Realschulabschluss.

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 Präsentation transkript:

Realschulabschluss

Realschulabschlussprüfung Schriftliche Prüfung in Deutsch (Bearbeitungszeit 180 Min.) in Mathematik (135 Min.) in der 1. Fremdsprache (135 Min.) Die schriftlichen Termine werden durch das Kultusministerium landeseinheitlich festgesetzt. Bei Fehlen: ärztliches Attest erforderlich Die Prüfungsarbeit wird von dem jeweiligen Fachlehrer der Klasse beurteilt und bewertet.

Termine Haupttermin: Montag, 18. Mai 2015 Deutsch (Bildungsgang Realschule) Mittwoch, 20. Mai 2015 1. Fremdsprache (Bildungsgang Realschule) Freitag, 22. Mai 2015 Mathematik (Bildungsgang Realschule) Beginn: jeweils 09:00 Uhr

Termine Nachtermin Montag, 15. Juni 2015 Deutsch (Bildungsgang Realschule) Dienstag, 16. Juni 2015 1. Fremdsprache (Bildungsgang Realschule) Mittwoch, 17. Juni 2015 Mathematik (Bildungsgang Realschule) Beginn: jeweils 09:00 Uhr

Termine 09. – 20. März 2015 Prüfung Hausarbeit mit Präsentation

Infos Schriftliche Prüfung Internetseite des HKM http://zap.schule.hessen.de/

Hausarbeit mit Präsentation § 53 Hausarbeit mit Präsentation (1) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit bezieht sich auf das nach § 51 Abs. 5 gewählte Thema. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Unterbleibt die Abgabe, so gilt § 44 entsprechend. (2) Die Präsentation wird in der Regel vor der Klasse oder Lerngruppe durchgeführt. Für sie ist insgesamt ein Zeitraum von in der Regel 10 Minuten zuzüglich eines angemessenen Zeitraums für Nachfragen vorzusehen. Sie wird von dem Prüfungsausschuss beurteilt und bewertet. Hierbei sind als Bewertungskriterien fachliche Ansprüche, fachgerechte Vorgehensweisen, Problemlösefähigkeit, Qualität des Ergebnisses, Selbstständigkeit, Kommunikationsfähigkeit und Medieneinsatz zu beachten. (3) Über die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen. (4) Im Abschlusszeugnis ist aufzunehmen, dass in dem entsprechenden Fach als Prüfung eine Präsentation auf der Grundlage einer Hausarbeit gezeigt wurde.

Hausarbeit mit Präsentation Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung – ist aber zwingend notwendig, sonst „ungenügend“  Termine einhalten ! Plagiate  „ungenügend“ Sie dient dem Schüler als Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen Sie dient dem Prüfungsausschuss als Grundlage für Nachfragen

Hausarbeit mit Präsentation Bewertungskriterien fachliche Ansprüche fachgerechte Vorgehensweisen Problemlösefähigkeit Transferleistung Selbstständigkeit Kommunikationsfähigkeit Medieneinsatz Qualität des Ergebnisses

Anforderungen an die Hausarbeit Inhaltlicher Schwerpunkt Sprachlicher Schwerpunkt Formaler Schwerpunkt

I. Inhaltlicher Schwerpunkt Klare Gliederung Exakte Herausarbeitung des Themas Überlegter Umgang mit Materialien Sinnvolle Reihenfolge

II. Sprachlicher Schwerpunkt Klarer, verständlicher Ausdruck Wahl eines dem Thema angemessenen Sprachstils (zum Teil Fachsprache) Korrektes Zitieren Sprachliche Korrektheit (Grammatik, Orthographie, Zeichensetzung)

III. Formaler Schwerpunkt Fristgerechte Abgabe der Arbeit Vollständigkeit der Arbeit Umfang max. 6 Seiten ohne Dokumentation Gestaltung (Tabellen, Graphiken…) Korrektes Literaturverzeichnis Äußere Form

Anforderungen an die Präsentation Inhaltlicher Schwerpunkt Sprachlicher Schwerpunkt Formaler Schwerpunkt

I. Inhaltlicher Schwerpunkt Begründung der Themenwahl Wesentliche Inhalte müssen erfasst und dargestellt werden Inhaltliche Strukturierung („roter Faden“) Visuelle Medien müssen inhaltlich korrekt sein Fragen im Anschluss an die Präsentation müssen zufriedenstellend beantwortet werden

