Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen für die innerstaatliche Umsetzung Vortrag auf der 20. Herbsttagung des Interessenverbandes.

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 Präsentation transkript:

Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen für die innerstaatliche Umsetzung Vortrag auf der 20. Herbsttagung des Interessenverbandes Berliner Schulleitungen am 2. November 2010 in Berlin Claudia Tietz Referentin beim SoVD

Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Überblick Vorgeschichte und Entstehung der UN- Behindertenrechtskonvention, Wirksamwerden in Deutschland Neue Perspektiven durch die BRK Die Inhalte des Art. 24 BRK Zur Verbindlichkeit des Völkerrechts vor dem Hintergrund des Art. 24 BRK Folgen des „Rechts auf Regelschule“

Vorgeschichte und Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Vorgeschichte und Entstehung der UN-Behindertenrechtskonvention

a) Völkerrechtliche Vorgeschichte Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung a) Völkerrechtliche Vorgeschichte UN-Deklaration der Menschenrechte 1948 UN-Pakt über die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte 1966 („WSK-Pakt“) UN-Kinderrechtskonvention 1990 (unverbindliche) UN-Rahmenbestimmungen für die Herstellung von Chancengleichheit; sog. „standard rules“ 1993 Salamanca-Erklärung der UNESCO zur inklusiven Bildung 1994 2002: UN-Studie „Human rights and disability“ zeigt Notwendigkeit für eine UN-Behindertenrechtskonvention

b) Entstehungsprozess der BRK selbst Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung b) Entstehungsprozess der BRK selbst 2001-2006 Erarbeitungsprozess Dezember 2006: Beschluss durch UN-Vollversammlung 3. Mai 2008: Konvention tritt (völkerrechtlich) in Kraft Das Besondere: Die erste Konvention des neuen Jahrtausends Die am schnellsten verhandelte Konvention Umfassende Einbeziehung behinderter Menschen und ihrer Verbände in den Entstehungsprozess

c) Wirksamwerden in Deutschland Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung c) Wirksamwerden in Deutschland Unterzeichnung durch Bundesregierung: 30. März 2007 Ratifikationsgesetz in Deutschland Bundestag berät und beschließt (11-12/2008), Entschließungsantrag (BT-Drs. 16/11234) zu inklusiver Bildung Zustimmung ALLER Bundesländer zum Gesetz Inkrafttreten: 1. Januar 2009 Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde in New York am 24. Februar 2009 26. März 2009: BRK tritt in Deutschland in Kraft

2. Neue Perspektiven durch die BRK Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung 2. Neue Perspektiven durch die BRK

… ein neuer Blick auf Behinderung Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung … ein neuer Blick auf Behinderung vom medizinischen Modell von Behinderung (individuelles Defizit; körperliche, seelische oder geistige Beeinträchtigung) über soziales Modell von Behinderung (Gesellschaftliche Bedingungen „Behindert ist man nicht, behindert wird man“) zur Anerkennung von Behinderung als Menschenrechtsthematik Weiter Behinderungsbegriff = Beeinträchtigung eines Menschen, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern kann Ziel und Anspruch: Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen von Anfang an Vielfalt-/ Diversityansatz

… ein neuer Blick auf „alte“ Menschenrechte Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung … ein neuer Blick auf „alte“ Menschenrechte aus der Perspektive von Menschen mit Behinderungen BRK kein Sonderrecht, sondern allgemeine Menschenrechte aus Perspektive behinderter Menschen Einbeziehung spezifischer Erfahrungen zu Ausschluss, Diskriminierung, Barrieren neue Impulse für menschenrechtlichen Diskurs insgesamt Freiheit – als assistierte Autonomie Gleichheit – als Nichtdiskriminierung und Barrierefreiheit Solidarität – als gesellschaftliche Inklusion

…das große Leitbild: Inklusion Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung …das große Leitbild: Inklusion Individualität und Vielfalt wird anerkannt und wertgeschätzt behinderte Menschen – von Anfang an selbstverständlicher Teil der Gesellschaft, Aussonderung findet gar nicht erst statt Unterschied zur Integration: nicht der behinderte Mensch muss Anpassungsleistung erbringen, sondern gesellschaftliche Strukturen („Inklusionsfähig muss nicht der behinderter Mensch, sondern das System sein“) Integration war Kür, Inklusion wird Pflicht

Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung 3. Die Inhalte des Art. 24 BRK

Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention (Bildung) Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention (Bildung) Absatz 1 „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen […].“ Absatz 2 Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden […]; Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen [inklusiven] hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird […].

