Wichtige Fragen eines Mittelständlers beim Markteintritt in China

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 Präsentation transkript:

Wichtige Fragen eines Mittelständlers beim Markteintritt in China

Einführung in die Problematik Vorüberlegungen zu China Struktur eines Engagements / Haftung Rechnungslegung Finanzierung Versicherung Steuern

Teil 1 Was man sich vorher überlegen sollte

Markt und Wettbewerb Wer seinen spezifischen Markt nicht kennt, hat so gut wie keine Chance. Das gilt erst recht für China

Markt und Wettbewerb Einstiegs-Szenario ist oft eine single-source-Situation oder Produktion für nur einen Kunden Welche Gründe treiben die Entscheidung zu einem Engagement in China an ? Gibt es Alternativen ? Breiter Beschaffungsmarkt für Lohnfertigung Strategische Allianzen versus Alleingang

Kernfragen eines Businessplans in Bezug auf China-Engagement Markt und Wettbewerb Ressourcen-Management / Personal Produktportfolio in D und CN, Vertrieb Kalkulation Kapitalbindung und Finanzierung

Ressourcenmanagement Familiäre Umgebung der Führung Ersatz in D für den China-Verantwortlichen Stabilität der Geschäftsprozesse in Deutschland

Produktportfolio Der Zugriff auf eine eigene Produktion in China verändert das Produktportfolio in Deutschland Reine Billigproduktion versus Entwicklung und Aufbau eines Kompetenzzentrums Kundenorientierte Produkte: muss das Produkt für den chinesischen Markt gleich gut sein, wie für den deutschen Markt?

Preisvorteil = Preisdruck bei Produktion in China Kalkulation Produktivität bei einfachen Tätigkeiten ist in China höher als in Deutschland Bei komplexen Tätigkeiten ist die Produktivität in China geringer Preisvorteil = Preisdruck bei Produktion in China

Kalkulation Logistikkosten bei Produktion in Deutschland ca. 6 %; in China entlang der Küste ca. 22 % , im Binnenland ca. 40 % Investitionen bei Import teurer als zuhause Immobilien / Mieten oft höher als in Deutschland Personalkosten regional stark unterschiedlich

Kapitalbindung Kapitalbedarf = Investition + working capital

Kapitalbindung Infolge Logistik / Transport befindet sich immer Ware unterwegs Risk-management erfordert höhere Vorratshaltung Forderungslaufzeiten in China sehr lange

Teil 2 Struktur eines Engagements

Standardfall China- Gesellschaft A- GmbH Die Entscheidung für China ist gefallen. Es soll eine Tochtergesellschaft in China gegründet werden, die Rechtsform ist noch offen China- Gesellschaft 100% A- GmbH

Folgen einer 100% Tochter Entstehung eines Konzerns Konzernhaftung Erweiterter nationaler Jahresabschluss Eigene / separate Prüfungspflicht für die Konzernbilanz Eigenschaft „KMU“ gefährdet Dadurch Fördergelder, KfW-Kredite in Frage Erweiterte steuerliche Pflichten ggf. neue Größenordnung hinsichtlich steuerlicher Betriebsprüfung

Alternative Lösung Die Konzernbildung lässt sich verhindern: Parallele Struktur aufbauen z.B. über Holding in D, in der Schweiz oder in Hongkong

Parallel-Struktur vermeidet Konzern CH Holding A- GmbH 100% China- Gesellschaft

Rechtsformen in China Representive office WOFE: Wholley Owned Foreign Enterprise FICE: Foreign Invested Comercial Enterprise Joint Venture

representive office Vorteile Nachteile Keine Stammkapital Dauerhafte Repräsentanz Kontaktaufbau Recherche / Monitoring Eigenes Personal vor Ort Steuerbefreiung möglich Nachteile Kein operatives Geschäft Haftung des Stammhauses Personal über FESCO Kostenträchtig Steuern nach cost+Methode Steuern Chief representive

WOFE ( 100% Tochter) Für nahezu alle Geschäftszweige erlaubt Rechtsverständnis analog GmbH Board of directors, bzw. bei Umsatz < 1 Mio. RMB nur „acting director“ statt board. Gesetzlicher Vertreter = chairman Neu: Aufsichtsrat (supervisor board) Gesellschafterversammlung bei mind. zwei Gesellschaftern

