, HEC Consulting. All Rights reserved. 27. März 2000 _________________________________________________________________ Datenschutz beim E-Commerce.

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 Präsentation transkript:

, HEC Consulting. All Rights reserved. 27. März 2000 _________________________________________________________________ Datenschutz beim E-Commerce Köln, den 27. März 2000 Erfa-Kreis Datenschutzbeauftragte Harald Eul HEC Consulting Datenschutz + Datensicherheit Auf der Höhe Brühl Tel Fax Internet:

2 _____________________________________________________________ Überblick 1. E-Commerce im allgemeinen/Kundenerwartungen 2. Anwendbares Recht 3. Datenschutzgrundsätze 4. Was muß eine Website enthalten 5. Was darf eine Website nicht enthalten? 6. Auswirkungen auf den Verarbeitungsprozeß 7. Schutz der Internet-Inhalte/Datenbank 8. Codes of Conduct

3 _____________________________________________________________ (1) E-Commerce E-Business  B2BBusiness to Business  B2CBusiness to Consumer  fast täglich neue Dienstleistungen  Gesetze unzureichend, interpretationsbedürftig  höchste Wachstumsraten prognostiziert

4 _____________________________________________________________ (1) prognostiziertes Wachstum nur möglich, wenn Sicherheit geschaffen wird durch Gesetze, Maßnahmen, Verhalten und Technik Datenschutz und Datensicherheit sind damit zentrale Erfolgsfaktoren des E-Commerce

5 _____________________________________________________________ (1) Untersuchungen bestätigen hohe Verbrauchererwartungen Ohne Datenschutz und Sicherheit keine tragfähige Akzeptanz des Verbrauchers  Ohne Datenschutz kein E-Commerce  Mit Datenschutz mehr E-Commerce, also mehr Umsatz und Gewinn.

6 _____________________________________________________________ (1) Anforderungen von Vertrieb und Marketing One-to-one-Marketing CRM/ eRM Data Warehouse/Data Mining Spielregeln und Kundenakzeptanz zu beachten!

7 _____________________________________________________________ (2) E-Commerce = Teledienst (IuKDG) (§ 2 Abs. 1 TDG) elektronische Informations-/Kommunikationsdienste individuelle Nutzung kombinierbarer Daten Übermittlung mittels Telekommunikation

8 _____________________________________________________________ (2) Teledienst in der Praxis u.a. (§ 2 Abs. 2 TDG) : Angebote mit Bestellmöglichkeit Info über Dienstleistungsangebote jede Homepage! (sofern nicht Mediendienst)

9 _____________________________________________________________ (2) IuKDG Evaluierungsbericht (Mitte 1999) “Im Hinblick auf die Neuartigkeit der Regelungsmaterie und der entwicklungsoffenen Struktur des Gesetzes treten vielfach Unsicherheiten bei der Umsetzung und Auslegung von einzelnen Regelungen auf. Hier braucht die Entwicklung in Praxis und Rechtsprechung erfahrungsgemäß noch Zeit".

10 _____________________________________________________________ (2) 3-Schichten-Modell Telekommunikation TKG Teledienst TDDSG Inhalt/Vertrag BDSG

11 _____________________________________________________________ (3) Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für nicht aber für fremde Inhalte  z.B. Zugangsvermittlung (§ 5 Abs. 2 TDG) Ausnahme: Bereithalten bei Kenntnis und technischer Möglichkeit/Zumutbarkeit, Nutzung zu verhindern (§ 5 Abs. 2 TDG) eigene Inhalte (§ 5 Abs. 1 TDG)

12 _____________________________________________________________ (3) Zulässigkeit der Zweckänderung  Soweit Inhaltsdaten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG  bei anderen Daten Einwilligung erforderlich (auch elektronisch § 3 Abs. 7 TDDSG; Hinweis auf Widerrufsrecht § 3 Abs. 6 TDDSG)

13 _____________________________________________________________ (3) Datenvermeidung/ Anonymisierung/Pseudonymisierung Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen (§ 3 Abs. 4 TDDSG) Empfehlung umzusetzen: unabhängig von der rechtlichen Einordnung Potentiell größeres Interesse der Verbraucher

14 _____________________________________________________________ (4) Was muß eine Website enthalten? Anbieterkennzeichnung Name und Anschrift ggf. auch Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten Link auf Impressum oder „Über uns“-Seite auf jeder Seite

15 _____________________________________________________________ (4) Was muß eine Website enthalten? Unterrichtungshinweise  vor der Erhebung über Art, Umfang, Ort und Zwecke der Verarbeitung (§ 3 Abs. 5 TDDSG)  über das Setzen von ‚cookies‘ (§ 3 Abs. 5 Satz 2 TDDSG)  wenn keine Verschlüsselung der Kommunikation

16 _____________________________________________________________ (4) Was muß eine Website enthalten? jederzeitige Abbruchmöglichkeit durch den Nutzer (§ 4 Abs. 2 Nr.1. TDDSG) Anzeige der Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter (§ 4 Abs. 3 TDDSG)