Inhalt des Artikel 24 BRK Recht auf Bildung Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Inhalt des Artikel 24 BRK Recht auf Bildung Diskriminierungsdimension: Forderung nach diskriminierungsfreiem Zugang zur allgemeinen Schule Sozialräumliche Dimension: Gleichberechtigt, wohnortnah, im sozialen Nahraum Focus Regelsystem: Notwendige Unterstützung (angemessene Vorkehrungen) im allgemeinen System, Hochwertigkeit des Unterrichts, Sondersysteme nur in engen Ausnahmefällen - Ziel auch hier die Einbeziehung des behinderten Kindes in die Gesellschaft

Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung 4. Zur Verbindlichkeit des Völkerrechts vor dem Hintergrund des Art. 24 BRK

Zur Verbindlichkeit des Art. 24 BRK als völkerrechtlicher Norm Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Zur Verbindlichkeit des Art. 24 BRK als völkerrechtlicher Norm a) Geltung Frage: Ist die Konvention in Deutschland „angekommen“? b) Anwendbarkeit Frage: Wirkt/strahlt die Konventionsnorm ins nationale Recht hinein? c) unmittelbare Anwendbarkeit Frage: Begründet die Konventionsnorm selbst subjektive Rechte für Betroffene, die behördlich und ggf. gerichtlich durchsetzbar sind?

a) Zur Geltung der Konvention in Deutschland Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung a) Zur Geltung der Konvention in Deutschland „Ist die Konvention in Deutschland angekommen“? Ratifikation abgeschlossen, Inkrafttreten erfolgt BRK wurde geltendes Recht in Deutschland Geltung als Bundesrecht – verbindlich für Bund, Länder und Gemeinden Folgen: Ziele der Konvention gelten verbindlich Kein Handeln gegen die Ziele der Konvention Pflicht zu progressiver Realisierung (Schritte einleiten)

b) Zur Anwendbarkeit der BRK in Deutschland Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung b) Zur Anwendbarkeit der BRK in Deutschland Wie wirkt/strahlt die Konvention ins nationale Recht hinein? Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (Kindeswohl) Berücksichtigung bei Abwägungsentscheidungen von Verwaltung und Gerichten (Nichtberücksichtigung begründet Ermessensfehler) Veränderte Darlegungs-/ Beweislast Veränderte Grundrechtsauslegung (Art. 3 GG - Gleichbehandlung, Art. 7 GG - Schule, Art. 6 –Elternrechte)

c) Zur unmittelbaren Anwendbarkeit völker-rechtlicher Normen Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung c) Zur unmittelbaren Anwendbarkeit völker-rechtlicher Normen „Kann Art. 24 BRK selbst Entscheidungsgrundlage sein? Werden subjektive Rechte für Betroffene begründet, die behördlich und ggf. gerichtlich durchsetzbar sind?“ Hier: Völkerrechtliche Fortentwicklung Juristische Auseinandersetzung in Deutschland, dafür: Prof. Dr. Riedel („Riedelgutachten“ des SoVD)

Können soziale Menschenrechte (so Art. 24 BRK) Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Können soziale Menschenrechte (so Art. 24 BRK) generell unmittelbar angewendet werden? Urspr.: Soziale Menschenrechte als Staatenpflicht ABER: Inzwischen individualrechtliche Ausrichtung sozialer Menschenrechte im Völkerrecht Siehe Sozialpaktausschuss zum Recht auf Bildung (allgemeine Bemerkung Nr.13) BRK spiegelt Fortentwicklung Art. 4 II BRK „unbeschadet derjenigen Verpflichtungen[…] die nach dem Völkerrecht sofort Anwendung finden […]“ Individualbeschwerdeverfahren

