Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit

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 Präsentation transkript:

Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit Bericht aus dem Geschäftsbereich Pflege-, Alten- und Behindertenarbeit Ausblick auf das 5. SGB XI-Änderungsgesetz Präsentationsvorlage Klausur VRDW / GFK am 15. und 16.05.2014 Ulrich Christofczik Geschäftsbereich Pflege, Alten- und Behindertenarbeit

Kritische Analyse der gesetzlichen Vorhaben Fünftes SGB XI - Änderungsgesetz Was ist geplant? Kritische Analyse der gesetzlichen Vorhaben  Ausblick auf mögliche Auswirkungen und Optionen Positionen des EVA zur Pflegepolitik in der 18. Legislaturperiode vom 19. Februar 2014: (1) Pflegebegriff …, Zusätzliche Betreuung halbherzig (2) Deutsches Pflegesystem mit geplanter Beitragsatzerhöhung weiter unterfinanziert, Forderungen: Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, Heranziehung anderer Einkommensarten wie Kapital- und Mieterträge und Aufhebung der privaten Pflegeversicherung Positionen der Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 9. April 2014: (1) Pflegebegriff – Wertvolle Zeit verspielt, Neue Fachkräfte mit neuem Pflegebegriff (2) Leistungsanhebung um 4% reicht nicht aus (3) Pflegevorsorgefond macht keinen Sinn – wir brauchen das Geld jetzt! Milliardenschwere Rücklagen aus der privaten Pflegeversicherung dürfen keine heiligen Kühe sein. Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: (1) dito, kein Gesamtkonzept - die Vorziehleistungen stehen für sich allein, schleichender Prozess der Ausgliederung der Bereiche der sozialen Betreuung aus den Tätigkeitsbereichen der Pflegefachkräfte könnte dazu beitragen, den Fachkäftemangel in den Pflegeberufen zusätzlich zu verstärken (2 & 3) dito, Generationengerechtigkeit kann weniger innerhalb eines Sozialleistungssystems abgesichert werden, sondern ist auf der Ebene gesamtstaatlichen Handelns (Abbau von Staatsverschuldung) abzusichern. Zukunft der Pflegeversicherung: Beitragssatzerhöhung Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze Heranziehung anderer Einkommensarten wie Kapital- und Mieterträge Steuermittel

Dynamisierung & Leistungsanhebung (§§ 30, 36, 37, 38a, 39, 41, 42, 43, 45b, 123) Es soll eine Dynamisierung aller Leistungen erfolgen, allerdings nicht im jährlichen Rhythmus, sondern: „Die Bundesregierung prüft alle drei Jahre, erstmals im Jahre 2014, erneut im Jahre 2017, die Notwendigkeit und Höhe einer Anpassung der Leistungen der Pflegeversicherung.“ (Gesetzestext § 30) Die Höhe der geplanten Dynamisierung wird in der Gesetzesbegründung zu § 30 erläutert: „Die Anhebung um 4 vom Hundert ergibt sich aus einer stärkeren Berücksichtigung der sehr moderaten Inflationsentwicklung am aktuellen Rand.“

Auswirkungen und Optionen: Für die Verbraucher eine kleine Entlastung. Dynamisierung & Leistungsanhebung (§§ 30, 36, 37, 38a, 39, 41, 42, 43, 45b, 123) Kritische Analyse: Es wird „nur“ ein zweiter Termin für eine Prüfoption festgelegt (keine „echte“ jährliche Dynamisierung). Das Leistungsniveau bleibt auch mit den angehobenen Beträgen hinter dem Ausgangsniveau bei Einführung der Pflegeversicherung zurück. Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: Eine jährliche Dynamisierung der Leistungen der Pflegeversicherung muss im Gesetz festgeschrieben werden. Der Orientierungswert muss sich entweder an der Tarifentwicklung des öffentlichen Dienstes oder an der Grundlohnsummenentwicklung ausrichten, um die Kaufkraftentwertung für die Pflegebedürftigen aufzufangen. Die Inflationsrate ist als Steigerungsrate zu niedrig. Die Diakonie RWL fordert acht Prozent Erhöhung. (Unser Bundesverband hat sich dieser Forderung nur punktuell angeschlossen) Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: Anhebung des realen Leistungsniveaus auf das Ausgangsniveau der Pflegeversicherung in einer ersten Stufe, dann jährliche Dynamisierung auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes. Auswirkungen und Optionen: Für die Verbraucher eine kleine Entlastung. Für die Leistungsanbieter in allen Sparten der pflegerischen Versorgung keine bemerkenswerte Effekte.

