Schuldausschlussgründe Rechtsirrtum, Notwehrexzess, entschuldbarer Notstand, Nötigungsnotstand Prof. Dr. Sarah Summers
Inhaltsverzeichnis Schuld als Vorwerfbarkeit Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) Begriff Abgrenzungen Voraussetzungen / Rechtsfolgen Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens Entschuldbare Notwehr Entschuldbarer Notstand Nötigungsnotstand Weitere gesetzliche Regelungen
Tatbestandsmässig-keit Schuld Willensfreiheit Tatbestandsmässig-keit Rechtswidrigkeit Schuld psychische Fähigkeit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten
Tatbestandsmässig-keit Schuld tatsächliche Möglichkeit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten Willensfreiheit Tatbestandsmässig-keit Rechtswidrigkeit Schuld psychische Fähigkeit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten
Schuldausschlussgründe Irrtum über die Rechtswidrigkeit Tatsächliche Möglichkeit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten
Schuldausschlussgründe Irrtum über die Rechtswidrigkeit Tatsächliche Möglichkeit die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens
Inhaltsverzeichnis Schuld als Vorwerfbarkeit Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) Begriff Abgrenzungen Voraussetzungen / Rechtsfolgen Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens Entschuldbare Notwehr Entschuldbarer Notstand Nötigungsnotstand Weitere gesetzliche Regelungen
Verbotsirrtum, Artikel 21 StGB Irrtum über die Rechtswidrigkeit Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Verbotsirrtum Art. 21 StGB direkter Verbotsirrtum indirekter Verbotsirrtum Der Täter irrt über das generelle Verbotensein seines Tuns und zwar... die Existenz der Verbotsnorm
Verbotsirrtum Art. 21 StGB direkter Verbotsirrtum indirekter Verbotsirrtum Der Täter irrt über das generelle Verbotensein seines Tuns und zwar... Der Täter weiss um das generelle Verbotensein seines Tuns, aber er irrt sich über... die Existenz der Verbotsnorm die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes
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Fallbeispiel: Sachverhaltsirrtum Eine Frau sieht ein Paar Skier... Ahhhh - Gratis zum Mitnehmen Sachverhaltsirrtum
Verbotsirrtum Art. 21 StGB direkter Verbotsirrtum indirekter Verbotsirrtum Der Täter irrt über das generelle Verbotensein seines Tuns und zwar... Der Täter weiss um das generelle Verbotensein seines Tuns, aber er irrt sich über... die Existenz der Verbotsnorm die Existenz eines Rechtfertigungsgrundes die Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes
Sachverhalts- und Verbotsirrtum Richtung Irrtum Betrifft zugunsten zuungunsten Sachverhalt Art. 13 StGB Untauglicher Versuch Verbot Art. 21 StGB (strafloses) Putativdelikt Trechsel/Noll, Schweizerisches Strafrecht, AT I
Fallbeispiel: Subsumtionsirrtum Der Nacktwanderer Der Nachtwanderer argumentierte, dass das Nacktwandern gemäss dem Übertretungsstrafrecht des Kantons Appenzell A.Rh. nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht sei. Ein Sitte und Anstand grob verletzendes Verhalten ist aber im Kanton Appenzell A.Rh. rechtswidrig. Irrtum des Beschwerdeführers ist lediglich ein Subsumtionsirrtum. BGE 138 IV 13
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Rechtsirrtum, Artikel 21 StGB Irrtum über die Rechtswidrigkeit Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe.
Voraussetzungen / Konsequenzen des Verbotsirrtums, Art. 21 StGB Prüfung, ob fehlendes Unrechts-bewusstsein (Irrtum) vorliegt Prüfung, ob der Irrtum vermeidbar war:
Voraussetzungen / Konsequenzen des Verbotsirrtums, Art. 21 StGB Prüfung, ob fehlendes Unrechts-bewusstsein (Irrtum) vorliegt Prüfung, ob der Irrtum vermeidbar war: wenn nein Straflosigkeit wenn ja Strafmilderung
Inhaltsverzeichnis Schuld als Vorwerfbarkeit Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) Begriff Abgrenzungen Voraussetzungen / Rechtsfolgen Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens Entschuldbare Notwehr Entschuldbarer Notstand Nötigungsnotstand Weitere gesetzliche Regelungen
Inhaltsverzeichnis Schuld als Vorwerfbarkeit Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) Begriff Abgrenzungen Voraussetzungen / Rechtsfolgen Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens Entschuldbare Notwehr Entschuldbarer Notstand Nötigungsnotstand Weitere gesetzliche Regelungen
Entschuldbare Notwehr, Art. 16 StGB Entschuldbare Notwehr 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Entschuldbare Notwehr, Art. 16 StGB Entschuldbare Notwehr 1 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe. 2 Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft.
Entschuldbare Notwehr, Art. 16(2) StGB Notwehrexzess Art. 16 StGB Sthenischer Affekt, Art. Art. 16(1) StGB Asthenischer Affekt Art. 16(2) StGB Offensiver Charakter des Erregungszustandes: Wut, Zorn, Rache vgl. BGE 115 IV 169 Defensiver Charakter des Erregungszustandes: Furcht, Schrecken etc obligatorische Strafmilderung, Art. 48a StGB Straflosigkeit, Art. 16(2) StGB
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Voraussetzung des entschuldigenden Notstands (Bei Gleichwertigkeit der Güter BGE 122 IV 4) Vorliegen eines Notstandslage Gefahr für ein Rechtsgut Erforderlichkeit der Abwehrhandlung Unzumutbarkeit der Preisgabe des gefährdeten Gutes Handeln mit Rettungswillen
Entschuldbarer Notstand, Art. 18 StGB Entschuldbarer Notstand 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Entschuldbarer Notstand, Art. 18 StGB Entschuldbarer Notstand 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben. 2 War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
Inhaltsverzeichnis Schuld als Vorwerfbarkeit Verbotsirrtum (Irrtum über die Rechtswidrigkeit) Begriff Abgrenzungen Voraussetzungen / Rechtsfolgen Zumutbarkeit normgemässen Verhaltens Entschuldbare Notwehr Entschuldbarer Notstand Nötigungsnotstand Weitere gesetzliche Regelungen
Fallbespiel: Nötigungsnotstand Der Anwalt verpasst eine Frist ... ... und ordnet an, den Nachweis betreffend Einhaltung der Frist zu manipulieren. Darf die Sekretärin sich auf Nötigungsnotstand berufen?
Fallbespiel: Nötigungsnotstand Der Anwalt verpasst eine Frist ... ... und ordnet an, den Nachweis betreffend Einhaltung der Frist zu manipulieren. Darf die Sekretärin sich auf Nötigungsnotstand berufen? Kein Nötigungsnotstand!
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