Wann kann eine konkrete Völkerrechtsnorm (Art. Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Wann kann eine konkrete Völkerrechtsnorm (Art. 24 BRK) unmittelbar angewendet werden? Basis: Allgemeine Bemerkung Nr.13 des UN-Sozialpaktausschusses 1999 zum Recht auf Bildung Wortlaut „Jeder hat das Recht…“ Norm geeignet und hinreichend bestimmt Verfügbarkeit (Einrichtungen und Programme ermöglichen behinderten Kindern Regelschulbesuch) Zugänglichkeit (barrierefrei und zumutbar entfernt) Angemessenheit (höchstmögliche Qualität von Unterrichtsform und –inhalten) Anpassungsfähigkeit (Veränderungswille der Schule)

Ist Art. 24 BRK „geeignet und hinreichend bestimmt“? Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Ist Art. 24 BRK „geeignet und hinreichend bestimmt“? Verfügbarkeit (Einrichtungen und Programme ermöglichen behinderten Kindern den Besuch der Regelschule) Zugänglichkeit (barrierefrei und zumutbar entfernt) Angemessenheit (höchste Qualität von Unterrichtsform und –inhalten) Anpassungsfähigkeit (Veränderungswille der Schule) […] dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden […]; innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird […] Zugang für behinderte Kinder gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben Zugang zu inklusivem hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen sind zu treffen

FAZIT: Art. 24 BRK gibt ein „Recht auf Regelschule“! Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung FAZIT: Art. 24 BRK gibt ein „Recht auf Regelschule“!

Inhalt des „Rechts auf Regelschule“ Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Inhalt des „Rechts auf Regelschule“ Kernrecht auf diskriminierungsfreien Zugang Kein Ressourcenvorbehalt! Begrenzungen des Kernrechts: nicht das Kindeswohl, Rechte Dritter nur in engen Grenzen i.ü. allgemeines Recht auf inklusive Bildung Begrenzung durch Rechte Dritter (s.o.) Begrenzung durch Ressourcenvorbehalt mit unterschiedlichem Prüfungsmaßstab Mikroebene (Einzelfall): strenge Ermessensprüfung, Sicherstellung „angemessener Vorkehrungen“, Ziel der Inklusion beachten Makroebene (Strukturveränderung): sukzessive Erfüllung

5. Folgen des Rechts auf Regelschule Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung 5. Folgen des Rechts auf Regelschule

Juristische Folgen Politische Folgen/Änderungserfordernisse Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Juristische Folgen Behördliches Ermessen für inklusive Bildung nutzen (Einstrahlungswirkung des Art. 24 BRK) Beweislastumkehr Bei nicht eröffnetem Ermessen: Landesschulgesetz beim BVerfG zur Normenkontrolle vorlegen Politische Folgen/Änderungserfordernisse Qualitätsdebatte um „gute inklusive Schule“ Gesetzgebung Schulverwaltung/-praxis Finanzierung Aus-/Fortbildung Wissenschaftliche Forschung Öffentlichkeitsarbeit/Bewusstseinsbildung

Leitbild für „gute inklusive Bildung“ entwickeln Qualitätsdiskussion! Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Leitbild für „gute inklusive Bildung“ entwickeln Qualitätsdiskussion! Inklusion als Anspruch, Qualitätsmerkmal und Bildungsziel von Einrichtungen und Programmen für alle Bildungseinrichtungen, Schulformen, -stufen bestmögliche Bildungsteilhabe für alle Kinder; pädagogische Kompetenz; individuell angepasste Angebote und Unterstützungssysteme; Barrierefreiheit (baulich, sächlich, personell) Offenheit/ Wille zur Weiterentwicklung