17 _____________________________________________________________ (5) Was darf eine Website nicht enthalten ? Eine Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung und Nutzung seiner Daten für andere Zwecke darf nicht Bedingung für die Nutzung des Teledienstes sein (§ 3 Abs. 3 TDDSG). (ggf. Ausnahmen zulässig)

18 _____________________________________________________________ (5) Was darf eine Website nicht enthalten ? Daten von Mitarbeitern!!! Ausnahmen:  Mitarbeiter nimmt Funktion mit Außenwirkung wahr (z.B. Vorstand, Pressesprecher), es sei denn, der Mitarbeiter erhebt Widerspruch.  Wenn Mitarbeiter ausdrücklich eingewilligt hat (wegen des weltweit freien Zugriffs sollte dies auch bei auf den ersten Blick relativ harmlosen Daten gelten)

19 _____________________________________________________________ (5) Was darf eine Website nicht enthalten ? Organisations-/Geschäftspläne Es gelten die Grundsätze wie bei Daten von Mitarbeitern. Auch die Veröffentlichung eines kompletten Telefonverzeichnisses wird i.d.R. unzulässig sein.

20 _____________________________________________________________ (5) Was darf eine Website nicht enthalten ? Andere Daten mit Personenbezug  Nur zulässig, wenn die Daten anonymisiert werden. Das gilt z.B. bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen.  In jedem Fall ist größte Vorsicht und Sorgfalt erforderlich.  Ggf. müssen Daten zusätzlich verändert werden, um jegliches Identifizierungsrisiko (z.B. aus dem Bekanntenkreis) auszuschließen.

21 _____________________________________________________________ (6) Auswirkungen auf den Verarbeitungsprozeß Daten mit Doppelcharakter Soweit Daten Doppelcharakter haben (d.h. Diensteebene/ Inhaltsebene), ist eine getrennte Verarbeitung entsprechend der Zweckbestimmung empfehlenswert.

22 _____________________________________________________________ (6) Auswirkungen auf den Verarbeitungsprozeß Sofortige Löschung von Nutzungsdaten personenbezogene Daten über den Ablauf des Abrufs oder Zugriffs oder der sonstigen Nutzung sind unmittelbar nach deren Beendigung zu löschen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDDSG). Ausgenommen sind für Abrechnungszwecke benötigte Daten gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 TDDSG

23 _____________________________________________________________ (6) Auswirkungen auf den Verarbeitungsprozeß Verschlüsselung Der Nutzer muß den Teledienst gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen können (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 TDDSG). Ob nach dieser Vorschrift die Übertragung personenbezogener Daten ausschließlich verschlüsselt zulässig ist, dürfte strittig sein. Die verschlüsselte Kommunikation (Online-Formular, Kreditkartennummer, ) sollte aber präferiert werden.

24 _____________________________________________________________ (6) Auswirkungen auf den Verarbeitungsprozeß getrennte Verarbeitung bei mehreren Telediensten Im Regelfall wird ein Unternehmen (Content-Provider) seine Produkte nur über einen Teledienst abwickeln.

25 _____________________________________________________________ (6) Auswirkungen auf den Verarbeitungsprozeß Verbot von Nutzungsprofilen Nutzungsprofile sind nur bei der Verwendung von Pseudonymen zulässig (§ 4 Abs. 4 TDDSG). Die Rückführung des Nutzungsprofils auf die konkrete Person ist verboten.

26 _____________________________________________________________ (6) Auswirkungen auf den Verarbeitungsprozeß Auskunftsrecht des Betroffenen Der Nutzer ist berechtigt, jederzeit die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym gespeicherten Daten unentgeltlich beim Diensteanbieter einzusehen. Die Auskunft ist auf Verlangen auch elektronisch zu erteilen (§ 7 Satz 1 und 2 TDDSG).

27 _____________________________________________________________ (7) Schutz der Internet-Inhalte/Datenbank Schutz des eigenen Netzes gegenüber dem Internet Security PolicySicherheitskonzeptFirewall-Systeme Hacker + Cracker

28 _____________________________________________________________ (8) Codes of Conduct unternehmerische Selbstverpflichtung Datenschutzerklärung = umfassende Erklärung zu Grundsätzen und Verfahrensweisen bei der Erhebung, Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Internetangebot

29 _____________________________________________________________ (8) Codes of Conduct Gut durchdachte Datenschutzerklärung kann E-Commerce für eigenes Unternehmen steigern

30 _____________________________________________________________ Fazit E-Commerce erfordert Vertrauen Vertrauen muß erworben und gepflegt werden Datenschutz ist vertrauensbildend = Mit Datenschutz mehr E-Commerce!

31 _____________________________________________________________ Empfehlung Der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist in die Entwicklung und den Aufbau ein E-Commerce- Angebotes von Anfang an einzubeziehen!