Reglementierter Beauftragter in 5 Aktionen im Sinne der EU-Verordnungen (EG) Nr.: 300/2008 (EG) Nr.: 272/2009 (EG) Nr.: 185/2010 Qualitätsmanagement 2013
Ausgangssituation für die Beförderung sicherer Luftfrachten in Flugzeugen Nach den Terroranschlägen vom 11.09.2001 verschärfte die USA die Sicherheitsvorkehrungen für u. a. Luftfrachtsendungen drastisch. Ferner erwartete die USA von seinen Handelspartner ebenfalls die Umsetzung der verschärften Sicherheitsvorkehrungen. Zur Vermeidung von erheblichen Kontrollaufwänden an den Flughäfen erarbeitete das Parlament der Europäischen Union Vorgehensweisen, die in den nachstehenden EU Verordnungen geregelt wurden.
Begriffsdefinitionen: Identifizierbare Luftfracht: Sendungen, deren weiterer Transportweg mit dem Luftfahrzeug deutlich ist bzw. bestimmt wird. Bekannte Versender (BV) Unternehmen, die vom Luftfahrtbundesamt (LBA) zugelassen sind und Luftfracht als solche definieren bzw. identifizieren und diese als Erster in den Sendungsverlauf bringen (das sind i. d. R. die Kunden der BLG). Reglementierte Beauftragte (RegB) Unternehmen, die vom Luftfahrtbundesamt zugelassen sind und Fracht vor der Anlieferung an Airlines in „sicher“ und „nicht sicher“ einteilen. Diese Zulassung können Unternehmen erlangen, die Luftfrachtabfertigung oder Luftfrachtbeförderung als Dienstleistung gegenüber Dritten anbieten, z.B. die BLG. Transporteurserklärung Erklärung des Transporteurs gegenüber dem RegB entsprechende Sicherheitsmaßnahmen (Schulungen, Fahrzeugverschluß, etc.) durchzuführen.
Begriffsdefinitionen: Kontrollen von Luftfrachtsendungen sind geeignete Maßnahmen um unsichere Luftfrachtsendungen sicher zu machen. Geeignete Maßnahmen sind scannen, sniffern (Sprengstoffdetektoren), handsearche und Sichtkontrollen (Dies sind Aufgabe des Reglementierten Beauftragten. Werden bei der BLG i. d. R. aber nicht vorkommen oder an Dritte weitervergeben). Sicherheitskontrollen sind beschriebene Prozessabläufe und Verfahren, die sicherstellen, dass bereits sichere Luftfracht im Handlingsprozess sicher bleibt. Sichere Lieferkette Bekannter Versender Transporteur mit mind. gezeichneter Transporteurserklärung Reglementierter Beauftragter Luftfrachtunternehmen
Gründe für den „Reglementierten Beauftragten“ bei der BLG: Luftfracht soll nur „sicher“ im Flugzeug transportiert werden (Keine verbotenen Waffen, Brandsätze oder Sprengkörper in der Fracht) Kundenanforderung aus Kosten- und / oder sicherheitspolitischen Überlegungen Verkaufsargument für bestehende und zukünftige Geschäfte mit Luftfrachtanteilen. Kosten- und Zeitersparnis durch den Wegfall von aufwendigen Luftfrachtkontrollen am Flughafen (Durchsuchung von Hand, Röntgen, etc.).
Aktion 1: Beauftragung Zukünftigen Luftfrachtsicherheitsbeauftragten und seinen Stellvertreter festlegen. Antragstellung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde (z. B. in Bremen: Senator für Wirtschaft und Häfen) für den Luftfrachtsicherheitsbeauftragten, seinen Stellvertreter und ggf. für Standortleitung (Dauer ca. 4 Wochen). Buchung einer 35h-Schulung zur Ausbildung zum Luftfrachtsicherheitsbeauftragten für vorgenannten Personenkreis bei einem vom LBA zugelassenen Schulungsinstitution (DEKRA, TÜV-Nord).
Aktion 2: Dokumentation Formlosen Antrag beim Luftfahrtbundesamt (LBA) in Braunschweig stellen Luftfrachtsicherheitsprogramm (LFSP) nach den Maßgaben des LBA erstellen (inkl. unterschriebener Verpflichtungserklärung) Dienstleistungsvertrag mit dem Flughafen vor Ort über die Durchführung von Sicherheitsleistungen schließen (z.B. Durchleuchten von Luftfrachtsendungen mittels Röntgenanlagen bei unsicheren Packstücken)
Aktion 3 für Operativen Bereich und Personalabteilung Benennung des Personals, welches zukünftig mit Luftfrachtsendungen und / oder deren Dokumenten arbeiten darf. Buchung einer Schulungsmaßnahme für diesen Personenkreis bei einer vom LBA zugelassenen Schulungsinstitution (4h-Schulung) Errichtung von Zutrittsbegrenzungen der Bereiche (Zäune), in denen Luftfrachtsendungen gepackt, versandfertiggestellt und gelagert werden sollen. Erstellung von Arbeitsanweisungen und Dokumenten (Begleitdokument Personal Luftfrachtsicherheitskontrollen F057.01,Trainingsliste für Betriebspersonal F177.01, Trainingsliste für Fremdpersonal F178.01, Liste der Fremddienstleister Luftfrachtsicherheit F120.01, Alarmplan F004.01, etc.)
Aktion 4: Beim LBA einzureichende Dokumente (Dokumente können beliebig nach Verfügbarkeit und Fertigstellung eingereicht werden) 35h-Schulungsprogramm zur Ausbildung zum Luftfrachtsicherheitsbeauftragten Achtung: Muss vorab beim LBA zur Prüfung eingereicht werden. Erfolgreiche Überprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Schulungsmaßnahme Luftfrachtsicherheitsprogramm (LFSP) inkl. Verpflichtungserklärung Bescheide über die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG Dienstleistungsvertrag mit dem nächsten Flughafen Schulungsnachweise über 35h-Schulungen zur Ausbildung zum Luftfrachtsicherheitsbeauftragten, Stellvertreter und ggf. Niederlassungsleiter Gleichzeitig mit dem Einreichen der 35h-Schulungsnachweise muss beim LBA ein Antrag auf Ausstellung eines Befähigungszeugnisses für Sicherheitspersonal nach § 20 LuftSiSchulV gestellt werden
Aktion 5: Abnahme durch das LBA Sichtung der erforderlichen Dokumentation ggf. mit Nachbesserungsaufforderung Vorortabnahme in Form eines Audits der luftfrachtrelevanten Bereiche, der Einhaltung von Arbeitsanweisungen, der Durchführung und Aktualisierung der entsprechenden Dokumentation, etc. mit ggf. Nachbesserungsaufforderungen Erteilung des Status des „reglementierten Beauftragten“ durch das LBA mit gleichzeitiger Aufnahme in die „Liste zugelassener Reglementierter Beauftragter“
Status April 2013: Die BLG Automotive Logistics GmbH & Co. KG war an zwei und ist an Januar 2013 an einem Standort (LC Bremen (3 Standort LFSP und EX33 Böblingen) vom LBA zum RegB zugelassen. Der Kunde „NSN“ in Berlin startet dieses Thema gerade und überprüft alle am Prozess beteiligten Dienstleister auf deren „IST-Status“ Der Kund Siemens Schienenfahrzeuge Krefeld forderte einen Status von der BLG in seinem Vertragsentwurf (Stand Ende Februar 2013) Einen Notwendigkeit aus Sicht der Geschäftserfüllung besteht aus BLG-Sicht nicht.
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