II. Sprachlicher Schwerpunkt Wahl eine dem Thema angemessene Sprache Klare, verständliche Sprache Möglichst freies Sprechen in vollständigen Sätzen (Stichwortzettel) Sprache muss treffsicher und differenziert sein

III. Formaler Schwerpunkt Ablauf der Präsentation muss gut organisiert sein Richtiges Zitieren Methoden und Präsentation müssen vorüberlegt sein (z.B. Tafelanschrieb, Plakat, Filmsequenz etc.) 10 Minuten sollten nicht überschritten werden Die Präsentation wird von dem Prüf. Ausschuss bewertet

Realschulabschluss Erteilung des Abschlusses Die Klassenkonferenz entscheidet. Der Abschluss ist zu erteilen, wenn der Schüler 1. die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe des § 60 erfüllt wurden und 2. die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe des § 61 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde.

Realschulabschluss Erteilung des Abschlusses Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn 1. die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind, 2. die aus den Endnoten nach § 61 Abs. 2 und 3 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft, sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als befriedigend (< 3,0) ist und 3. die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen.

Realschulabschlussprüfung Ermittlung der Abschlusszeugnisnoten/Endnoten Fach D M E F Bio Al Schriftl.Prüfung Beispiel Präsent. F-Note 2.Hbj D 2.Hbj 3 M 2.Hbj E 2.Hbj F 2.Hbj Bio 2.Hbj/9 Al2.Hbj/9 Prfgs-note D Prfg 4 M Prfg E Prfg F Prfg Formel zur Endnote (2* D 2.Hbj + D Prfg): 3 (2*3+4):3= 10:3 = 3,3 2* M 2.Hbj + M Prfg): 3 2* E 2.Hbj + E Prfg): 3 2* F 2.Hbj + F Prfg): 3 Abschl.zeugnis D Zgn 3 MZgn EZgn FZgn BioZgn AlZgn Bio & AL !!!!!! geht nur in Gesamtleistung ein, wenn hier Prüfung stattfand. Sonst steht die Note nur im Zeugnis mit entsprechender Bemerkung

Realschulabschlussprüfung Ermittlung der Gesamtleistung Fach F-Note 2.Hbj Prfgs-note Formel END-NOTE Gesamt-leistung Schriftl. Prüfung D D 2.Hbj D Prfg (2* D 2.Hbj + D Prfg): 3 D AZgn 2* D AZgn Beispiel 3 4 (2*3+4):3= 10:3 = 3,3 3,3 2*3,3 = 6,6 M M 2.Hbj M Prfg 2* M 2.Hbj + M Prfg): 3 M AZgn 2* M AZgn E E 2.Hbj E Prfg 2* E 2.Hbj + E Prfg): 3 E AZgn 2* E AZgn Präsent. F F 2.Hbj F Prfg 2* F 2.Hbj + F Prfg): 3 F AZgn 2* F AZgn Fx Fy Die F-Note 2.Hbj oder die Endnote ist die Zeugnisnote. Sie ist immer ohne Nachkommastelle. Berechnung der Gesamtleistung: Summe der lila Spalte dividiert durch die Anzahl der Fächer plus vier. §57 (12) Es wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet.

Qualifizierender Abschluss §59 (4) 1. (R-Abschluss) 2. die aus den Endnoten nach § 61 Abs. 2 und 3 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als befriedigend (< 3,0) ist und…. 3. (Erwarteter Erfolg BG/GO)

Qualifizierender Abschluss Fach ZN 2.HJ PN Endnote (2*ZN+PN)/3 ZN Abschluss D 3 4 3,3 E M 2 2,3 NW Beispiel: Quali: HF+1NW <3 ! & Rest <3! (setzen wir mal Voraus) Viele rechnen jetzt: (3+3+2+3)/4 = 2,75  Quali, also BG/GO aber VO sagt: aus ENDNOTEN! also: (3,3+3,3+2,3+3,3)/4 = 3,0 !  doch KEIN Quali & BG/GO

Qualifizierender Abschluss Fach ZN 2.HJ PN Endnote (2*ZN+PN)/3 ZN Abschluss D 4 3 3,6 E M 2 2,3 NW Beispiel: Quali: HF+1NW <3 ! & Rest <3! (setzen wir mal Voraus) Viele rechnen jetzt: (4+3+2+3)/4 = 3  kein Quali, also kein BG/GO aber VO sagt: aus ENDNOTEN! also: (3,6+3+2,3+3)/4 = 2,9 !  doch Quali & BG/GO

1x5 möglich, die jedoch ausgeglichen werden muss. Summe max. 10 Nach dem Abschluss ? Schulform M/D/E NW Rest BFS 3 4 (Sozialass.) 1x5 möglich, die jedoch ausgeglichen werden muss. Summe max. 10 FOS BG/GO Schnitt EN kleiner 3

Noch Fragen ???? Hinweis: Termine/Terminsetzungen sind UNBEDINGT zu beachten!

