Das Bundeskinderschutzgesetz

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 Präsentation transkript:

Das Bundeskinderschutzgesetz Prof. Dr. Reinhold Schone FH Münster, FB Sozialwesen Das Bundeskinderschutzgesetz Die wichtigsten Neuerungen für die Gesundheits- und Jugendhilfe mit der Schwerpunktsetzung „intervenierende Kinderschutz“ in Abgrenzung zu den Frühen Hilfen Vortrag zur Tagung „Gemeinsam Kinder schützen“ Akademie für öffentliches Gesundheitswesen/DKSB NRW am 28.09.2014 Düsseldorf

Übersicht Vorbemerkung Kinderschutz im Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – eine Abgrenzung Aufgaben von Ärzten und Ärztinnen, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe nach § 4 KKG Fazit Reinhold Schone

Übersicht Vorbemerkung Kinderschutz im Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – eine Abgrenzung Aufgaben von Ärzten und Ärztinnen, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe nach § 4 KKG Fazit Reinhold Schone

Kinderschutz … … ist einerseits Oberbegriff für alle Aktivitäten der Gesellschaft, die darauf ausgerichtet sind, Kindern und Jugendlichen ein geschütztes Aufwachsen zu ermöglichen (breites Verständnis) … ist andererseits ein spezieller Begriff für die Aufgabe der Abwendung unmittelbarer Gefahren für Kinder und Jugendliche (enges Verständnis) © Prof. Dr. Reinhold Schone 4

Übersicht Vorbemerkung Kinderschutz im Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – eine Abgrenzung Aufgaben von Ärzten und Ärztinnen, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe nach § 4 KKG Fazit Reinhold Schone

Überblick über das BKiSchG Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX) Art. 4: Evaluation (bis zum 31.12.2015) Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes) Art. 6: Inkrafttreten (01.01.2012)

Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz – neue Herausforderungen?! Ziele des Gesetzes (laut Gesetzesbegründung): Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Ausbau von Hilfen zur Stärkung elterlicher Erziehungskompetenz (frühe Hilfen) u.a. durch den Einsatz von Familienhebammen Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter bei Umzug von Familien Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger zur Qualitäts-entwicklung sowie zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für die Finanzierung Erweitertes Führungszeugnis für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen Erweiterung auch auf ehrenamtliche Personen durch (Vereinbarungen)

Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz – neue Herausforderungen?! Ziele des Gesetzes (laut Gesetzesbegründung): Einrichtung von Netzwerken im Kinderschutz auf örtlicher Ebene Ausbau von Hilfen zur Stärkung elterlicher Erziehungskompetenz (frühe Hilfen) u.a. durch den Einsatz von Familienhebammen Qualifizierung des Schutzauftrages des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung Verbesserung der Zusammenarbeit der Jugendämter bei Umzug von Familien Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger Verpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger zur Qualitäts-entwicklung sowie zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit der freien Jugendhilfe als Grundlage für die Finanzierung Erweitertes Führungszeugnis für alle in der Jugendhilfe beschäftigten Personen Erweiterung auch auf ehrenamtliche Personen durch (Vereinbarungen)

Zentrale Neuerungen auf der fachlichen Ebene Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz – neue Herausforderungen?! Zentrale Neuerungen auf der fachlichen Ebene  Konzeptionelle Einbindung und Verortung von Familienhebammen im Angebot früher Hilfen  Konzeptionelle Fundierung der Kompetenzen „insoweit erfahrener Fachkräfte“  Risikoeinschätzung durch andere Professionen  „Keine Hausbesuche“ werden begründungspflichtig

Zentrale Neuerungen auf der Ebene der Träger Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz – neue Herausforderungen?! Zentrale Neuerungen auf der Ebene der Träger Schaffung eines qualifizierten „Gefährdungsmanagements“ der Jugendämter Bereitstellung/Bezahlung insoweit erfahrener Fachkräfte Neue Vereinbarungen mit freien Trägern Entwicklung von Qualitätskriterien für alle Felder der Jugendhilfe Entwicklung von Qualitätskriterien für alle Felder der Jugendhilfe (auch und gerade im Kontext des Kinderschutzes) z.B. Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche in Einrichtungen

Zentrale Neuerungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz – neue Herausforderungen?! Zentrale Neuerungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Ausbau der Frühen Hilfen Schaffung eines Informationssystems für Eltern Beratung von der Schwangerschaft an Errichtung eines Systems von Familienhebammen Schaffung von „verbindlichen“ Netzwerkstrukturen

Netzwerk im Kinderschutz Polizei und Ordnungsbehörden Ambulante Psychotherapie Familienbildungsstätten Interdisziplinäre Frühförderstellen Sozialpädiatrische Zentren Gesundheitsämter Schule Kindergarten Jugendamt Beratungsstellen Kinderpsychiatrie Krankenhäuser Gemeinsame Servicestellen Familiengerichte Sozialämter Kinderärzte Frauenhäuser Schwangerschaftskonfliktberatung Müttergenesung Agentur für Arbeit/ Job-Center

