Regionalplan Münsterland Sachlicher Teilplan Energie

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Regionalplan Münsterland Sachlicher Teilplan Energie DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Regionalplan Münsterland Sachlicher Teilplan Energie

Erneuerbare Energien Windenergie Biomasse Solarenergie Energieparks DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Erneuerbare Energien Windenergie Biomasse Solarenergie Energieparks Kraftwerkstandorte Leitungsbänder Fracking

Fracking „Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Lagerstätten“ DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Fracking „Erdgasgewinnung aus unkonventionellen Lagerstätten“ Diese Form der Energiegewinnung ist mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar.

Windenergie

Gesetzeslage: BauGB + Rechtsprechung DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Gesetzeslage: BauGB + Rechtsprechung Windenergie ist privilegiert Einschränkung möglich der Windenergie „substanziell Raum schaffen“ § 35 (1) Im Außenbereich sind Bauvorhaben nicht zulässig, außer ganz bestimmte: § 35 (1) Nr. 5: Wenn das Vorhaben der … Nutzung der Windenergie dient.  Windenergie ist im Außenbereich privilegiert! Die Gemeinde kann die Standorte einschränken: § 35 (3) Satz 3: Darstellungen im FNP oder Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle = Konzentrationszone Die Einschränkung der Privilegierung darf aber nur in Maßen stattfinden: Die Rechtsprechung sagt, man muss für die Windenergienutzung im Plangebiet in substantieller Weise Raum schaffen

Landesentwicklungsplan DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Gesetzeslage: BauGB + Rechtsprechung Landesentwicklungsplan Regionalplan Flächennutzungsplan Bebauungsplan LEP 2025: grobe Ziele: 6.000 ha für das Münsterland Regionalplan: Vorranggebiete ohne Auschlusswirkung von Eignungsgebieten Flächennutzungsplan: Anpassungsgebot; zeitlich nicht definiert, aber nicht erst warten, bis ein Investor kommt, denn dann wäre es „Verhinderungsplanung“

Gesetzeslage: Raumordnungsgesetz DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Gesetzeslage: Raumordnungsgesetz Vorranggebiet (Ziel): eine Fläche, auf der eine bestimmte Nutzung Vorrang hat vor anderen Nutzungen Vorranggebiet (Ziel): für eine bestimmte Nutzung vorgesehen, andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen Vorranggebiet (Ziel) § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG: eine Fläche, auf der eine bestimmte Nutzung Vorrang hat vor anderen Nutzungen Vorbehaltsgebiet (Grundsatz) § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG: eine Fläche, auf der bestimmte Nutzungen in der Abwägung stärker berücksichtigt werden Eignungsgebiet (Ziel) § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG: Gebiete, die für bestimmte Nutzungen geeignet sind und diese Nutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen

WEA grundsätzlich auch hier DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Vorranggebiet im Regionalplan WEA insbesondere hier zulässig WEA grundsätzlich auch hier zulässig

Gesetzeslage: Raumordnungsgesetz DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Gesetzeslage: Raumordnungsgesetz Vorranggebiet (Ziel): eine Fläche, auf der eine bestimmte Nutzung Vorrang hat vor anderen Nutzungen Eignungsgebiet (Ziel): Gebiete, die für bestimmte Nutzungen geeignet sind und diese Nutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen Vorranggebiet (Ziel): für eine bestimmte Nutzung vorgesehen, andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen Vorranggebiet (Ziel) § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG: eine Fläche, auf der eine bestimmte Nutzung Vorrang hat vor anderen Nutzungen Vorbehaltsgebiet (Grundsatz) § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG: eine Fläche, auf der bestimmte Nutzungen in der Abwägung stärker berücksichtigt werden Eignungsgebiet (Ziel) § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG: Gebiete, die für bestimmte Nutzungen geeignet sind und diese Nutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen

Eignungsgebiet im Regionalplan DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Eignungsgebiet im Regionalplan Ausschlusswirkung von Eignungsgebieten WEA nicht zulässig WEA zulässig

