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Haupttitel der Präsentation 08.04.2017 WIFI Bundesland

Organisationsstrukturen: Lernziele: Die Steuerorgane und die gesetzl. Rahmenbedingungen unseres Gesundheitssystems benennen Einteilung der Krankenanstalten nennen Rechtsträger der Krankenanstalten in Österreich kennen Die Wege ambulanter Versorgung in Österreich aufzählen Betreuungsarten der Stationären Versorgung aufzählen Zweige der Sozialversicherung benennen und beschreiben Prinzipien der Sozialversicherung aufzählen und erklären Unterschiede zwischen allgemeiner Klasse und Sonderklasse benennen Famulaturbestätigung und Rasterzeugnis vollständig ausfüllen

Steuerorgane des Gesundheitssystems BUND: BGA (Bundesgesundheitsagentur): zentrales Organ für die Planung, Steuerung und Finanzierung des Gesundheitswesens Organ: Bundesgesundheitskommission (BGK) Besteht aus Vertreterinnen/Vertreter des Bundes der Sozialversicherung aller Länder der konfessionellen Krankenanstalten der Patientenvertretungen (Patientenanwaltschaften) der Ärztekammer Krankenanstalten- u. Kuranstaltengesetz (KAG) Österreichischer Strukturplan Gesundheit - ÖSG

Steuerorgane des Gesundheitssystems LAND: Landesgesundheitsfonds: spezifizieren Vorgaben u. Grundsätze des Bundes Organ: Landesgesundheitsplattform Bestehen aus Vertreterinnen/Vertreter des jeweiligen Landes der Sozialversicherung des Bundes der Rechtsträger der „Fondspitäler“ der Patientenvertretungen (Patientenanwaltschaften) der Ärztekammer Zugehörigen Landesgesetze (KALG) Regionale Strukturpläne Gesundheit (RSG)

Einteilung der Krankenanstalten Öffentliche Krankenanstalten: das sind Krankenanstalten, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde (§ 14 KAKuG); diese Krankenanstalten müssen gemäß § 16 KAKuG gemeinnützig sein. Dürfen nicht gewinnorientiert arbeiten Prinzip der Unabweisbarkeit: jeder Aufnahmebedürftige ist so lange unterzubringen als es sein Gesundheitszustand nach dem Ermessen des/der Arztes/Ärztin erfordert. Die Bediensteten der Krankenanstalt dürfen auf keinen Fall von den PatientInnen entlohnt werden. Die Zahl der Sonderklassebetten darf 25% der zur Verfügung stehenden Bettenanzahl nicht überschreiten. Werden von einem Rechtsträger (Bund, Land, Gemeinde, Körperschaft öffentlichen Rechts, Stiftung, öffentlicher Fonds, juristischen Person) verwaltet und betrieben. *KAKuG: Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Einteilung der Krankenanstalten Private Krankenanstalten: das sind Krankenanstalten ohne Öffentlichkeitsrecht (§ 39 KAKuG). „Private Krankenanstalten“ sind wieder zu unterteilen in: private gemeinnützige (§ 16 KAKuG) Krankenanstalten sowie private (gewinnorientierte) sonstige Krankenanstalten (§ 39 KAKuG). Private Krankenanstalten werden sowohl von konfessionellen Einrichtungen als auch von privaten Betreibern geführt werden. „Konfessionelle“ Spitäler müssen aber nicht zwangsläufig gemeinnützig sein. Private Krankenanstalten arbeiten gewinnorientiert.

Rechtsträger Rechtsträger Inhaber der Rechte und Pflichten der Krankenanstalten; ein Rechtsträger kann, muss aber nicht der Eigentümer der Krankenanstalt sein. Rechtsträgertyp Die österreichischen Krankenanstalten haben viele verschiedene Rechtsträger: - Träger im öffentlichen Bereich: - Bund - Länder/Landesgesellschaften - Gemeinden/Gemeindeverbände/Gemeindegesellschaften - Sozialversicherungsträger - Träger im privaten Bereich: - Geistliche Orden und Glaubensgemeinschaften - Privatpersonen und –gesellschaften, Vereine und Stiftungen

Betten nach Rechtsträgern (2012)

Darstellung der Mittelaufbringung

Ambulante Versorgung Ambulante Versorgung in Österreich (2012) Quelle: Bundesministerium für Gesundheit www.bmg.gv.at Arzt für Allgemeinmedizin Facharzt privat Kassenarzt: es besteht ein Vertrag mit einer oder mehrerer Sozialversicherungen Wahlarzt: Arzt handelt völlig autonom. Untersuchungen werden direkt vom Patienten bezahlt und bei der Sozialversicherung eingereicht. Selbständige Ambulatorien privat: z.B. Ambulatorien für physikalische Therapie Sozialversicherungsträger: z.B. GKK, PVA Spitalsambulanzen Öffentliche Spitäler Privat gemeinnützige Spitäler

Krankenanstalten und Betten nach Betreuungsart Stationäre Versorgung in Österreich (2012) Quelle: Bundesministerium für Gesundheit www.bmg.gv.at 7,6 Betten / 1000 Bevölkerung (2012) Akut Kurzzeit < 18 Tage Rehabilitation (Nicht-Akut Kurzzeit) Langzeit (excl. PH) > 28 Tage 50.817 Betten 78,5% 10.228 Betten 15,8% 3.658 Betten 5,7% 67403 Betten gesamt

Die österreichische Sozialversicherung

Sozialversicherungsgesetze ASVG Allgem. Soz.versgesetz B-KUVG Beamten-, Kranken- Unfallversgesetz GSVG Gewerbliches Soz.versgesetz BSVG Bauernsoz.versgesetz FSVG Freiberuflichen Soz.versgesetz regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in Österreich unselbstständig beschäftigten Personen. Außerdem die Krankenversicherung der Pensionisten. regelt die Kranken- u Unfallversicherung für Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu Bund, Land oder Gemeinde stehen und für bestimmte Vertragsbedienstete. regelt die Kranken- und Pensionsversicherung für die meisten im Inland selbstständig Erwerbstätigen (mit Ausnahme der Bauern). regelt die Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung für die in Österreich selbstständig Erwerbstätigen in der Land- und Forstwirtschaft sowie für ihre Angehörigen. regelt die Kranken-, Unfall- u. Pensionsversicherung der in Österreich freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen. Dazu zählen z. B. Ärzte, Apotheker, Wirtschaftstreuhänder, Rechtsanwälte.

Versichertenstand 2008-2012 Krankenversicherung (Jahresdurchschnitt 2008-2012) Jahr Versicherte insgesamt Männer Frauen 2008 6,330.390 3,169.501 3,160.889 2009 6,378.354 3,182.115 3,196.239 2010 6,447.172 3,210.873 3,236.299 2011 6,543.564 3,260.571 3,282.993 2012 6,620.491 3,295.391 3,325.100

Prinzipien der österreichischen Sozialversicherung Die österreichische Sozialversicherung beruht auf den Prinzipien der Pflichtversicherung Solidarität Selbstverwaltung

Haupttitel der Präsentation 08.04.2017 Danke für Ihre Aufmerksamkeit! WIFI Bundesland