RA Dr. Christoph Lindner, Rosenheim

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RA Dr. Christoph Lindner, Rosenheim Das Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel und dessen Umsetzung in der Rechtspraxis RA Dr. Christoph Lindner, Rosenheim

Das System der paneuropäischen Maßnahmen gegen Menschenhandel Gliederung des Vortrags Das System der paneuropäischen Maßnahmen gegen Menschenhandel Gemeinsamer Schutzstandard Europarat EU B. Die Richtlinie 2011/36/EU Ziele Überblick Inhalte C. Akuter Handlungsbedarf Rechtliche Wirkung Umsetzung Durchsetzung

A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland EGMR, Urt. v. 7.1.2010, 25965/04, Rantsev gegen Zypern und Russland

Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland Normativ Prozedural Absicherung durch Rechtsprechung des EGMR Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel Transnational Operativ Aufenthaltsrechtlich

In der normativen Dimension A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland In der normativen Dimension sind hinreichende Rechtsgrundlagen zur Bestrafung und Verfolgung von Menschenhandel sowie ebenso für Prävention und Opferschutz zu schaffen muss ein administrativer Rahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels bestehen sind auch andere Rechtsbereiche wie das Gewerberecht oder insbesondere das Ausländerrecht so auszugestalten, dass sie Menschenhandel nicht begünstigen oder tolerieren.

In der prozeduralen Dimension A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland In der prozeduralen Dimension sind Strafermittlungen bei Menschenhandel zügig, gründlich und von Amts wegen durchzuführen müssen die Ermittler von am Sachverhalt beteiligten Personen unabhängig und die Ermittlungen geeignet sein, Straftäter zu identifizieren und ihrer Verantwortung zuzuführen sind zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen das Opfer oder die Angehörigen so weit wie hierfür notwendig in das Verfahren einzubeziehen sind effektive und lückenlose Ermittlungen von der Anwerbung bis zur Ausbeutung der Opfer durchzuführen.

In der transnationalen Dimension A.I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland In der transnationalen Dimension müssen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die einzelnen Phasen des Menschenhandels von der Anwerbung bis zur Ausbeutung vom jeweils betroffenen Staat verfolgt werden haben die Staaten bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere zum Opferschutz und zur Strafverfolgung, effektiv zu kooperieren.

In der operativen Dimension A. I. Leitentscheidung des EGMR: Rantsev gegen Zypern und Russland In der operativen Dimension müssen im Rahmen des Möglichen bei Anhaltspunkten, die auf Menschenhandel hindeuten, Maßnahmen zum Schutz tatsächlicher und potentieller Opfer ergriffen werden sind Strafverfolger und Mitarbeiter der mit Ausländern befassten Behörden für den Umgang mit Menschenhandel zu schulen müssen effektiver Schutz der Opfer im konkreten Fall und wirksame Maßnahmen zur Prävention umgesetzt werden ist die effektive Kooperation und Kommunikation zwischen den beteiligten Behörden sicherzustellen.

In der aufenthaltsrechtlichen Dimension A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung In der aufenthaltsrechtlichen Dimension Ein Staat kann sich ohne Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht auf Unglaubwürdigkeit eines vermeintlichen Opfers berufen Verhinderung einer Abschiebung durch einstweilige Anordnung nach Regel 39 der Rules of Procedure Opfer von Menschenhandel dürfen nicht abgeschoben werden, wenn ihnen im Herkunftsland ein reales Risiko einer schweren Rechtsverletzung droht

 ILO Indikatoren als Praxis-Tool A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung EGMR, Urt. v. 13.11.2012, 4239/08 – C.N. gegen Vereinigtes Königreich offensichtliche Strafbarkeitslücke hinsichtlich Zwangsarbeit ist Verletzung der normativen Dimension von Art. 4 EMRK Staat kann sich ohne Ausschöpfung aller zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht auf Unglaubwürdigkeit eines vermeintlichen Opfers berufen Liegen Indikatoren für Menschenhandel/Zwangsarbeit vor, wird aber dennoch nicht weiterermittelt, so ist Art. 4 EMRK in der prozeduralen Dimension verletzt  ILO Indikatoren als Praxis-Tool Ähnlich gelagert: EGMR, Beschluss v. 13.09.2013, 56921/09 – Kawogo gegen Vereinigtes Königreich.