Zentrale Neuerungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Bundeskinderschutzgesetz Neues Gesetz – neue Herausforderungen?! Zentrale Neuerungen auf der Ebene der Ebene der Infrastruktur Ausbau der Frühen Hilfen Schaffung eines Informationssystems Beratung von der Schwangerschaft an Errichtung eines Systems von Familienhebammen Schaffung von „verbindlichen“ Netzwerkstrukturen

Übersicht Vorbemerkung Kinderschutz im Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – eine Abgrenzung Aufgaben von Ärzten und Ärztinnen, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe nach § 4 KKG Fazit Reinhold Schone

Grundlegendes Ziel früher Hilfen ist es,  in präventiver Orientierung  riskante Entwicklungen von Kindern und ihren Familien  bereits in ihrer Entstehung zu erkennen und zu bearbeiten  und damit einer Verfestigung von Problemlagen entgegenzuwirken bzw. sie abzumildern. 15

Früherkennungssysteme zielen auf frühe Hilfen in doppelter Hinsicht Zum einen unter zeitlicher Perspektive bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein Zum anderen unter biographischer Perspektive bezogen auf die Entwicklungsphasen von Kindern 16

„Frühe Hilfen …  bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Altersschwerpunkt der 0 bis 3-Jährigen  zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern.  tragen damit maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Recht auf Schutz Förderung und Teilhabe.“ (Nationales Zentrum Frühe Hilfen – Begriffsbestimmung 2009)

Frühe Hilfen als interdisziplinärer Ansatz Gesundheits- wesen SGB V Kinder- und Jugendhilfe SGB VIII Frühe Hilfen Schwanger- schaftsberatung Schwangersachaftskonfliktgesetz SchKG Frühförderung SGB IX Materielle Sicherung SGB II, III, XII

§ 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz § 1 Abs. 2 Kinder- und Jugendhilfegesetz Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über Ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft. © Reinhold Schone

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) „Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.“ (§ 1666 Abs. 1 BGB) Es geht also um die Abwendung einer Gefährdung „einer gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Das bedeutet: „Kindeswohlgefährdung“ ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt!

Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung geschieht aufgrund einer fachlichen (und rechtlichen) Bewertung von Lebenslagen hinsichtlich der möglicher Schädigungen, die die Kinder in ihrer weiteren Entwicklung aufgrund dieser Lebensumstände erfahren können; der Erheblichkeit der Gefährdungsmomente (Intensität, Häufigkeit und Dauer des schädigenden Einflusses) bzw. der Erheblichkeit des erwarteten Schadens; des Grades der Wahrscheinlichkeit (Prognose) eines Schadenseintritts (Es geht um die Beurteilung zukünftiger Einflüsse, vor denen das Kind zu schützen ist); der Fähigkeit der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen; der Bereitschaft der Eltern(teile), die Gefahr abzuwenden bzw. die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Fazit – Der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung zielt darauf, bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung eine Risikoabschätzung im Team vorzunehmen dabei Eltern und Kinder/Jugendliche einzubeziehen ggf. Hilfen zur Beseitigung der Gefährdung anzubieten ggf. das Familiengericht anzurufen, freie Träger über Vereinbarungen in diese Verantwortung einzubinden. © Reinhold Schone

Handlungsstrategien Gelingen des Auf-wachsen Erhebliche Schädigung Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle

Allgemeine Jugendhilfeangebote Allgemeine Soziale Infrastruktur Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe unter dem Aspekt Kinderschutz Allgemeine Jugendhilfeangebote Gesundheitswesen Schule Job Center etc. Hilfe zur Erziehung Eingliederungs- hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche Hilfe für junge Volljährige Maßnahmen nach Feststellung einer Gefährdung bei der Risikoabschätzung gemäß § 8a Abs. 1 Anrufung d. Gerichts nach § 8a Abs. 3 Inobhutnahme Förderung von Kindern und Jugendlichen sowie Beratung und Unterstützung für Eltern Eine dem Wohle d. Kindes entsprechende Erziehung ist nicht gewährleistet Das Kindeswohl ist gefährdet Frühe Hilfen Gefährdungsschwelle Gesamtverantwortung des Staates zur Schaffung positiver Lebensbedingungen einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen der Kinder- und Jugendhilfe Reinhold Schone (Nach Jakob 2006)