Verhinderungspflege (§ 39) Die Verhinderungspflege soll nun für sechs Wochen in Anspruch genommen werden können. Außerdem sollen bis zu 50% des Kurzzeitpflegeanspruchs (806 €) für die Verhinderungspflege (unter Anrechung auf den Kurzzeitpflegeanspruch) genutzt werden können.

Verhinderungspflege (§ 39) Kritische Analyse: Die Ausdehnung auf sechs Wochen verringert ohne Inanspruchnahme des 50% Leistungsbetrags der Kurzzeitpflegeanspruchs den kalendertäglich zur Verfügung stehende Betrag für die Verhinderungspflege um 13,34%. Es ist nicht nachvollziehbar, warum nur 50% des Kurzzeitpflegeanspruchs für die Verhinderungspflege genutzt werden können, zumal das umgekehrt zu 100% möglich ist. Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: Eine Verteilung des zur Verfügung stehenden Betrages der Verhinderungspflege auf 6 Wochen ist positiv und stärkt die Entlastung der Pflegeperson. Dadurch verringert sich der kalendertäglich zur Verfügung stehende Betrag um 5,91 Euro oder umgerechnet um 13,34 %. Erst durch die Hinzunahme des Kurzzeitpflegebudgets erhöht sich der kalendertägliche zur Verfügung stehende Betrag um 13,28 Euro oder um 29,98 %. Für die Praxis bedeutet das, dass nur wenige Personen diesen Betrag in Anspruch nehmen werden aus Sorge, den Anspruch auf evtl. notwendige Leistungen der Kurzzeitpflege zu verlieren. Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: Flexibilisierung der Verhinderungs- und Kurzzeitpflege positiv, sollte jedoch weitgehender sein: Kurzzeitpflege sollte grundsätzlich zu 100 % auch ambulant als Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden können. Darüber hinausgehend setzt sich die Diakonie Deutschland gemeinsam mit den anderen Wohlfahrtsverbänden dafür ein, die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39, der Kurzzeitpflege nach § 42 und die zusätzlichen Betreuungsleistungen nach § 45b zu einer Teilleistung zur Entlastung des Pflegesettings in einem sogenannten Entlastungsbetrag zusammenzufassen, damit sie ganz flexibel je nach Bedarf eingesetzt und kombiniert werden können (siehe auch die Ausführungen zu den §§ 42 und 45b SGB XI n. F.). Auswirkungen und Optionen: Die Verbraucher werden diese Option vermutlich insgesamt nur wenig (gegen Jahresende verstärkt) in Anspruch nehmen. Auf das Angebotsspektrum der Leistungserbringer im ambulanten Bereich hat die Ausweitung der Verhinderungspflege allenfalls zum Jahresende hin Auswirkungen.

Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40) Die Leistungen für Pflegehilfsmittel sollen von 31 auf 40 € monatlich steigen. Die Leistungen für einmalige wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sollen von 2.557 auf 4.000 € (in einer WG von 10.228 auf 16.000 €) steigen.

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40) Kritische Analyse: Die Steigerungsbeträge sind nicht sachlich/empririsch gemessen an den Bedarfen und Kosten begründet, sondern lediglich damit, dass die Beträge seit Einführung der Pflegeversicherung nicht erhöht wurden. Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: 1. Vor dem Hintergrund, dass seit Inkrafttreten der Pflegeversicherung in 1994 der Betrag von damals 60,- DM (umgerechnet rd. 31,- €) nie erhöht worden ist, jedoch während dieser Zeit u. a. neue technische Assistenzsysteme (AAL) entwickelt wurden, erscheint eine Erhöhung des Betrages um 29 % nach 20 Jahren auf 40,- € eher mäßig. 2. Diese deutlichen Steigerungssätze in Abs. 4 können als positiv bewertet werden. Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: 1. dito 2. dito Auswirkungen und Optionen: Vermutlich wird vor allem die Leistungssteigerung für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen einigen Betroffenen (in Verbindung mit dem erweiterten Tagespflegeanspruch und den neuen Unterstützungsmöglichkeiten bei der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 45b) eine Verlängerung ihres häuslichen Pflegearrangements ermöglichen. Die Leistungsanbieter im stationären Bereich werden vermutlich nur geringe Belegungseffekte erleben.