Viel Erfolg allen Schülerinnen und Schülern ENDE Viel Erfolg allen Schülerinnen und Schülern

Auszug aus der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) Vom 14. Juni 2005 (ABl. S. 438; ber. S. 579), zuletzt ge ändert durch Verordnung vom 19. August 2011 (ABl. S. 582) Mittlerer Abschluss (Realschulabschluss) § 59 Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) im Bildungsgang Realschule (1) Der Bildungsgang Realschule endet mit dem mittleren Abschluss (Realschulabschluss) in Form des einfachen oder des qualifizierenden Realschulabschlusses am Ende der Jahrgangsstufe 10. (2) Die Klassenkonferenz entscheidet über die Feststellung der Gesamtleistung nach § 61 und die Vergabe des Abschlusses. (3) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss)wird zuerkannt, wenn 1. die Voraussetzungen für die Leistungsbewertung am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Maßgabe des § 60 erfüllt wurden und 2. die Abschlussprüfung erfolgreich mit einer nach Maßgabe des § 61 ermittelten Gesamtleistung von 4,4 oder besser abgelegt wurde. (4) Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses wird zuerkannt, wenn 1. die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind, 2. die aus den Endnoten nach § 61 Abs. 2 und 3 berechnete Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls jeweils besser als befriedigend (< 3,0) ist und 3. die Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen.

§ 60 Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) (1) Die Voraussetzungen für den mittleren Abschluss an Realschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen, Mittelstufenschulen, schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschulen und schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen mit abschlussbezogenen Klassen 9 und 10 erfüllt, wer am Ende der Jahrgangsstufe 10 nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts mindestens ausreichende Leistungen erreicht hat oder nicht ausreichende Leistungen nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 ausgleichen kann. (2) Die Note mangelhaft in einem der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes kann nur durch Mindestens die Note gut in einem oder die Note befriedigend in zwei anderen dieser Fächer oder Lernbereiche ausgeglichen werden. Ein Ausgleich kann auch durch die Note befriedigend in einem der Fächer oder Lernbereiche erfolgen, wenn die Leistungen in allen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt mindestens befriedigend (3,0) sind. Die Note mangelhaft in einem der anderen Fächer kann nur durch mindestens die Note gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note befriedigend in mindestens zwei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden. (3) Die Note ungenügend in einem oder die Note mangelhaft in zwei der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik oder einem Lernbereich nach § 6 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. Die Note ungenügend in einem der anderen Fächer kann nur durch die Note sehr gut in einem anderen Fach oder Lernbereich oder die Note gut in zwei anderen Fächern oder Lernbereichen oder die Note befriedigend in drei anderen Fächern oder Lernbereichen ausgeglichen werden. (4) Die Note mangelhaft in einem Fach oder Lernbereich nach Abs. 2 und die Note ungenügend in einem anderen Fach oder die Note mangelhaft in drei und mehr Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden. (5) Die Voraussetzungen für einen mittleren Abschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10 der schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen erfüllt, wer nach Ermittlung der Endnoten nach § 61, gerundet auf ganze Noten, in allen Fächern oder Lernbereichen des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts hinreichende Leistungen nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8 erreicht hat. (6) In den Fächern oder Lernbereichen des Kernunterrichts und des Wahlpflichtunterrichts sind in mindestens zwei Fächern oder Lernbereichen befriedigende, in den übrigen mindestens ausreichende Leistungen erforderlich. Ist der Unterricht in einem Wahlpflichtfach der zweiten oder dritten Fremdsprache auf die Anforderungen des mittleren Abschlusses bezogen, genügen ausreichende Leistungen. (7) Für die Fächer und Lernbereiche mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung gilt Folgendes: 1. Bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der oberen Anspruchsebene erforderlich; darunter muss sich eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der oberen Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der unteren Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden. 2. Bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen ist die Teilnahme an mindestens zwei Kursen der mittleren Anspruchsebene erforderlich. Unter den Kursen der untersten Anspruchsebene darf sich nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache befinden. In den Kursen der mittleren Anspruchsebene müssen mindestens ausreichende, in den Kursen der untersten Anspruchsebene mindestens befriedigende Leistungen erbracht werden.