Frühe Schutz- Hilfen auftrag 25 Primäre Prävention Sekundäre Prävention Tertiäre Prävention Was? offene, universelle Angebote selektive, spezifische Maßnahmen eingreifende, kontrollierende (Schutz-)Maßnahmen Für wen? alle Schwangeren und Familien mit Säuglingen und Kleinkinder Familien in „Belastungssituationen“ oder mit schwachen Signalen riskanter Entwicklungen Kinder und Jugendliche, deren Schutz vor Gefahren durch die Eltern nicht sichergestellt ist Mit welchem Ziel? Stabilisierung familiärer Lebensbedingungen Früherkennung von Warnsignalen Risiko- und Gefahreneinschätzung Förderung und Stärkung elterlicher Kompetenzen Verhinderung von defizitären Entwicklungsverläufen Gefahrenabwendung durch geeignete Interventionen Aufbau und Pflege einer interdisziplinären Infrastruktur Früher Hilfen Universelle/ primäre Prävention, Selektive/ sekundäre Prävention in Belastungssituationen bzw. bestimmte Zielgruppen: Alleinerziehende, Teenager-Mütter, Migrantenfamilien etc. Überleitung zu weiteren Maßnahmen zum Schutz des Kindes bei „gewichtigen Anhaltspunkten“ einer KWG (Inobhutnahme/Schutzplan), Aufbau und Pflege von Netzwerken bzw. Unterstützungssysteme 1

Übersicht Vorbemerkung Kinderschutz im Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – eine Abgrenzung Aufgaben von Ärzten und Ärztinnen, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe nach § 4 KKG Fazit Reinhold Schone

§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden 1. Ärztinnen oder Ärzten, Hebammen oder Entbindungspflegern oder Angehörigen eines anderen Heilberufes, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. 2. Berufspsychologen und –psychologinnen 3. Beraterinnen und Berater in Einrichtungen der Suchthilfe 4. Mitarbeitende der Schwangerschaftskonfliktberatung 5. Staatl. anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagoginnen 6. Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberaterinnen und –berater 7. Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen & staatlich anerkannten privaten Schulen 27

§ 4 KKG Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung (2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren. (3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen. 28

Mehrstufiges Verfahren nach § 4 KKG (nach C. Gerber, DJI) Hinzuziehung des Jugendamtes Hinweis gegenüber den Betroffenen, dass das Jugendamt hinzu -gezogen wird Auf die Inanspruchnahme von Hilfe hinwirken mögliche Fachberatungsthemen Erörterung mit dem Kinder Jugendlichen & Eltern Wahrnehmung gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung 29

§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) … © Reinhold Schone

Fachberatung durch insoweit erfahrene Fachkräfte Mitarbeitende freier Träger werden über die Vereinbarung nach § 8a, Abs.4 SGB VIII zur Inanspruchnahme der Fachberatung verpflichtet! Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben nach § 8b Abs. 1 SGB VIII einen Anspruch gegenüber dem Jugendamt! Verpflichtung des Jugendamtes, Fachberatung vorzuhalten (z.B. Pool an Fachkräften) Keine Fachberatung durch ASD, weil: Information aktiviert den eigenen Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII (2. vor dem 1. Schritt) Wahrung der Anonymität häufig nicht realistisch „Mit der Fachberatung durch den ASD würde das zentrale Anliegen konterkariert.“ (Meysen/Eschelbach, 2012) Fachkräfte können beim Jugendamt angestellt sein, dürfen jedoch nicht im ASD beschäftigt sein 31

Übersicht Vorbemerkung Kinderschutz im Bundeskinderschutzgesetz Frühe Hilfen und Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung – eine Abgrenzung Aufgaben von Ärzten und Ärztinnen, Hebammen und Angehörigen anderer Heilberufe nach § 4 KKG Fazit Reinhold Schone

Fazit Ein fachlich differenzierter Umgang mit der Chiffre „Kinderschutz“ und eine klare Benennung dessen, was jeweils gemeint ist, ist Voraussetzung dafür, dass an den vielen aufgemachten Baustellen Fortschritte erzielt werden können. Die größte Herausforderung besteht darin, inhaltlich fachliche (Brücken-)Konzepte „zwischen den Disziplinen“ stetig kreativ (weiter) zu entwickeln, die dem Ziel dienen, gelingendes Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen zu ermöglichen (Frühe Hilfen) und Kinder ggf. wirkungsvoll zu schützen (Schutzauftrag). Ein innovativer und zukunftsgerichteter Ausbau des Kinderschutzes (Frühe Hilfen und Schutzauftrag) ist auf eine starke, ressortübergreifende Jugendhilfeplanung angewiesen. Ihre gestaltenden Akteure müssen Teil der Jugendhilfeplanung selbst sein.

Fazit Das Hilfesystem muss – analog der Komplexität von Gefährdungslagen – vielfältig sein, um allen potentiellen Problemdimensionen gerecht werden zu können. Hierzu ist der Aufbau institutionenübergreifender (möglichst gemeinwesenorientierter) Arbeitsansätze erforderlich. Es wäre ein Paradoxon, wenn diejenigen, die isolierten und überforderten Familien helfen wollen, selbst nicht in der Lage wären, sich untereinander zu verständigen und ihre eigene Isolation und ggf. Überforderung innerhalb des Hilfesystems wirkungsvoll aufzuheben.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gliederung Vorbemerkung – Aufgaben der Jugendhilfe Kinderschutz und Frühwarnsysteme Kinderschutz nach § 8a SGB VIII Was ist Kindeswohlgefährdung? Die Rolle des Jugendamtes (BSD) Anforderungen an Kooperation und Vernetzung Fazit Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Reinhold Schone