Tages- und Nachtpflege (§§ 41, 87b, 123) Die Tages- und Nachtpflege soll als eigenständige Leistung in der Pflegeversicherung statuiert werden. (§ 41) Außerdem sollen auch Versicherte mit einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz in der sog. Pflegestufe 0 einen Zugang zur Tagespflege haben. (§ 123) Die zusätzliche Betreuung in der Tagespflege soll auf alle Pflegebedürftigen ausgeweitet und auf das Betreuungsverhältnis auf 1:20 aufgestockt werden. (§ 87b)

Tages- und Nachtpflege (§§ 41, 87b, 123) Kritische Analyse: Die Tagespflege wird systemisch aufgewertet. Die Ausweitung der zusätzlichen Betreuung auf alle Pflegebedürftigen stellt eine Vorgriffsleistung auf den neuen Pflegebegriff dar. Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: Gleichrangige, additive Ansprüche auf Tagespflege und ambulante Pflege in Verbindung mit weniger Bürokratie und bessere Überschaubarkeit führen zu einer erheblich größeren Nutzbarkeit der Versorgungsformen untereinander und sind im Sinne der Pflegebedürftigen sehr positiv. (Könnte es dennoch Klärungsbedarf zur Abrechnung der Tagespflege und Ambulanten Pflege geben?) Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: Der Bundesverband begrüßt die Änderungen uneingeschränkt und nimmt an, dass sie zu einem TP-Boom führen. Auswirkungen und Optionen: Es ist von einer verstärkten Inanspruchnahme der Tagespflege auszugehen. Deren Auswirkungen auf die stationäre Altenarbeit sind nur schwer einschätzbar. In den Einrichtungen wird die Ausweitung der zusätzliche Betreuung zu erheblichen Entlastungen führen. Gleichzeitig wird mit der gesetzlich verordneten Niedrigschwelligkeit eine weitere Deprofessionalisierung der Betreuung bewirkt. Die Tagespflege empfiehlt sich für das Portfolio der Leistungserbringer.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b) Die Leistungen sollen für alle Pflegebedürftigen in der häuslichen Pflege geöffnet werden. Die Kostenerstattungen sollen nun auch für Entlastungsleistungen (auch Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung) genutzt werden können. Das halbe Sachleistungsbudget aus §§ 36 und 123 soll unter Anrechung auf den Sachleistungsanspruch umgewidmet werden können.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (§ 45b) Kritische Analyse: Die Entlastungsleistungen stellen eine Vorgriffsleistung auf den neuen Pflegebegriff dar. Die Umwidmungsoption läutet eine Verschiebung von qualitätsgesicherten Leistungen in den niedrigschwelligen Hilfefesektor ein (Deprofessionalisierung). Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: Grundsätzlich ist die Ausweitung um Entlastungsleistungen und auch die Ausweitung der der Anspruchsberechtigung begrüßenswert. Allerdings fehlt eine klare Beschreibung, was Entlastungsleistungen sind. Die Erweiterung um hauswirtschaftliche Versorgung erscheint schwierig, zumal hier die Gefahr besteht, dass Leistungen aus dem Sachleistungsbudget nach § 36 in den Bereich der niederschwelligen Angebote, und damit heraus aus dem Mindestlohn und der Sozialversicherungspflicht, verschoben werden. Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: Es ist zu begrüßen, dass nun auch pflegebedürftige Menschen ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz einen Zugang zu den Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b SGB XI haben. Ebenfalls positiv zu bewerten sind die Leistungserhöhungen, die zusätzliche Option der Entlastungsleistungen und die Klarstellungen im Hinblick auf die Verhinderungspflege. Kritisch zu bewerten sind dagegen nach Auffassung der Diakonie Deutschland die Veränderungen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. […] Prinzipiell ist ein leichterer Zugang zu hauswirtschaftlichen Leistungen positiv zu bewerten. Dies kann unserer Auffassung nach aber nicht im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff erfolgen, sondern nur in einem Gesamtkonzept der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. (darüberhinaus siehe Stellungnahme zu § 39, Verhinderungspflege) Auswirkungen und Optionen: Es ist anzunehmen, dass die Entlastungsleistungen vielen Pflegebedürftigen, besonders auch in Kombination mit der Erweiterung des Tagespflegeanspruchs, einen längeren Verbleib in der eigenen Häuslichkeit ermöglichen. Auf wie viele Pflegebedürftige diese Annahme zutrifft und welche Auswirkungen das auf die stationäre Altenarbeit hat ist nur schwer einschätzbar. Die Auswirkungen der Umwidmungsoption auf die ambulanten Dienste ist nur schwer einschätzbar.

Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c) Zusätzlich zu den bisherigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten soll künftig auch der Aufbau niedrigschwelliger Entlastungsangebote „insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung“ (§ 45c Abs. 3) gefördert werden. Beide Angebote sollen auch Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegestufe 1 offenstehen, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen. „Als grundsätzlich förderfähige niedrigschwellige Entlastungsangebote kommen insbesondere in Betracht Agenturen für haushaltsnahe Dienst- und Serviceleistungen, Alltagsbegleiter sowie Pflegebegleiter.“ (§ 45c Abs. 3a)

Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen (§ 45c) Kritische Analyse: Es stellt sich die Frage, wie weit die gesonderte Ausweisung der Förderfähigkeit von Agenturen für haushaltsnahe Dienstleistungen etc. zu dem Primat der Niedrigschwelligkeit passt. Es wird keine Abgrenzung der Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 45c zu der hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 36 getroffen. Hinweis: Die grundlegenden Merkmale des freiwilligen sozialen und ehrenamtlichen Engagements werden durch vertragsungebundenen und unbezahlten Charakter und unabhängig von staatlichen Zielformulierungen bestimmt. Diese Werte sollten nicht zur Disposition gestellt werden. (Quelle: Positionspapier zur Monetarisierung des bürgerschaftlichen Engagements der LAG FW NRW vom 11.04.2014) Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: Es entsteht der Eindruck, dass zu Lasten der Pflegebedürftigen für die Kostenträger eine neutrale Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch die Änderungen der §§ 45 b-c SGB XI geplant ist Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: Diese Kritik hat der Diakonie-Bundesverband (leider nur) verklausuliert in seiner Stellungnahme zu § 87b eingebaut. Auswirkungen und Optionen: Die vorgesehene Ausweitung verfolgt das Ziel des weiteren Ausbaus (und der Monetarisierung) ehrenamtlicher Arbeit. Frage ist, ob das Potential ehrenamtlich Helfender in dem benötigten Maße vorhanden ist. Durch die Förderung des Ausbaus niedrigschwelliger Entlastungsangebote wird eine zusätzlicher Versorgungssektor neben den ambulanten Diensten geschaffen bzw. gestärkt. Frage ist, wie groß wird dieser Sektor und wer beteiligt sich daran?

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stat. Einr. (§ 87b) § 87 b soll auf alle Bewohnerinnen und Bewohner ausgedehnt und das Betreuungsverhältnis soll auf 1:20 angehoben werden.

Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stat. Einr. (§ 87b) Kritische Analyse: Die Betreuung wird im Vorgriff auf den neuen Pflegebegriff erweitert. Mit der Ausweitung wird eine weitere, mit Beginn der Pflegeversicherung durch den eingeschränkten Pflegebegriff und die Einführung des § 87b eingeläutete Entprofessionalisierung der Betreuung vorangetrieben. Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: Der Eindruck, dass durch die Änderungen der §§ 45 b-c SGB XI eine neutrale Umsetzung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs geplant ist, bestärkt sich durch die geplanten Regelungen im § 87b! Unsere offizielle Position dazu: [Auszug aus unserer Pressemeldung zum Gesetzentwurf] Bevor der neue Pflegebegriff kommt, soll in der ersten Stufe der Pflegereform die sogenannte zusätzliche Betreuung ausgebaut werden. Schon seit XX Jahren werden dazu in der stationären Altenarbeit zusätzliche Kräfte eingesetzt, die eine niedrigschwellige Qualifikation nach Maßgabe der Pflegekasse erworben haben. Christofczik: „Die Betreuungskräfte sorgen vor Ort kurzfristig für spürbare Entlastung, gleichzeitig wird durch diese Organisation von Betreuung ein Teil des ‚betreuerischen’ Pflegehandelns ausgelagert.“ Dieses Dilemma lässt sich nach Auffassung der Diakonie RWL erst mit dem neuen Pflegebegriff lösen: “Zuerst muss mit dem Pflegebegriff der Gegenstand der Pflegeversicherung geklärt werden. Dann muss man sehen, wie man die Leistungserbringung organisiert“, so Christofczik. Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: Der Diakonie-Bundesverband hat unsere Kritik lückenlos übernommen!!! Außerdem ist er noch auf die Besonderheiten der Tagespflege eingegangen: Aufgrund der geringen Personalmengen ist die Ausweitung des § 87b für die Tagespflege besonders bedeutsam. Die Umsetzung kann in den kleinen Organisationseinheiten der Tagespflege allerdings nur in Kombination mit dem Regelangebot erfolgen und ist nicht immer scharf abgrenzbar. Um Probleme bei der Umsetzung zu vermeiden, sollte darauf in der Gesetzesbegründung hingewiesen werden. (Wir müssen darüber auf der Landesebene auch im Grundsatzausschuss reden!) Auswirkungen und Optionen: Die Arbeit vor Ort wird kurzfristig entlastet. Mittelfristig hat § 87b negative Auswirkungen auf die Attraktivität des Berufsbilds der Altenpflege.