Weigerung der nationalen Instanzen, Schutz zu gewähren A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung EGMR, Beschluss v. 14.6.2011, 49113/09 – L.R. gegen Vereinigtes Königreich Weigerung der nationalen Instanzen, Schutz zu gewähren Verhinderung einer Abschiebung durch einstweilige Anordnung nach Regel 39 der Rules of Procedure Einigung vor dem EGMR: Flüchtlingsstatus für die Antragstellerin und ihre Tochter (berechtigt zu fünfjährigem Aufenthalt, im Anschluss idR unbefristeter Aufenthalt) Ebenfalls Einigung durch Erteilung eines dreijährigen Aufenthaltstitels: EGMR, Beschluss v. 29.10.2010, 16081/08 – M. gegen Vereinigtes Königreich.

A. I. Fortentwicklung der EGMR-Rechtsprechung Beschluss v. 29.10.2010, 16081/08 – M. gegen Vereinigtes Königreich Statement of Facts, 20658/11 und 21413/11 – F.A. und Y.K. gegen Vereinigtes Königreich Beschluss v. 14.6.2011, 49113/09 – L.R. gegen Vereinigtes Königreich Ständige Rechtsprechung: Die EMRK verpflichtet die Staaten zu umfassendem Schutz vor Menschenhandel Statement of Facts, J.V.L. gegen Österreich, 58216/12 Urt. v. 13.11.2012, 4239/08 – C.N. gegen Vereinigtes Königreich Statement of Facts, 7196/10 – V. gegen Frankreich Urt. v. 11.10.2012, 67724/09 – C.N. und V. gegen Frankreich Statements of Facts, 61206/11 – Asuquo gegen Vereinigtes Königreich Urt. v. 31.7.2012, 40020/03 – M. u.a. gegen Italien und Bulgarien Statement of Facts, 7305/10 – B.M. gegen Frankreich Statement of Facts, 56921/09 – Kawogo gegen Vereinigtes Königreich

Sekundärrecht Primärrecht A.II. Maßnahmen gegen Menschenhandel der EU Richtlinie 2004/81/EG – kurzfristige Aufenthaltstitel für Opfer von Menschenhandel Sekundärrecht Weiteres EU-Sekundärrecht, z.B. die Sanktionsrichtlinie 2009/52/EG Richtlinie 2011/36/EU – Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und Schutz der Opfer Primärrecht Art. 5 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta Verbot des Menschenhandels

EU-Recht Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel A. III. Gemeinsamer Schutzstandard Progressiver Schutz bei/vor Menschenhandel durch das Recht des Europarates Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel Art. 52 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta EU-Recht

A. III. Errungenschaften der Richtlinie 2011/36/EU

B. I. Ziele der Richtlinie 2011/36/EU Die RL 2011/36/EU… ist Produkt eines neuen Ansatzes gegen Menschenhandel: „integriertes, ganzheitliches und menschenrechtsbasiertes Vorgehen“ (Erwägungsgrund (7) der RL) entstand in einem offenen Verfahren unter Mitbestimmung des EU-Parlaments und Beteiligung der Mitgliedstaaten, externer Experten und NGOs basiert auf einem ausführlichen Folgenabschätzungsbericht der Kommission mit vier detaillierten Zielvorgaben

B. I. Ziele der Richtlinie 2011/36/EU Zielvorgaben der RL 2011/36/EU nach dem Folgenabschätzungsbericht der EU-Kommission: Effektive Strafverfolgung durch angemessene Strafgesetze, wirksame Ermittlungsmethoden, Kooperation mit den Opfern und grenzüberschreitende Zusammenarbeit Opferschutz durch bedingungslose und individualisierte Unterstützung; Schutz vor Haft, Verfolgung und sekundärer Viktimisierung; Zugang zu Rechtsberatung, Dolmetschleistungen und Kompensationsmöglichkeiten Prävention, u.a. durch Schulung von Staatsbediensteten, die mit Menschenhandel in Berührung kommen können Einrichtung effektiver Monitoring-Systeme in den Mitgliedstaaten EU-Kommission, Impact Assessment, SEC(2009) 358, S. 18 f.