Änderungen in Landesschulgesetzen (Frist 2 Jahre) Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Änderungen in Landesschulgesetzen (Frist 2 Jahre) Vorrang inklusiver Bildung Subjektives „Recht auf Regelschule“ (Stichwort Elternwahlrecht) Streichung von Vorbehalten (personell, sächlich, organisatorisch) Focus Regelschule: Zieldifferenz, Nachteilsausgleich verankern Recht auf qualifizierte Einbeziehung (sonder-/ pädagogische Förderung, Assistenzleistungen, medizinisch-therapeutische, soziale, alltagspraktische Förderung im Schulalltag, Barrierefreiheit) Recht auf umfassende, unabhängige Beratung KMK-Empfehlungen zum Lernen behinderter Kinder an Schulen

Änderungen in Verwaltung und Schulpraxis Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Änderungen in Verwaltung und Schulpraxis Ermessensentscheidungen sofort an Art. 24 BRK ausrichten Entwicklungen vor Ort Verantwortlichkeit der Schulen für „ihre“ Kinder (individuell bestmögliche Bildung, Barrierefreiheit, Assistenz, Therapie u.a.) Schulentwicklungsprojekte forcieren, Vernetzung Praxis- Wissenschaft Verstetigte Plattformen für Weiterentwicklung -prozessbegleitend Fortbildungsoffensive für Lehrerschaft Unabhängige Beratungs- und Hilfeangebote für Eltern und Kinder Teilhabeorientierte Begutachtungsverfahren Inklusionsorientierte Schulentwicklungsplanung

Finanzielle Rahmenbedingungen Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Finanzielle Rahmenbedingungen Keine Inklusion zum Spartarif! Art. 4 II: „unter Ausschöpfung aller verfügbarer Mittel“ Transparenz des Finanzmitteleinsatzes im gegenwärtigen System Forschungsvorhaben: „Inwieweit erschwert differenziertes System finanzieller Leistungen im Bildungsbereich Bildungsteilhabe? Konstruktive Zusammenarbeit aller Akteure (Schulbehörden, Jugend-, Sozialämter, andere Sozialleistungsträger) Bildungsbezogene Leistungen der Eingliederungshilfe müssen einkommensunabhängig gewährt werden

Aus- und Weiterbildung Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Aus- und Weiterbildung Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte/pädagogischen Fachkräfte am Ziel der Inklusion ausrichten (Studien-/Ausbildungsordnungen) „Pädagogik für alle“ Arbeiten in heterogenen Lerngruppen Teamarbeit Zusammenarbeit verschiedener Professionen Breite Fortbildungsoffensive starten, auch praxisbegleitend Sonderpädagogische Spezialqualifikationen weiter sicherstellen (Konzept grundständischer Ausbildung und Aufbaustudiengänge)

Wissenschaft und Bildungsforschung neu justieren Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Wissenschaft und Bildungsforschung neu justieren Inklusive Bildung in den Focus erziehungswissenschaftlicher, pädagogischer, sonderpädagogischer Forschung und Lehre „Weiße Flecken“ in der Bildungsforschung bzgl. Kindern mit Behinderungen eruieren Implementierungsforschung (keine Integrationsforschung!) zu Organisation und Entwicklung inklusiver Schulen

Bewusstseinsbildung für Inklusion Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Bewusstseinsbildung für Inklusion Öffentliche Kampagnen Gesamtkonzepte in Bund und Ländern Beteiligung der Verbände Zielgruppenorientierung (z.B. Eltern nicht-/behinderter Kinder) Unterschiedliche Medien und Formen nutzen (Rankings, Preise, Austauschplattformen, best-practise-Bsp.) Gezielte Bewusstseinsbildung bei Bildungsbeteiligten Publikationen vor Einschulungen Ansprache der Eltern schulpflichtiger Kinder Sichtbarmachen positiver/negativer Entwicklungen Regelmäßige Inklusionsberichte der Länder (Recht und Praxis) Fallberichte zu erschwerter Inklusion sammeln + veröffentlichen

Hausaufgaben beginnen! Inklusion voranbringen! Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung … und deshalb gilt: keine Zeit verlieren Hausaufgaben beginnen! Inklusion voranbringen!

für Ihre Aufmerksamkeit! Völkerrechtliche Grundlagen der Inklusion und Schlussfolgerungen zur innerstaatlichen Umsetzung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!