Grundsätze der Vergütungsfindung in amb. Einr. (§ 89 und § 120) Seit der letzten Reform sind die Vergütungen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand und unabhängig vom Zeitaufwand nach Leistungskomplexen zu bemessen. Nach § 120 Abs. 3 SGB XI ist im Pflegevertrag jede Leistung oder Komplexleistung einschließlich aller hierfür mit den Kostenträgern vereinbarten Vergütungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat ferner den Pflegebedürftigen vor Vertragsabschluss sowie bei jeder wesentlichen Veränderung darüber zu unterrichten, wie sich die vom Zeitaufwand unabhängige Vergütung im Vergleich zu einer rein zeitbezogenen Vergütung darstellt und den Kunden auf seine Wahlmöglichkeiten bei der Zusammenstellung dieser Vergütungsformen hinzuweisen. Die Gegenüberstellung muss in der Regel schriftlich erfolgen, also etwa durch die Vorlage von zwei Kalkulationen für die Durchführung des konkreten Pflegeauftrages.

Grundsätze der Vergütungsfindung in amb. Einr. (§ 89 und § 120) Kritische Analyse: Die mit der letzten Pflegereform eingeführte parallele Anwendung zweier Vergütungssysteme in der ambulanten Pflege - eine Angebotsgestaltung nach Leistungskomplexen und nach Zeiteinheiten - hilft den Betroffenen nicht und ist intransparent. Hier muss der Gesetzgeber dringend nachbessern. Vorstellbar wäre die Festlegung des Pflegedienstes für eine dieser beiden Möglichkeiten und die anschließende Vereinbarung von Entgelten mit den Pflegekassen auf dieser Basis. Ein Wechsel zwischen diesen beiden Modellen soll durch Kündigung der Vergütungsvereinbarung ermöglicht werden. Position Diakonie RWL zum Referentenentwurf vom 16. April 2014: In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Zeitvergütungen und oder der vom Zeitaufwand unabhängigen vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jede Komplexleistung gesondert zu beschreiben. Pressemitteilung der Diakonie RWLvom 9. April 2014 : Wertvolle Zeit verspielt - Diakonie RWL kritisiert Referentenentwurf der Pflegereform ohne neuen Pflegebegriff […] Außerdem mahnt die Diakonie RWL an, noch bestehende Umsetzungsprobleme der letzten Pflegereform zu beheben. Ein Beispiel benennt Frauke Bußkamp, Referentin für ambulante Pflege der Diakonie RWL: " Die mit der letzten Pflegereform eingeführte parallele Anwendung zweier Vergütungssysteme in der ambulanten Pflege hilft den Betroffenen nicht, ist intransparent und praktisch nicht umsetzbar. Hier muss der Gesetzgeber nachbessern." Stellungnahme des Diakonie-Bundesverband vom 22. April 2014: Der Diakonie-Bundesverband verweist auf die Stellungnahme der BAGFW vom 22.04.2014. Auswirkungen und Optionen: Die Regelungen sind durch ein tägliches Wahlrecht praktisch nicht umsetzbar.

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