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Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein.

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Präsentation zum Thema: "Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein."—  Präsentation transkript:

1 Vorlesung Behindertenrecht HS 12 Dr. iur. Caroline Hess-Klein

2 Vorlesungen 3+4 -UNO Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung -Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (EBGB)

3 UNO-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung 13.12.2006: Genehmigung durch die UNO- Generalversammlung 3.5.2008: Inkrafttreten 22.12.10-15.4.11: Vernehmlassungsverfahren in der Schweiz

4 Unterzeichnungen/Ratifizierungen Stand 1. Oktober 2012 Konvention: 154 Unterzeichnungen 122 Ratifizierungen Zusatzprotokoll: 90 Unterzeichnungen 73 Ratifizierungen

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6 Präambel UNO Konvention (Auszug) „ Besorgt darüber, dass sich Menschen mit Behinderungen trotz dieser verschiedenen Dokumente und Verpflichtungen in allen Teilen der Welt nach wie vor Hindernissen für ihre Teilhabe als gleichberechtigte Mitglieder der Gesellschaft sowie Verletzungen ihrer Menschenrechte gegenübersehen, “

7 Wieso eine spezifische Konvention? Anerkennung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen als Menschenrechtsproblem Klarstellung des Inhalts/Tragweite der Menschenrechte im Hinblick auf Menschen mit Behinderungen Auslegungsquelle und Orientierung für nationale Gesetzgebung Schaffung einer internationalen Kontrolle betreffend Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen

8 Überblick UNO Konvention Präambel sowie 50 Bestimmungen, welche sowohl wirtschaftliche (Bsp.: Recht auf Arbeit), soziale (Bsp.: Recht auf Bildung) und kulturelle als auch Bürger- und politische Rechte (Bsp. Abstimmungsrecht) beinhalten. Decken alle Bereiche ab, wo Menschen mit Behinderungen benachteiligt werden Umsetzungsinstrumente Fakultativprotokoll

9 Verbot der Diskriminierung Art. 2 Begriffe Im Sinne dieses Übereinkommens (…) bedeutet „Diskriminierung aufgrund von Behinderung“ jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Beschränkung aufgrund von Behinderung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass das auf die Gleichberechtigung mit anderen gegründete Anerkennen, Geniessen oder Ausüben aller Menschenrechte und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen, bürgerlichen oder jedem anderen Bereich beeinträchtigt oder vereitelt wird. Sie umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschliesslich der Versagung angemessener Vorkehrungen;

10 Internationales Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung Art. 1 Abs. 1 In diesem Übereinkommen bezeichnet der Ausdruck «Rassendiskriminierung» jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Unterscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzugung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dass dadurch ein gleichberechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Menschenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen oder jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens vereitelt oder beeinträchtigt wird.

11 Artikel 19 Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft

12 Artikel 19 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Massnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass

13 a) Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben; b) Menschen mit Behinderungen Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, einschliesslich der persönlichen Assistenz, die zur Unterstützung des Lebens in der Gemeinschaft und der Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie zur Verhinderung von Isolation und Absonderung von der Gemeinschaft notwendig ist;

14 Antwort UN Auschuss im Oktober 2010 zum Bericht Tunesien vom 14. Juli 2010 betreffend Art. 19 „Please provide updated information on short- and long-term strategies developed for the deinstitutionalization of persons with disabilities. Please indicate which law sets out how persons with disabilities can benefit from health services and rehabilitation in their homes and explain the criteria for benefiting from these services. “

15 Concluding Observations/China, 27. September 2012, betreffend Art. 19 UNO-BRK „32. The Committee recommends to take immediate steps to phase out and eliminate institutional-based care for people with disabilities. Further, the Committee recommends to State party to consult with organisations of persons with disabilities on developing support services for persons with disabilities to live independently in accordance with their own choice. Support services should also be provided to persons with a high level of support needs. (...)“

