Wohnformen von Menschen mit Behinderungen Autonomie, Inklusion und Deinstitutionalisierung Andreas Müller, Institut für Europarecht und Völkerrecht
Unabhängige Lebensführung/ Selbstbestimmt Leben Artikel 19 UNBRK Unabhängige Lebensführung/ Selbstbestimmt Leben und Einbeziehung in die Gemeinschaft Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Artikel 3 UNBRK: „Allgemeine Grundsätze“ Würde, individuelle Autonomie des Menschen, einschließlich der Freiheit, eigene Entscheidungen zu treffen Nichtdiskriminierung volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft [= Inklusion] Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Gleichgewicht zwischen Grundsätzen Optimierungsgebot I Gleichgewicht zwischen Grundsätzen oft Hand in Hand, aber auch Abwägung „praktische Konkordanz“ Optimierung „Ein bisschen Inklusion ist wie ein bisschen schwanger“ ? Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Recht auf Autonomie und Inklusion keine Pflicht von Menschen mit Behinderungen zur Inklusion Vermutung zu Gunsten Vereinbarkeit bei Kollision Vorrang der Achtung der (individuellen) Autonomie gegenüber (kollektiven) Inklusionszielen ansonsten droht Instrumentalisierung Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
„Progressionsvorbehalt“ wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte Optimierungsgebot II Artikel 4 Absatz 2 UNBRK „Progressionsvorbehalt“ wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte „Ausschöpfung der verfügbaren Mittel“ „nach und nach die volle Verwirklichung“ Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Artikel 19 UNBRK: Punkt a) „[Staaten] gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben“ Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Artikel 19 UNBRK: Punkt b) „[Staaten] gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen Zugang zu […] gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschließlich der persönlichen Assistenz […] zur Verhinderung von Isolation und Absonderung [segregation] von der Gemeinschaft“ Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Genfer Empfehlungen zum österr. Staatenbericht (2013), Nr. 36 + 37 Deinstitutionalisierung Begriff in UNBRK nicht erwähnt, aber der Sache nach enthalten gegen „besondere Wohnformen“ (Segregationsverbot) Genfer Empfehlungen zum österr. Staatenbericht (2013), Nr. 36 + 37 Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
36. Das Komitee nimmt besorgt zur Kenntnis, dass Berichten zufolge in den letzten 20 Jahren der Anteil der österreichischen Bevölkerung mit Behinderungen, der in Institutionen lebt, gestie-gen ist. Das Komitee ist durch dieses Phänomen besonders besorgt, da Institutionen im Wider-spruch zu Artikel 19 der Konvention stehen und die Gefährdung von Menschen mit Behinde-rungen durch Gewalt und Missbrauch erhöhen. Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
37. Das Komitee empfiehlt dem Vertragsstaat sicherzustellen, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen größere Anstrengungen für die De-Institutionalisierung unternehmen und es Menschen mit Behinderungen ermöglichen, zu wählen, wo sie leben wollen. Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Draft General Comment zu Art 12 UNBRK (2013) 42. The segregation of persons with disabilities in institutions continues to be a pervasive and insidious problem […] This places all power and control over the person in the hands of the institution. In order to comply with the Convention and respect the human rights of persons with disabilities, deinstitutionalization must be achieved […]. Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung 2013-2018, 59: „Großeinrichtungen abgebaut und alternative Unterstützungsleistungen entwickelt werden“ Europäische Kommission, Europäische Strategie 2010-2020, KOM(2010) 636: „Übergang von der institutionellen zur wohnortnahen Betreuung“ Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Deinstitutionalisierung II „Individuum vor Institution“ Deinstitutionalisierung ist kein Selbstzweck Wahlmöglichkeit/Entscheidungsfreiheit Gegenwärtig zu hoher Anteil an institutionalisierten Wohnformen Handlungspflicht aus Art 19 UNBRK Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Operationalisierung der Entscheidungsfreiheit Ermittlung des „wahren Willens“ als Problem Gefahr der Manipulation/Beeinflussung/ Ablenkung des Willens Hospitalisierung aber: Unterstützte Kommunikation, persön-liche Zukunftsplanung, Peer-Befragungen Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014
Institutionelle Vorkehrungen langfristige und nachhaltige Planung Machbarkeitsstudien und Folgenabschätzungen Personal- und Sachressourcen, zB in Form von persönlicher Assistenz, Schulung von Fachkräften (Artikel 4 UNBRK) Bewusstseinsbildung (Artikel 8 UNBRK) Wohnformen von Menschen mit Behinderungen - Andreas Müller - Institut für Europarecht und Völkerrecht - 19.11.2014