B. II. Überblick über die Richtlinie 2011/36/EU Artikel 2 Umfassende Definition/Vorgaben für den Straftatbestand MH

die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU Definition in Art. 2 I der RL Menschenhandel ist… die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die An­drohung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.

Vorgaben zum Strafrahmen (Art. 4) B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU Weitere strafrechtliche Vorgaben Einverständnis zur Ausbeutung unerheblich, wenn Zwangsmittel vorliegt (Art. 2 IV) Vorgaben zum Strafrahmen (Art. 4) Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 5 und 6): „wirksame, ver­hältnismäßige und abschreckende Sanktionen“ Strafverfolger erhalten „geeignete Schulungen“ (Art. 9 III)

Unterstützung und Betreuung für potentiell Betroffene (Art. 11 II) B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU Auswahl unterstützungs- und betreuungsrelevanter Vorgaben I Unterstützung und Betreuung für potentiell Betroffene (Art. 11 II) Keine Verknüpfung von Kooperationsbereitschaft und Versorgung (Art. 11 III) Versorgungsumfang nach prima-facie Identifizierung: Alle notwendigen medizinischen und psychologischen Behandlungen, Beratung und Information, Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, sichere Unterbringung, materielle Unterstützung, Sicherung des Lebensunterhalts (Art. 11 V, VII)

Schutz auf Grund individueller Risikoabschätzung (Art. 12 III) B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU Auswahl unterstützungs- und betreuungsrelevanter Vorgaben II Staat & Fachberatungsstellen: Gemeinsame Festlegung von Verfahren zur Identifizierung, Unterstützung und Betreuung (Art. 11 IV) Unverzüglicher Anspruch auf Rechtsberatung und Vertretung, auch für Schadensersatzansprüche, Unentgeltlichkeit bei Bedürftigkeit (Art. 12 II) Schutz auf Grund individueller Risikoabschätzung (Art. 12 III) Schutz vor sekundärer Viktimisierung (Art. 12 IV)

Solide Harmonisierungsleistung im Strafrecht & B. III. Inhalte der Richtlinie 2011/36/EU Ergebnis Solide Harmonisierungsleistung im Strafrecht & insgesamt progressiver Schutz der Opfer  Ziele der Kommission weitgehend erreicht Boni Durchsetzungsvorteil des EU-Rechts gegenüber dem Völkerrecht Auslegungsanweisungen für das nationale Recht Anwendungsvorrang des EU-Rechts bei Kollision mit nationalem Recht

Ablauf der Umsetzungsfrist: 6. April 2013 C. I. Umsetzung Ablauf der Umsetzungsfrist: 6. April 2013 Bislang keine Umsetzung in Deutschland erfolgt (mittlerweile in 20 EU-Staaten umgesetzt) Aktuell: Nach Ablehnung eines unzureichenden Gesetzentwurfs im Bundesrat im Herbst 2013 ist ein neuer Entwurf für Jahresende 2014 geplant  Bestimmungen der RL nach ständiger Rechtsprechung des EuGH direkt anwendbar soweit nicht fristgerecht bzw. nicht ordnungsgemäß umgesetzt inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt

C.II. Rechtliche Wirkung Die unmittelbare Wirkung einer nicht umgesetzten Richtlinienbestimmung ist von Rechtsprechung und Verwaltung von Amts wegen zu berücksichtigen. (EuGH, Verb. Rs. C-87/90 u. a., Slg. 1991, I-3757, Rn. 15 (Verholen/Sociale Verzekeringsbank); Rs. C-72/95, Slg. 1996, I-5403, Rn. 55 (Kraaijeveld)) Eine fehlende oder nicht ordnungsgemäße Berücksichtigung ist ein gerichtlich überprüfbarer Rechtsfehler. Bestehen Zweifel über die richtige Auslegung des EU-Rechts, dürfen die Instanzgerichte und muss das letztinstanzliche nationale Gericht dem EuGH die Frage vorlegen.

