Voraussetzungen für die Erlaubnis

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 Präsentation transkript:

Voraussetzungen für die Erlaubnis Persönliche Zuverlässigkeit Geordnete Vermögensverhältnisse Sachkunde (Prüfung oder sonst. Qualifikation) Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung

Erlaubnisverfahren § 34 d GewO: Versicherungsvermittler - Erlaubnispflicht, § 34 d Abs. 1 - „ungebundener“ Versicherungsvermittler, d.h. Mehrfachagenten oder Makler - Erlaubnisbefreiung § 34 d Abs. 3 - Sog. Produktakzessorische Vermittler - Ausschließlichkeitsvertreter, § 34 d Abs. 4 - Bedarf keiner Erlaubnis bei Haftungsübernahme durch das VU § 34 e GewO: Versicherungsberater

Erlaubnisverfahren Erlaubnispflichtig ist der selbstständige Gewerbetreibende Nicht erlaubnispflichtig sind Nicht gewerbsmäßig tätige Vermittler Angestellte Tippgeber

Erlaubnisverfahren Nätürliche Person Kleingewerbetreibender Inhaber der Erlaubnis Nätürliche Person Kleingewerbetreibender eingetragener Kaufmann GbR: jeder geschäftsführende Gesellschafter OHG: jeder geschäftsführende Gesellschafter KG: persönlich haftender Gesellschafter GmbH & Co. KG  GmbH Ltd. & Co. KG  Ltd.

Erlaubnisverfahren Juristische Person GmbH Ltd. AG (nicht der Vorstand) Eingetragene Genossenschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts Achtung: bei juristischen Personen ist die Vertretungsbefugnis anhand des Registerauszugs (Handels- / Genossenschaftsregister) nachzuweisen

Erlaubnisverfahren Inhalt der Erlaubnis Anzugeben ist, ob die Erlaubnis für Vertreter oder Makler erteilt wird, § 34 d Abs. 1 Satz 3 - Vertreter: Befugnis den Abschluss von Versicherungsverträgen zu vermitteln - Makler: zusätzlich die Befugnis, gewerbliche Kunden (nicht Verbraucher) gegen ein gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten, § 34 d Abs. 1 Satz 4 - => für Honorarberatung von Verbrauchern ist die Erlaubnis nach § 34 e erforderlich

Erlaubnisverfahren Versagungsgründe, § 34 d Abs. 2 Der Antragsteller - besitzt nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit - lebt nicht in geordneten Vermögensverhältnissen - kann den Nachweis der Haftpflichtversicherung nicht erbringen - kann die notwendige Sachkunde nicht nachweisen

Erlaubnisverfahren Persönliche Zuverlässigkeit, § 34 d Abs. 2 Satz 1 zu verneinen, wenn Tatsachen die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen Anhaltspunkte: mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, Steuerschulden, Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten Gewerbeuntersagung, Widerruf/Rücknahme einer Erlaubnis 2. Halbsatz: zu verneinen bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder Insolvenzstraftat in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung gewerbebezogene Ordnungswidrigkeiten

Erlaubnisverfahren Nachweise für die persönliche Zuverlässigkeit Polizeiliches Führungszeugnis Belegart 0 (zur Vorlage bei einer Behörde, geht direkt an die IHK) zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt Auszug aus Gewerbezentralregister Belegart 9 (zur Vorlage bei Behörden) zu beantragen beim zuständigen Ordnungsamt Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle vertretungsberechtigten Personen, der Gewerbezentral-registerauszug auch für die juristische Person beizubringen

Erlaubnisverfahren Geordnete Vermögensverhältnisse, § 34 d Abs. 2 Nr. 2 Liegen in der Regel nicht vor wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet ist bei Eintrag in das Schuldnerverzeichnis des Insolvenzgerichts nach § 26 Abs. 2 InsO bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts nach § 915 ZPO

Erlaubnisverfahren Nachweise für geordnete Vermögensverhältnisse Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gemeindesteueramts (Stadtkasse) Bescheinigung des Insolvenzgerichts -> kein Insolvenzverfahren eröffnet Keine Einträge im Schuldnerverzeichnis Nur Original oder beglaubigte Kopien!