§ 60 Voraussetzungen für die Zuerkennung des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) (8) Nach Abs. 5 bis 7 nicht hinreichende Leistungen in einem Fach oder Lernbereich des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts müssen durch Leistungen in einem anderen Fach oder Lernbereich, die mindestens um zwei Notenstufen oder in zwei Fächern, die um mindestens eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen, ausgeglichen werden. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen: 1. Die Note ungenügend in einem der Fächer Deutsch, Mathematik oder erste Fremdsprache oder einem Lernbereich kann nicht ausgeglichen werden. 2. Die Note ungenügend und eine weitere nicht hinreichende Leistung in einem anderen Fachschließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. 3. Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich muss ein Ausgleich nach folgenden Grundsätzen erfolgen: a) bei einer Differenzierung auf zwei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der oberen Anspruchsebene oder durch sehr gute Leistungen in einem Kurs der unteren Anspruchsebene, b) bei einer Differenzierung auf drei Anspruchsebenen durch mindestens gute Leistungen in einem Kurs der mittleren Anspruchsebene oder mindestens befriedigende Leistungen in einem Kurs der obersten Anspruchsebene oder c) durch mindestens gute Leistungen in einem Lernbereich oder in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung. 4. Bei nicht hinreichenden Leistungen in einem anderen Fach kann ein Ausgleich durch Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich erfolgen, die mindestens um eine Notenstufe über den Mindestanforderungen liegen oder durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei sonstigen Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung. 5. Nicht hinreichende Leistungen in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder in einem Lernbereich schließen die Zuerkennung des mittleren Abschlusses aus. 6. Nicht hinreichende Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache oder einem Lernbereich und in weiteren zwei Fächern oder Lernbereichen können nicht ausgeglichen werden.

§ 61 Feststellung der Gesamtleistung (1) Die Gesamtleistung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Endnoten aller in der Abschlussklasse unterrichteten Fächer und Lernbereiche einschließlich der Kurse des Wahlpflichtunterrichts, wobei die Prüfungsfächer zweifach gewichtet werden. In die Berechnung geht im Fall des Abs. 2 Satz 3 auch die nach den dortigen Vorgaben Berechnete Endnote ein. Die Gesamtleistung wird auf eine Dezimalstelle ohne Rundung berechnet. (2) Die Endnoten in den Fächern, die nicht Gegenstand der Prüfung sind, sind die Noten am Ende der Jahrgangsstufe 10 sowie die Noten der Fächer, die in der Jahrgangsstufe 10 nur in einem Halbjahr nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I unterrichtet wurden. Die Endnoten in den Prüfungsfächern werden aus den Noten dieser Fächer am Ende der Jahrgangsstufe 10 und der Prüfungsleistung gebildet, wobei die am Ende der Jahrgangsstufe 10 erteilten Noten doppelt gewichtet werden. In dem Fall, in dem das Fach der Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in der Abschlussklasse nicht unterrichtet wurde, wird die Endnote aus der zuletzt erteilten Zeugnisnote und der Prüfungsleistung entsprechend gebildet. Bei der Berechnung der Endnoten in den schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen wird die Prüfungsleistung entsprechend den Vorgaben in Absatz 3 angepasst. Die Endnoten werden auf eine Dezimalstelle ohne Rundung

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Spiralcurriculum Realschule 10. Schj. 11. Rhetorik 10. Präsentationsmethoden 9.2 AC-Verfahren 9.1 Expertenmethode, Fünf-Wege-Methode, Doppelkreismethode 9. Schj. 8. Schj. 8.2 Die Präsentation des Referats 8.1 Das 1x1 der Referatgestaltung 8. Referat 7. Schj. 7. Mindmapping 6. Rasch lesen und Informationen zusammenfassen 5. Streifzug durch die Bibliothek 6. Schj. 4. Klassenarbeiten vorbereiten 3. Umgang mit Nachschlagewerken 2. Markieren und Strukturieren 1. Visualisieren und Gestalten 5. Schj.