Durchsetzungsbeispiel 1: Art. 11 IV C.III. Durchsetzung Durchsetzungsbeispiel 1: Art. 11 IV „Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Opferbetreuungs- organisationen geeignete Verfahren für die frühzeitige Erkennung, Unterstützung und Betreuung von Opfern festzulegen.“  Austausch der Akteure Benennung von Verantwortlichen bei den einzelnen Akteuren Gemeinsame Erarbeitung einer best practice Kurzes schriftliches Festhalten in einem gemeinsamen Arbeitsdokument, um Erkenntnisse bei personellen Veränderungen abzusichern

Durchsetzungsbeispiel 2: Art. 11 V C.III. Durchsetzung Durchsetzungsbeispiel 2: Art. 11 V Die Unterstützungs- und Betreuungsmaßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 werden bereitgestellt, nachdem die Opfer über die Maßnahmen aufgeklärt wurden und dazu ihr Einverständnis gegeben haben, und umfassen mindestens die Mittel zur Sicherstellung des Lebensunterhalts der Opfer durch Maßnahmen wie die Bereitstellung einer geeigneten und sicheren Unterbringung und materielle Unterstützung sowie die notwendigen medizinischen Behandlungen einschließlich psychologischer Hilfe, Beratung und Information sowie bei Bedarf Übersetzungs- und Dolmetschleistungen.  Die nationalen Regelungen zur Leistungserbringung sind richtlinienkonform auszulegen, z.B. sind alle medizinisch und psychologisch erforderlichen Behandlungen zeitnah zu gewähren

Durchsetzungsbeispiel 3: Art. 12 III C.III. Durchsetzung Durchsetzungsbeispiel 3: Art. 12 III Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Opfer von Menschenhandel auf der Grundlage einer individuellen Risikoabschätzung angemessen geschützt werden, unter anderem indem sie gegebenenfalls und im Einklang mit den nationalen Rechts- und Verfahrensvorschriften Zugang zu Zeugenschutzprogrammen oder vergleichbaren Maßnahmen erhalten.  Sensibilisierung bei Polizei, Staatsanwaltschaften, Ausländerbehörden, BAMF über Risiken Sammlung von Erkenntnissen über Risikosituationen (z.B. Abpassen durch Täter in Sammelunterkünften) Lösungsmöglichkeiten durch kooperatives Zusammenwirken den Akteure

C.III. Durchsetzung  Behelfsmäßige Umsetzung durch Landesrecht: Erlass von richtlinienadäquaten Verwaltungsvorschriften Positivbeispiel zu landesrechtlichen Realisierung der RL 2004/81/EG: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren zur vorläufigen Umsetzung der Richtlinie 2004/81/EG des Rates über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zu illegalen Einreise gleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren (VwV Op-ferschutzrichtlinie) vom 29.9.2006, SächsABl. Nr. 44 v. 2.11.2006, S. 978

aber: Realisierung liegt vor allem in den Händen der Akteure vor Ort! C. III. Durchsetzung Ergebnis Normatives hohes einheitliches Schutzniveau & ein effektives europäisches Menschenrecht auf Schutz vor Menschenhandel aber: Realisierung liegt vor allem in den Händen der Akteure vor Ort!

Menschenhandelsopfer im Asylverfahren Exkurs Menschenhandelsopfer im Asylverfahren Eine kleine Einführung als Vertretung der Kollegin Janetzek (UNHCR) Bedeutung des Asylverfahrens für Opfer von Menschenhandel Rechtlicher Hintergrund Best-Practice-Ansätze zur Verwirklichung der internationalen Schutzes

Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Geschafft  Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Kontakt: Telefon: 08031 615 66-18 Telefax: 08031 615 66-19 c.lindner@lindnerrecht.de