Erlaubnisverfahren Berufshaftpflichtversicherung, § 34 d Abs. 2 Nr. 3 VSH - Versicherung Mindestversicherungssumme 1 Mio. pro Versicherungsfall und 1,5 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Jahres für das EU-Gebiet und die übrigen EWR-Staaten (unabhängig von tatsächlicher Auslandstätigkeit) Mit einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherer vereinbart Nachweis: durch Bescheinigung des VU mittels abgestimmter Erklärung (Vordruck) – demnächst als Download auf der IHK Homepage

Erlaubnisverfahren Wegfall der Berufshaftpflichtversicherung die Erlaubnis ist zu widerrufen und die Registrierung zu löschen der Versicherer ist verpflichtet, der zuständigen IHK die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages unverzüglich mitzuteilen (§ 10 Abs. 1 VersVermVO-E)

Erlaubnisverfahren Sachkundenachweis, § 34 d Abs. 2 Nr. 4 Erfolgreich von der IHK abgelegte Sachkundeprüfung Überversicherungsfachliche Grundlagen (insb. Bedarf, Angebotsform, Leistungsumfang) rechtliche Grundlagen Kundenberatung Entspricht dem Abschluss Versicherungsfachmann/-frau BWV

Erlaubnisverfahren Sachkundeprüfung bei IHK In Kooperation mit BWV Ein Prüfungsstandort in RLP (Koblenz) Organisation durch geschäftsführende IHK Koblenz Prüfungsablauf schriftliche Prüfung (computergestützt; 160 Minuten) mündliche Prüfung (situationsbezogenes Fachgespräch) Bescheinigung über erfolgreich abgelegte Prüfung

Erlaubnisverfahren Bestandsschutz, § 1 Abs. 4 VersVermV-E Keine Sachkunde bedürfen Personen, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Versicherungsvermittler tätig waren, wenn sie bis 01.01.2009 die Erlaubnis bzw. die Registereintragung beantragt haben. Nachweis der Vermittlertätigkeit durch geeignete Mittel: z.B. Vorlage der Gewerbeanzeige oder Provisionsabrechnungen oder Arbeitsvertrag/-zeugnis

Erlaubnisverfahren Gleichgestellte Qualifikationen (1) Versicherungskaufmann oder Kaufmann für Versicherung und Finanzen Versicherungsfachwirt Diplom-Betriebswirt / Bachelor / Master mit Fachrichtung Versicherungen Fachberater für Finanzdienstleistungen, wenn nachgewiesen werden kann Bank-/Sparkassenkaufmann + min. einjährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung allg. kaufm. Ausbildung + min. zweijährige Berufserfahrung in min. dreijährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung

Erlaubnisverfahren Gleichgestellte Qualifikationen (2) Fachwirt für Finanzberatung Bankkaufmann + min. dreijährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung Investmentfondkaufmann + min. dreijährige Berufserfahrung in Versicherungsvermittlung Erfolgreich absolviertes Hochschulstudium oder Berufsakademie, wenn IHK es anerkennt + in der Regel dreijährige Berufserfahrung in der Übergangsregelung § 19 VersVermV-E: ein vor dem 01.01.2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann des BWV steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich

Ausschließlichkeitsvertreter § 34 d Abs. 4 Keiner Erlaubnis bedarf ein Vermittler, wenn er seine Tätigkeit unmittelbar im Auftrag eines oder mehrer VUs ausübt durch das oder die VU für Ihn die uneingeschränkte Haftung aus seiner Vermittlertätigkeit übernommen wird Es besteht aber Registrierungspflicht (§ 34 d Abs. 7)!

Ausschließlichkeitsvertreter Doppelregistrierung ist nicht zulässig! § 34 d Abs. 4 können wählen, ob sie als Vermittler nach § 34 d Abs. 1 oder als gebundene Vermittler nach § 34 d Abs. 4 vorgehen bei § 34 d Abs. 4 muss das VU bereit sein, die uneingeschränkte Haftung zu übernehmen Doppelregistrierung ist nicht zulässig!

Vermittlerregister Allgemeines Alle drei Arten von Vermittlern sind verpflichtet, sich in das Register eintragen zu lassen, § 34 d Abs. 7 jede IHK führt ein Register; die IHKs bedienen sich dabei des DIHK als gemeinsamer Stelle, § 11 a Internetbasiertes Register zur Darstellung der Versicherungsvermittlerdaten

Doppelregistrierung nicht möglich! Vermittlerregister Registrierungsverfahren ungebundene und produktakzessorische Vermittler: auf Antrag des Vermittlers bei der zuständigen IHK Ausschließlichkeitsvertreter: auf Veranlassung der Vermittler mit Datenübertragung durch das VU Doppelregistrierung nicht möglich!