WOFE (100% Tochter) Vorteile zügige Gründung, da keine Verhandlung mit chinesischem Partner Flexible Unternehmensführung ev. Schutz von know-how Nachteile Mindeststammkapital Personalaufbau Teilweise Beschränkung in der Zulassung (z.B. Automotive nur als JV)

FICE (Handelsgesellschaft) Geschäftsgegenstand : Distribution“ Binnenhandel mit Waren in China Einzelhandel Großhandel Provisionsgeschäfte Franchising Keine lokalen Beschränkungen

FICE in Zollfreihandelszone Spezielle Freihandelszonen eingerichtet Unternehmensgegenstand: international trading & simple processing Einfuhrabgaben erst bei Verlassen des Zollfreigebiets

Joint Venture Gemeinschaftsunternehmen mit chinesischem Partner Equity Joint Venture In der Praxis wichtigste Form Contractual Joint Venture

Business-scope Der business-scope als Grundlage der business-license bestimmt den abschließenden Rahmen dessen, was dem Unternehmen an Tätigkeit erlaubt ist. Steuerliche und örtliche Rahmenbedingungen sind regelmäßig an den business-scope geknüpft. Verstöße können zum Entzug der Geschäftslizenz führen und berühren auch das Strafrecht

Business-scope Produktion Handel Produktion und Handel Dienstleistung

scope: reine Produktion Wertschöpfungsanteil China mind. 20% (in Europa: 40%). Kriterium: Änderung von Produkt A in Produkt B. Zusammensetzen von Baugruppen kann als Produktion anerkannt werden, muss aber nicht Zugelassen nur in speziellen Districten Keine Handelsgeschäfte erlaubt Besondere steuerliche Förderung (2+3) Encouraged Status nach Errichtung i.d.R. WOFE zu empfehlen

scope: Produktion und Handel Bei Handelsumsatz > 30% ist kein Status als Produktionsgesellschaft Keine tax rule applies 2+3 Kein encouraged status (Einfuhr von Maschinen nicht zoll- und USt-frei) i.d.R WOFE zu empfehlen, besser WOFE + FICE

scope: reiner Handel Offshore-Struktur in der Schweiz mit Zwischenhandelsgesellschaft In China als FICE zu empfehlen

scope: Dienstleistung Rep.office Steuerbefreiung möglich Shanghai: Steuervorteile, obwohl nicht im Gesetz geregelt (15 % CIT statt 33%)

Teil 3 Haftung

Haftung des Unternehmens Haftung mit dem gesamten Vermögen = Gründungskapital + nicht ausgeschüttete Gewinne Spezielles Thema: Produkthaftung risk-management hat hohe Bedeutung Versicherungswesen in China ¹ Europa

Haftung des Konzerns Der Konzern haftet i.d.R. unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten des untergeordneten Unternehmens Konzernbildung immer bei einheitlicher Leitung und Beteiligung ab 25%

Gesellschafterhaftung in D + CN Gesellschafterdarlehen werden ev. zu Haftkapital (§ 32a GmbHG); dies gilt auch für Geschäftsgebäude im Privatbesitz Rückzahlung bereits erhaltener Zinsen, Mieten und nicht gutgläubiger Ausschüttungen nach § 32a GmbHG Insolvenzrisiko des „Konzerns“ wegen Überschuldung erhöht sich, dadurch Verlust der Beteiligung möglich In China gilt ab 2006 eine normierte Gesellschafterhaftung

Haftung des Geschäftsführers Verpflichtung auf Satzung und Dienstvertrag gesetzliche Pflichten nach deutschem Recht Verstöße gegen chinesisches Recht

Teil 4 Finanzierung

Finanzplanung Investitionsplanung Eigeninvestition / Sacheinlage / Leasing Einfluss auf Höhe des Stammkapitals Erfolg: G+V-Planung Gesucht: Erfolg Liquiditätsplanung: Kapitalbedarf in der Zeitreihe Importquote bei encouraged status oft max. 70-80 % des Stammkapitals Kapitalaufbringung: Eigenmittel / Fremdmittel Bilanzplanung gesucht: Kapitalbindung: Total investment = registred capital + working capital

