 Verfahren bei Kindeswohlgefährdung Erörterung von Abwendungsmöglichkeiten Erörterung der Konsequenzen der Nichtannahme notwendiger Hilfen Anordnung des persönlichen Erscheinens der Eltern Erlass einstweiliger Anordnungen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

§§ 158 – 163: Mitwirkende in Kindschaftssachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(A) Der Verfahrensbeistand, § 158 FamFG 1. Voraussetzungen der Bestellung: Geeignetheit (Abs. 1) Grundsätzliche Pflicht zur Bestellung (Abs. 1) Regelbeispiele (Abs. 2) 2. Bestellung (Abs. 3) Zeitpunkt Beteiligter Absehen von der Bestellung Anfechtbarkeit Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Interessenfeststellung und –wahrnehmung (S. 1) 3. Aufgaben (Abs. 4): Interessenfeststellung und –wahrnehmung (S. 1) Information des Kindes (S. 2) Gespräche mit Eltern und Bezugspersonen sowie Mitwirkung an einvernehmlicher Regelung als Zusatzaufgaben (S. 3, 4) Rechtsmitteleinlegung im Interesse des Kindes (S. 5) Kein gesetzlicher Vertreter (S. 6) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

5. Ende der Bestellung (Abs. 6) 4. Unterbleiben der Bestellung bei anderweitiger Interessenwahrnehmung (Abs. 5) 5. Ende der Bestellung (Abs. 6) Mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung Mit sonstigem Abschluss des Verfahrens 6. Aufwendungsersatz und Vergütung (Abs. 7) Pauschale 350 bzw. 550 € 7. Kostenfreiheit (Abs. 8) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Aufgabenwahrnehmung durch Verfahrensbeistand KG, Beschl. V. 5.4.2012 – 17 UF 50/12: Leitsatz: Der Verfahrensbeistand untersteht nicht der Aufsicht des Gerichts, sondern nimmt seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich wahr und deshalb liegt es regelmäßig allein an ihm, zu entscheiden, ob er im Eilverfahren vor dem Anhörungstermin noch einen Hausbesuch macht und mit den Kindern, die er bereits aus mehreren anderen, früheren Verfahren kennt, noch einmal in Kontakt tritt. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2012/2013, Gabriele Ey

(B) Das Kind, §§ 159, 164 § 159 Abs. 1: Pflicht zur Anhörung Jugendlicher § 159 Abs. 2: Notwendigkeit der Anhörung von Kindern § 159 Abs. 3: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen § 159 Abs. 4: Pflicht zur Information Anwesenheit des Verfahrensbeistandes Gestaltung der Anhörung § 164 Bekanntgabe der Entscheidung (Einschränkung zu § 41), Beschwerdeberechtigung § 60 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Rechte des Kindes Aus der Subjektstellung von Kindern und Jugendlichen in Kindschaftssachen folgt das Recht auf Information Mitgestaltung Sachverhaltsaufklärung Rechtliches Gehör Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(C) Die Eltern, § 160 Abs. 1 S. 2: „Muss“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in Kindesschutzverfahren nach §§ 1666, 1666a Abs. 1 S. 1: „Soll“-Pflicht zur persönlichen Anhörung in allen Verfahren, die die Person des Kindes betreffen Abs. 2: „einfache“ Pflicht zur Anhörung (auch schriftlich) des sorgeberechtigten Elternteils in sonstigen Kindschaftssachen (z.B. Vermögenssorge) Abs. 3, 4: Absehen von Anhörung aus schwerwiegenden Gründen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(D) Die Pflegeperson, 161 1. Abs. 1: Hinzuziehung als Beteiligte (Kann-Vorschrift) Pflegeperson (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB VIII) im Interesse des Kindes seit längerer Zeit in Familienpflege (§§ 1632 Abs. 4, 1688 Abs. 1 S. 1 BGB) 2. Abs. 2: Anhörung (Muss-Vorschrift) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