16 Walter Kälin, Gutachten UNO Behindertenkonvention (Oktober 2008) - Auszüge „(…) die genannten Massnahmen (sollen vielmehr) verhindern, dass Personen mit Behinderungen zu einer Lebensform gezwungen werden, die sie nicht selbst gewählt haben und dadurch vom Leben in der Gesellschaft ausgeschlossen werden, bzw. an einer selbstgewählten Lebensform gehindert werden, die sie selbst bewältigen können.“ (S. 69) „Die Pflegebedürftigkeit, bauliche und technische Hindernisse und auch finanzielle Aspekte dürften nach den Vorgaben von Art. 19 nicht vorgebracht werden können, um eine Unterbringung in einer Institution zu rechtfertigen. Vielmehr verpflichtet sich der Staat, individuelle Lösungen nicht zu verhindern (Unterlassungspflicht) und auch zu unterstützen (Leistungspflicht).“ (S. 71)

17 Arbeit und Beschäftigung Art. 27

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21 Artikel 27 (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschliesslich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschliesslich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem

22 a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschliesslich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten; b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschliesslich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschliesslich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;

23 Antwort UN Auschuss im Oktober 2010 zum Bericht Tunesien vom 14. Juli 2010 betreffend Art. 27 „Please elaborate on whether the general employment act protects persons with disabilities from discrimination, including the denial of reasonable accommodation and harassment at all stages of employment.“

24 Umsetzungsinstrumente Ausschuss für die Rechte der Menschen mit Behinderungen (Art. 34) Berichte der Vertragsstaaten (Art. 35/36) Konferenz der Vertragsstaaten (Art. 40) Nationale Anlaufstellen/Monitoring (Art. 33) Fakultativprotokoll: Individualbeschwerde. Bis heute eine Entscheidung (H.M. v. Sweden, 19. April 2012, CRPD/C/7/D/3/2011).

25 UN-BRK Ausschuss / Berichterstattung / Eckdaten Bisher 8 Sessionen, zuletzt im September 2012 2 Sessionen pro Jahr (seit September 2012 von je 2 Wochen, zuvor von je einer Woche) Berichte der Vertragsstaaten sind erstmals 2 Jahre nach Ratifizierung fällig, danach alle 4 Jahre Bis heute haben 25 Vertragsstaaten ihre Berichte eingereicht; über 6 davon hat der Ausschuss seine « concluding observations » verabschiedet (Tunesien, Spanien, Peru, China, Ungarn, Argentinien)

26 Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen

27 Institutionen im Bereich Gleichstellung/Anti-Diskriminierung in der Schweiz Fachstelle für Rassismusbekämpfung FRB Eidgenössische Kommission gegen Rassismus EKR Eidgenössischen Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG Eidgenössische Kommission für Frauenfragen EKF Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Institutionen auf kantonaler Ebene

28 Art. 19 BehiG Der Bundesrat schafft ein Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Dieses fördert insbesondere: a. die Information über die Gesetzesgrundlagen und die Richtlinien zur Verhinderung, Verringerung oder Beseitigung der Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen; b.die Programme und Kampagnen nach den Artikeln 16 und 18; c.die Analyse und Untersuchungen im Bereich der Gleichstellung und Integration von Behinderten; d. die Koordination der Tätigkeiten der auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Einrichtungen.

29 Art. 3 BehiV Aufgaben 1 Das eidgenössische Büro für die Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsbüro, EBGB) ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen. 2 Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen ein. 3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.Es informiert die Öffentlichkeit und erstellt Dokumentationen. b.Es berät Privatpersonen und Behörden. c.Es prüft die Gesuche um Finanzhilfen. d.Es führt Programme, Informationskampagnen und Pilotversuche durch. e.Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen auf nationaler und internationaler Ebene. f.Es bereitet die Gesetzgebung sowie Berichte und andere Regierungstätigkeiten im Bereich der Gleichstellung der Behinderten vor. g.Es äussert sich zu andern Gesetzgebungsvorhaben und Massnahmen des Bundes, welche die Frage der Gleichstellung der Behinderten besonders betreffen. h.Es prüft die Beschwerde- und Klageberechtigung von Behindertenorganisationen. i.Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung. j.Es arbeitet mit den Behindertenorganisationen zusammen. k.Es berichtet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) regelmässig über seine Tätigkeiten sowie über die Ergebnisse seiner Wirksamkeitsüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 3 BehiG.

30 Gleichstellungs-/ Antidiskriminierungsinstitutionen im Ausland (Beispiele) -Frankreich: Le Défenseur des droits (bis 2011: HALDE) -Allemagne: Antidiskriminierungsstelle des Bundes (2006); Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (2002) -Vereinigtes Königreich: Equality and Human Rights Commission (EHRC) (2007)


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