Finanzierung durch Eigenmittel Die Höhe der Investition hat Einfluss auf das Stammkapital. Bei Investitionen bis 3 Mio. $ müssen mindestens 70% der Investition muss durch Eigenkapital unterlegt sein. bei 3-10 Mio. $ analog 50% Darüber hinaus sind Gesellschafterdarlehen möglich in Höhe von max. 30% bzw. 50% der Investitionen, alternativ Bankdarlehen

Gesellschafterdarlehen Müssen angemeldet und registriert werden vor Einzahlung bei der SAFE (State Administration for Foreign Exchange). Rückzahlung gemäß Vereinbarung bedarf der Genehmigung der SAFE wie alle Auszahlungen) Problem bei Nachinvestitionen wegen Verhältnis 70/30 Lieferantenkredit über 6 Monate gilt als Darlehen / Rückzahlverbot wenn nicht vorher angemeldet und 70/30 gewahrt Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen Um die Risiken des Kapitalrückflusses aus Gewinnen zu reduzieren, wird häufig die Finanzierung durch ein Gesellschafterdarlehen vereinbart, für das unabhängig von der Ertragssituation Zinsen gezahlt werden müssen. Rechtlich gibt es grundsätzlich dabei keine Probleme. Da es sich aber um eine Auslandsschuld Chinas handelt, ist wie bei Bankkrediten eine Registrierung durch die State Administration of Foreign Exchange (SAFE) erforderlich. Dazu muss ein Kreditvertrag vorgelegt werden. Der Zinssatz muss auf marktüblichem Niveau liegen. Meistens verlangt die Devisenbehörde noch ein Rechtsgutachten (legal opinion) eines in China registrierten Anwaltsbüros. Problematisch ist die Besicherung von Gesellschafterdarlehen, wenn diese durch eine Bank im Ausland refinanziert werden. Sicherheiten dürfen nur dem unmittelbaren Kreditgeber, nicht aber der refinanzierenden Bank zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall lassen sich nur die Gesellschaftsanteile verpfänden, was nach chinesischem Recht zulässig ist. Der entsprechende Vertrag muss aber den chinesischen Behörden zur Genehmigung vorgelegt werden.

Sacheinlagen Anrechnung der eingebrachten Wirtschaftsgüter auf das Stammkapital ist möglich Voraussetzungen, Folgen Import gebrauchter Maschinen nur u.E. zulässig Wertgutachten mit genauester Dokumentation Genehmigung erforderlich Festlegung in der Satzung Rückführung der Maschinen schwierig und teuer

Finanzierung der Investition Vorsteuer (VAT) auf Anlagevermögen wird i.d.R. nicht erstattet Import von Anlagegütern kostet ca. 32% (Zoll 15% und VAT 17%) Eigengenutzte Betriebsanlagen im Rahmen der Gesamtinvestitionssumme dürfen bei Gewährung des „encouraged status“ zoll- u. einfuhr-umsatzsteuerfrei eingeführt werden

Vorteilhafte Gestaltung Investitionsgüter (neu) kauft der Gesellschafter und bringt diese in das chinesische Unternehmen ein. Import gebrauchter Maschinen ist nur in Ausnahmefällen möglich und zu empfehlen. Dadurch Vorsteuerabzug in Europa, keine Einfuhrabgaben in China

