…im täglichen Leben … für Menschen mit Behinderungen Barrierefreiheit …im täglichen Leben … für Menschen mit Behinderungen
Barrierefreie Erwachsenenbildung in Niederösterreich
Barrierefreiheit
Wer ist behindert? Für Gleichstellungsfragen gilt die Definition des § 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG): „Behinderung (…) ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.“
Wie viele Menschen sind betroffen? =>1,7 Mio Menschen in Österreich mit Einschränkungen im engeren und weiteren Sinn Quelle: Bericht der Bundesregierung über die Lage der Menschen mit Behinderungen in Österreich, BMSK 2008
Was bedeutet Barrierefreiheit? „Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.“ B-BGStG § 6. (5)
Barrierefreiheit als Instrument der Antidiskriminierung Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG „§ 1 Gesetzesziel Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.“
Bereiche der Barrierefreiheit Barrierefreiheit beim Zugang zur Information Webseiten Informationsbroschüren, Folder Kommunikation … Bauliche Barrierefreiheit Erreichbarkeit und Zugänglichkeit Bewegungsmöglichkeit Orientierung Sanitäreinrichtungen Infrastruktur…
Rechtliche Rahmenbedingungen Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) Länderspezifische Antidiskriminierungsgesetze Bundesverfassungsgesetz - Artikel 7 der Bundesverfassung Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (ratifiziert 2008) Förderrichtlinien Bundessozialamt – Investive Maßnahmen: Bezugnahme auf ÖNORM B 1600 (Empfehlung, nicht Gesetz!) E-Governmentgesetz
Diskriminierungsverbot „Aufgrund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden“ (§ 4 Abs. 1 BGStG)„ Eine Diskriminierung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes liegt dann vor, wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer Behinderung gegenüber anderen Personen benachteiligt werden.
Zusammengefasst: Öffentliche und private Einrichtungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, Geschäfte, Verkehrsunternehmen, Websites etc., sind grundsätzlich schadenersatzpflichtig, wenn sie Barrieren aufweisen – aber Zumutbarkeitsprüfung
für 20 % zwingend notwendig für 40 % notwendig für 100 % komfortable Barrierefreiheit für 20 % zwingend notwendig für 40 % notwendig für 100 % komfortable
Barrierefreie Erwachsenenbildung in Niederösterreich Dorfbegehung barrierefrei? Weiterbildungen – Lehrgang buchbare Angebote Veranstaltungstechnik Vernetzungstreffen NEU: Selbstcheck für Gemeinden und Veranstalter
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Alfred Luger Projektleiter Das Team Alfred Luger Projektleiter Eva-Maria Speta Pädagogische Leitung … und Fachbeirat – Menschen mit Beeinträchtigung … und über 100 Expertinnen und Experten Info unter www.bhw-n.eu/barrierefrei
Kontakt: Ing. Alfred Luger BEN-Projektleiter Mail: a.luger@bhw-n.eu Tel.: 0676/9173522 Bildungs- und Heimatwerk NÖ Linzerstraße 7 3100 St. Pölten www.bhw-n.eu/barrierefrei