3. Beteiligung der Pflegeperson unabhängig von § 161 nach § 7 Abs. 1: Antrag auf Verbleibensanordnung, § 1632 Abs. 4 BGB Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf Pflegeperson, § 1630 Abs. 3 BGB nach § 7 Abs. 2 wegen unmittelbarer Betroffenheit: Einschränkung oder Ausschluss der Vertretungsbefugnisse der Pflegeperson bei Ausübung elterlicher Sorge, § 1688 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 BGB Antrags eines Elternteils nach § 1630 Abs. 3 BGB Änderung des Familiennamens (§§ 2, 3 NamÄndG) Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(D) Das Jugendamt, § 162 Abs. 1: Anhörung in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen Abs. 2: Beteiligung auf Antrag Abs. 3 S. 1: Bekanntgabe der Entscheidung Abs. 3 S. 2: Beschwerderecht gegen alle Entscheidungen, die die Person des Kindes betreffen, unabhängig von Beteiligtenstellung Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

(E) Psychologischer Sachverständiger, §§ 163, 30 FamFG i. V. m (E) Psychologischer Sachverständiger, §§ 163, 30 FamFG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO Gutachten als Beweismittel (siehe Teil 10 der Vorlesung) Gutachter als Intervenient mit dem Ziel der Herstellung des Einvernehmens zwischen den Parteien Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

Unterbringung Minderjähriger, § 151 Nr. 6, 7, § 167 Anwendbarkeit der Vorschriften für Unterbringungssachen, § 312 Umfassende Beteiligungen nach § 315 Umfassende Anhörungspflichten, § 167 Abs. 4, §§ 319, 320 BGH, Beschl. v. 24.10.2012 – XII ZB 386/12: Beschwerdebefugnis einer Person seines Vertrauens Voraussetzungen der Genehmigung nach § 1631b BGB Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

b. Abstammungssachen Abstammungssachen: formalisiertes Antragsverfahren (§ 171 Abs. 1, 2), ausnahmsweise die Pflicht zur überschießenden Feststellung der Vaterschaft bei: Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 182 Abs. 1) Positiv festgestellter Abstammung im Rahmens des Verfahrens wegen eins Antrags auf Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft (§ 182 Abs. 2) § 171: Beteiligte: Kind, Mutter, Vater, JA auf Antrag §174: Verfahrensbeistand bei Erforderlichkeit § 175 Erörterungstermin und persönliche Anhörung §§ 176, 177: Beweisvorschriften Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

c. Adoptionssachen Antragsverfahren Beteiligte, § 188 Äußerung Adoptionsvermittlungsstelle, § 189 Anhörungen, §§ 192 ff. Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

d. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, §§ 200 ff.: Antragsverfahren, § 203, ohne Bindung des Gerichts (Ausnahme: Teileinigung über Haushaltsgegenstände) Zuständigkeit: Gericht der Ehesache, danach Gericht der Wohnung … § 204: Beteiligte § 205: Anhörungen § 206: Besondere Auflagen in Haushaltssachen Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

e. Gewaltschutzsachen, §§ 210 ff. Antragsverfahren ohne Bindung des Gerichts Örtliche Zuständigkeit (wahlweise), § 211: Tatort Gemeinsame Wohnung Gewöhnlicher Aufenthalt des Antragsgegners Anhörung Jugendamt, § 213 Einstweilige Anordnung, § 214 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

f. Versorgungsausgleichssachen, §§ 217 ff. isoliert: Antragsverfahren, § 223, im Verbund Amtsverfahren Örtliche Zuständigkeit: Ehesache, sonst gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt .., § 218 Beteiligte, § 219: Ehegatten, Versorgungsträger, Hinterbliebene und Erben Auskunftspflichten, § 220 Erörterung, 221 Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey

g. Sonstige FG- Familiensachen Unterhaltssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren Güterrechtssachen nach § 231 Abs. 2 FamFG: Antragsverfahren Sonstige Familiensachen nach § 266 Abs. 2 FamFG Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 1 Nr. 3 – 7, 11 und 12 FamFG Familiengerichtliches Verfahren, Universität Bonn, WS 2014/2015, Gabriele Ey