Bankdarlehen Bei start-ups keine Finanzierung durch Banken in China ohne ausreichende Sicherheiten im Heimatland i.d.R. in Form einer Garantie Bevor eine Firma überhaupt einen Kredit aufnimmt, muss sie sich bei der People's Bank of China (=Zentralbank) als Kreditnehmer registrieren. Bei einmal erteilter Genehmigung sind spätere Aufstockungen leichter möglich Finanzierung durch in China ansässige Banken (einschließlich Niederlassungen ausländischer Banken in China) Unternehmen mit Auslandskapital dürfen grundsätzlich bei allen entsprechend legitimierten chinesischen Banken Kredite in lokaler Währung und Devisen aufnehmen. Die Entscheidung über die Währung sollte sich nach den Währungen der Erlöse und sonstigen Zahlungsverpflichtungen richten. Entscheidend für die Bereitschaft zur Kreditvergabe sind die möglichen Sicherheiten. Für Grundstücke und Gebäude gibt es festgelegte Beleihungsgrenzen. Auch Maschinen können übereignet werden, wobei der Beleihungswert sich nach dem konkreten Fall richtet. In der Regel legen die chinesischen Banken Sicherheitenvereinbarungen vor, die eine Kombination verschiedener Instrumente vorsehen. Als Kreditsicherheit kommen auch Garantien ausländischer Banken in Frage, für die in der Regel eine Gegengarantie des ausländischen Investors verlangt wird. Bei unbesicherten Krediten sind chinesische Banken eher noch zugeknöpfter als Banken in Europa. Nur Unternehmen mit langjähriger Bonität und einem entsprechenden Namen haben Aussichten auf unbesicherte Linien. Finanzierung durch Banken im Ausland Nach den Bestimmungen können Kredite auch direkt bei ausländischen Banken aufgenommen werden. Dies dürfte jedoch nur in Sondersituationen in Frage kommen oder interessant sein, da üblicherweise chinesische Banken oder die Niederlassungen ausländischer Banken in China alle Kreditformen anbieten können. Finanzierungspartner Die zur KFW-Gruppe gehörende DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH, Köln, hat die Aufgabe, Investitionen deutscher Unternehmen in Entwicklungsländern durch Eigenkapital oder Darlehen zu fördern. Die DEG hat sich in China an mehreren Projekten deutscher Investoren beteiligt. Eine DEG -Finanzierung setzt aber eine umfassende und kostspielige Projektprüfung voraus, so dass sie für kleinere Projekte kaum in Frage kommen dürfte.

Bankdarlehen Kredite bzw. das Kreditlimit werden von der Bank an die SAFE gemeldet Die Zentralbank führt eine Kreditdatenbank, welche täglich von den Banken mit neuen Daten gepflegt wird. Jede Überweisung wird gemeldet und registriert

Teil 5 Versicherung

Sinnvolles Mindestpaket Betriebshaftpflicht (third party company liability) Schützt Arbeitnehmer und Kunden Produkthaftpflicht Elementarschäden Sachversicherung (property all risk) Nur Zusätze zur property all risk zu haben: Betriebsunterbrechung und Elektronikversicherung

Schwer versicherbare Risiken Betriebsunterbrechung für supplier Problem wenn nur ein Kunde vorhanden ist und dieser z.B. durch Brand ausfällt Vermögenschadenhaftpflicht

Teil 6 Rechnungslegung

Rechnungslegung / Jahresabschluss Einzelbilanzen nach jeweils nationalem Recht In Landessprache In Landeswährung Prüfungspflicht nach nationalem Recht D und

Fremdkapitalkapital D Fremdkapitalkapital C Konzernbilanz Anlagevermögen D EK-Quote 20% Eigenkapital fix Bilanzsumme D Umlaufvermögen D Fremdkapitalkapital D + Anlagevermögen C EK-Quote neu X% Bilanzsumme China Umlaufvermögen C Fremdkapitalkapital C = Bilanzsumme Konzern

Reform der Rechnungslegung Ab 2007 quasi IFRS für börsennotierte AG Wahlrecht für ausländisch investierte Gesellschaften HB 1 und HB 2 nähern sich einander an