Vermittlerregister www.vermittlerregister.org Zugang zum Vermittlerregister uneingeschränkt für IHKs und DIHK geschützter Bereich für die VUs in Bezug auf die von ihnen gemeldeten Vermittler Eingeschränkter Zugang zur Recherche bzw. Validierung der öffentlich zugänglichen Daten der Vermittler (§ 7 VersVermV-E) www.vermittlerregister.org www.vermittlerregister.info

Inhalt des Registers, § 5 VersVermV-E Vermittlerregister Inhalt des Registers, § 5 VersVermV-E Familien- und Geburtsname, Vorname sowie Firma Geburtsdatum Status des Vermittlers (Vertreter, Makler, Berater, etc.) Juristische Person Bezeichnung und Anschrift der Registerbehörde EU/EWR-Staaten, in denen der Vermittler beabsichtigt tätig zu werden, sowie ggf. Anschrift ausländischer Niederlassungen Betriebliche Anschrift Registernummer Bei Ausschließlichkeitsvertretern das/die haftende(n) VU

Vermittlerregister Registerführung/-pflege, § 11 Abs. 2 und 3 Auskünfte nur durch automatisierten Abruf über Internet oder schriftlich durch die IHKs (gebührenpflichtig) Unverzügliche Löschung der Daten bei Gewerbeuntersagung (Mitteilungspflicht der Gewerbeämter) Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis nach §§ 34 d, 34e oder der Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 3 - Beendigung der Zusammenarbeit von VU und Vermittler nach § 34d Abs. 4, § 80 Abs. 4 VAG

Aufsicht, Änderungen und Löschungen Vermittlerregister Aufsicht, Änderungen und Löschungen jede relevante Änderung der Daten hat der Vermittler der IHK mitzuteilen Aufsicht durch die IHK (reaktiv) Änderungen bzgl. Berufshaftpflichtversicherung werden durch VU angezeigt, gesetzliche Pflicht Löschung der Registereintragung bei rechtskräftiger Untersagung rechtskräftige Rücknahme/Widerruf der Erlaubnis bzw. Befreiung Mitteilung des VU über Beendigung des Vertrages mit gebundenem VV Löschung wird VV mitgeteilt

Übergangsregelung, § 156 Wer vor dem 1. Januar 2007 Versicherungen vermittelt hat, bedarf bis zum 1. Januar 2009 keiner Erlaubnis oder Registrierung aber: Berufshaftpflichtversicherung muss ab dem 22. Mai 2007 bestehen Wer nach dem 1. Januar 2007 seine gewerbliche Vermittlungstätigkeit aufgenommen hat oder aufnimmt, muss am 22. Mai 2007 Erlaubnis und Registrierungsnummer haben (wird bis 22. Juli 2007 nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt; Vereinbarung der Behörden)

Gebühren * Registrierung Einfache Registrierung 25,- € Registrierung von EU Staaten je 20,- € Änderungen der Registerdaten 30,- € … *Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz

Gebühren * Erlaubnisverfahren Erlaubniserteilung 250,- € Erlaubnis Versicherungsberater 50,- € Erlaubnisbefreiung produktakzessorische Vermittler 150,- € *Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz

Gebühren * Sachkundeprüfung Gesamtprüfung 340,- € Wiederholungsprüfung 170,- € Rücktritt von der Prüfung 40,- € *Es gilt das jeweils aktuelle Gebührenverzeichnis der IHK Koblenz

Achtung Die Versicherungsvermittlerverordnung wird voraussichtlich am 10. Mai 2007 vom Bundesrat verabschiedet. Bis dahin kann es noch zu Änderungen oder Abweichungen kommen. Erst nach der Veröffentlichung der Rechtsgrundlage können Anträge auf Registrierung und Erlaubniserteilung verbindlich Bearbeitet werden.

Impressumspflicht Pflichtangaben im Internet Vorname Name Hausanschrift (nicht Postfach) Weitere Angaben je nach Rechtsform Registernummer registerführende IHK (Hausanschrift) Siehe auch Merkblatt IHK Koblenz Internetimpressum

Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen Angaben zur Person weitere Angaben je nach Rechtsform Neu: ladungsfähige Anschrift (Postanschrift nicht Postfach) Siehe auch Merkblatt IHK Koblenz

Informationspflichten Gem. § 11 Nr. 4 der VersVermVO-E hat der Gewerbe treibende dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt die Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle mitzuteilen DIHK e.V. Breite Str. 29 10178 Berlin Telefon: 0180 – 500 585 0 www.vermittlerregister.de