Gesetzeslage: Raumordnungsgesetz DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Gesetzeslage: Raumordnungsgesetz Vorranggebiet (Ziel): eine Fläche, auf der eine bestimmte Nutzung Vorrang hat vor anderen Nutzungen Eignungsgebiet (Ziel): Gebiete, die für bestimmte Nutzungen geeignet sind und diese Nutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen Konzentrationszone (Festsetzung im FNP): Gebiet, in dem eine Nutzung zulässig ist, außerhalb allerdings nicht Vorranggebiet (Ziel): für eine bestimmte Nutzung vorgesehen, andere raumbedeutsame Nutzungen sind ausgeschlossen Vorranggebiet (Ziel) § 8 Abs. 7 Nr. 1 ROG: eine Fläche, auf der eine bestimmte Nutzung Vorrang hat vor anderen Nutzungen Vorbehaltsgebiet (Grundsatz) § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG: eine Fläche, auf der bestimmte Nutzungen in der Abwägung stärker berücksichtigt werden Eignungsgebiet (Ziel) § 8 Abs. 7 Nr. 3 ROG: Gebiete, die für bestimmte Nutzungen geeignet sind und diese Nutzung an anderer Stelle im Planungsgebiet ausschließen Anpassungsgebot Ziel = das Ziel der Landesplanung muss bei der kommunalen Planung beachtet werden; d.h. umgesetzt werden; Ausnahmen laufen über das Zielabweichungsverfahren (was bislang auch häufig genutzt wurde)

Konzentrationszone im FNP DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Konzentrationszone im FNP Substantiell Raum schaffen WEA nicht zulässig WEA zulässig

In Sendenhorst: WAF 11 + WAF 17 DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung In Sendenhorst: WAF 11 + WAF 17 22 WEA in Betrieb 3 WEA genehmigt 2 WEA bantragt 27 WEA insgesamt

Substantiell Raum schaffen DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Substantiell Raum schaffen Bislang gibt es keine Rechtsprechung, welche Größenordnung „substantiell Raum schaffen“ bedeutet. Aussage der BR Münster: „Substantiell Raum schaffen“ muss in Bezug auf die Potentialflächen, nicht in Bezug auf die im Regionalplan dargestellten Flächen erfolgen Auch wenn alle Vorrangflächen aus dem Regionalplan in den FNP übernommen wurden, ist nicht sicher, dass der Windenergie „substantiell Raum geschaffen“ worden ist. Man müsse das gesamte Planungsgebiet auf die harten Kriterien überprüfen Die übrige Fläche stellt den Raum dar, wo WEA grundsätzlich zulässig wären Will die Kommune WEA einschränken (mit Konzentrationszonen), so darf die Einschränkung – bezogen auf den potentiellen Raum – nicht zu restriktiv ausfallen

Landesentwicklungsplan DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Gesetzeslage: BauGB + Rechtsprechung Landesentwicklungsplan Regionalplan Flächennutzungsplan Bebauungsplan

Feinsteuerung durch die Kommune DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Feinsteuerung durch die Kommune Flächennutzungsplan: Geänderte Kriterien / Vorsicht: substantiell Raum schaffen Keine Verhinderungsplanung Abweichung von den Zielen der Landesplanung = Zielabweichungsverfahren Bebauungsplan: Standorte / Baufenster Höhen Betriebszeiten Eine Begrenzung der Anzahl von WEA innerhalb einer Fläche ist nicht zulässig! Andere Kriterien, wenn städtebaulich begründet; immer mit der Frage, ob am Schluss der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde Bebauungsplan: Standorte, Höhen nicht aber Anzahl der WEA

Regionalplan MSLand, Teilplan Energie DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Regionalplan MSLand, Teilplan Energie WAF 11 Bestand 175 ha neu 14 ha WAF 17 Bestand 32 ha neu 16 ha WAF 11 = RP 1+3 Bestand: 175 ha Neu: 14 ha WAF 17 = RP 4+7 Bestand: 32 ha Neu: 16 ha RP 2: Neu: 40 ha RP 5: Neu: 59 ha RP 6: Neu: 211 ha Bestand: 207 ha Neu: 340 ha Insgesamt RP: 545 ha Neue Vorranggebiete allein (2+5+6) = 309 ha

Regionalplan MSLand, Teilplan Energie RP 2 Neu 40 ha DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Regionalplan MSLand, Teilplan Energie RP 2 Neu 40 ha RP 6 Neu 211 ha WAF 11 = RP 1+3 Bestand: 175 ha Neu: 14 ha WAF 17 = RP 4+7 Bestand: 32 ha Neu: 16 ha RP 2: Neu: 40 ha RP 5: Neu: 59 ha RP 6: Neu: 211 ha Bestand: 207 ha Neu: 340 ha Insgesamt RP: 545 ha Neue Vorranggebiete allein (2+5+6) = 309 ha RP 5 neu 59 ha

Regionalplan MSLand, Teilplan Energie RP 2 Neu 40 ha DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Regionalplan MSLand, Teilplan Energie RP 2 Neu 40 ha WAF 11 Bestand 175 ha neu 14 ha WAF 17 Bestand 32 ha neu 16 ha RP 6 Neu 211 ha WAF 11 = RP 1+3 Bestand: 175 ha Neu: 14 ha WAF 17 = RP 4+7 Bestand: 32 ha Neu: 16 ha RP 2: Neu: 40 ha RP 5: Neu: 59 ha RP 6: Neu: 211 ha Bestand: 207 ha Neu: 340 ha Insgesamt RP: 545 ha Neue Vorranggebiete allein (2+5+6) = 309 ha RP 5 neu 59 ha

Regionalplan MSLand, Teilplan Energie DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Regionalplan MSLand, Teilplan Energie Vorgaben aus dem LEP: Ziel 10.2-2: 15 % der Stromversorgung durch Windenergie 30 % der Stromversorgung durch erneuerbare Energien Planungsgebiet Münster 6.000 ha Entwurf Regionalplan: Plangebiet Münster 9.500 ha Davon 2590 ha (27%) im Kreis WAF) Davon 545 ha (21 %) in Sendenhorst

Stellungnahme der Verwaltung DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Stellungnahme der Verwaltung Art 28 GG (2) „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Stellungnahme der Verwaltung DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Stellungnahme der Verwaltung Kritik am Verfahren Aufstellung des RP während der Aufstellung des LEP 2025; wobei der LEP 2025 stark in der Kritik steht! Planungsrechtliche Stellungnahme / städtebauliche Begründung! Kritik an den Kriterien Art 28 GG (2) „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Stellungnahme der Verwaltung DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Stellungnahme der Verwaltung Vorgaben aus dem LEP: Ziel 10.2-2: 15 % der Stromversorgung durch Windenergie 30 % der Stromversorgung durch erneuerbare Energien Planungsgebiet Münster 6.000 ha Entwurf Regionalplan: Plangebiet Münster 9.500 ha Davon 2590 ha (27%) im Kreis WAF) Davon 545 ha (21 %) in Sendenhorst Verfahren zur Berechnung der ha-Zahlen Festschreibung von ha-Zahlen Überschreiten der Ziele Übermaß in Sendenhorst

Stellungnahme der Verwaltung DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Stellungnahme der Verwaltung Kritik am Verfahren Aufstellung des RP während der Aufstellung des LEP 2025; wobei der LEP 2025 stark in der Kritik steht! Planungsrechtliche Stellungnahme / städtebauliche Begründung! Kritik an den Kriterien Art 28 GG (2) „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Stellungnahme der Verwaltung DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Stellungnahme der Verwaltung Instrument „Vorranggebiet ohne Ausschlusswirkung eines Eignungsgebiets“ zum Schutze des Art. 28 GG sparsam anwenden Planungsebene des Regionalplans wahren Planungshorizont 15-20 Jahre WEA sind jetzt schon bei > 200m Daher: Referenz-WEA im Regionalplan = 200 m GH Abstände entsprechend 200m-WEA Bedrängende Wirkung nicht gegeben bei 3-facher GH 600m Feinsteuerung / Einzelfallbetrachtung auf komm. Ebene ungenommen Art 28 GG (2) „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Stellungnahme der Verwaltung DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Stellungnahme der Verwaltung Mindestgröße für 6 WEA = mittelgroße Windfarm Schutz der Landschaft = Bündelung vs. „Verspargelung“ Förmliches BImSchG-Verfahren Belange werden abgewogen Abrundung der Vorranggebiete Ovalförmig, nicht sternförmig Keine Ausfransungen Art 28 GG (2) „Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.“

Weiteres Verfahren Informationsveranstaltungen DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Weiteres Verfahren Informationsveranstaltungen 6.10.2014: Information der Politik Ost-Münstelrand (SPD) 23.10.2014: Bürgerinformationsveranstaltung (Stadt Sendenhorst) 27.10.2014: Information der Bürgerinitiativen (BR Münster) 30.10.2014: Information der Politik Ost-Münsterland (CDU) 5.11.2014: Information der Verwaltungen (BR Münster) Abgabe der Stellungnahmen bis zum 19.12.2014 September 2015: Aufstellungsbeschluss des Regionalplans Ende 2015: Rechtskraft des Regionalplans

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! DB 6 – Planen, Bauen, Wirtschaftsförderung und Stadtmarketing, SG 61 – Stadtplanung, Bauordnung Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!