Teil 7 Steuern

Einfluss aktueller Rechtsänderungen in Deutschland und in China auf die Steuerstrategie ausländisch investierter Gesellschaften Für viele international tätige Unternehmen sind die bisherigen Strukturen auf Sinnhaftigkeit zu überprüfen. Die Notwendigkeit ergibt sich vor dem Hintergrund Neuester Gesetzgebung in Deutschland, die sich sehr stark an Europarechtlichen Vorgaben orientiert, aber auch angesichts der seit langem angekündigten Änderung in der Betriebstsstätten-Besteuerung, die im Jahr 2007 durch OECD-Beschlüsse auf den Weg gebracht wird und im BM-Schreiben zu Funktionsverlagerungen sowie in dem bereits in Kraft getretenen SEStEG bereits enthalten sind. Gleichzeitig wird auch China die seit langem ankündigte große Steuerreform wohl mit Wirkung ab 2008 auf den Weg bringen. Die bereits in Kraft getretene Reform der Rechnungslegung ab 2007, deren Wirkungen auch ausländische investierte Mittelständler betreffen können, sowie weitere neue Regelungen z.B.in der Besteuerung der Expats machen die Sache nicht einfacher. Auch von daher besteht somit dringender Bedarf, die bisherigen Strukturen insbesondere auch die Steuerstrategie kurzfristig zu überprüfen. In Deutschland wie auch in China geht es im Kern darum, den eigenen Steueranspruch im internationalen Kontext zu sichern und auszubauen. Während in Deutschland der Einfluss von Europarecht dominiert, steht in China die Abschaffung der Privilegierung von Ausländern im Vordergrund.

Rechtsänderungen Deutschland Steueränderungsgesetz 2007 (gültig ab 2007) SEStEG (gültig ab 13.12.2006) BMF-Schreiben zu Funktionsverlagerungen Jahressteuergesetz 2007 (gültig ab 2008) Reform der ErbschSt gültig ab 2007 ? Steueänderungsgesetz Entfernungspauschale Familienheimfahrten keine BA / WK mehr Arbeitszimmer Altersgrenzen für Berücksichtigung von Kindern über 25 Jahren Sparerfreibetrag 750 / 1500 Reichensteuer 3% Beschränkte Steuerpflicht für Nutzung von Rechten, fliegendes Personal Umsetzung EU-Zinsabkommen mit der Schweiz SEStEG Das Bundeskabinett hat dem Entwurf des "Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften" (SEStEG) am 12.7.2006 zugestimmt und das Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt. Das SEStEG passt nationale Steuervorschriften an die europarechtlichen Entwicklungen an. Es soll innerhalb der EU steuerneutrale grenzüberschreitende Unternehmensumstrukturierungen ermöglichen. Beseitigung der Sofortversteuerung bei Transfer von Wirtschaftsgütern Fusion und Verschmelzung steuerneutral möglich – Europäisierung des UmwStG Wegzugsbesteuerung des Anteilseigners BMF-Schr. zu Funktionsverlagerungen 12.4.2005, IV B 4 - S 1341 - 1/05 Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren Folgendes: Dieses Schreiben regelt - vorbehaltlich der Bestimmungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a KStG) - Verfahrensgrundsätze zur Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und zwischen anderen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen i.S. des § 1 Abs. 4 Außensteuergesetz - AStG - (Verrechnungspreise). Unternehmenssteuerreform Das Jahressteuergesetz 2007 beinhaltet über 200 Änderungen in insgesamt 19 Gesetzen Im Kern: Geringere Besteuerung von Unternehmensgewinnen Ziel: rechtsformunabhängige Besteuerung GewSt, KSt, SolZ aktuell 39%, künftig 29% Geplant: 25% Hinzurechnung von Mieten Lizenzen, Zinsen beim Gewerbeertrag

Einfluss von Europa-Recht Europäisierung des UmwStG (SEStEG) EUGH: Betriebsstätten-Verlust abzugsf.? EbschSt / SchenkSt: Bewertung von Unternehmensvermögen nach EU-Recht Europäisierung des Umwandlungssteuergesetzes Unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Änderungen auf europäischer Ebene sowie der Vorgaben der steuerlichen Fusionsrichtlinie soll das Umwandlungssteuergesetz künftig auch grenzüberschreitende Umwandlungsvorgänge zwischen europaweit ansässigen Rechtsträgern erfassen[1]. Trotz der Europäisierung sichert das neue Umwandlungssteuergesetz - dem Grundansatz des SEStEG entsprechend - bestehende deutsche Besteuerungsrechte auf Ebene der Gesellschaft und des Gesellschafters. Das eröffnet auch die steuerneutrale Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und den Wechsel in andere bilaterale Abkommen EUGH: Verbot des Abzugs von Betriebsstättenverlusten ev. nicht mit Art. 56, 57(1), 58 EG vereinbar. Deutschland beruft sich darauf, dass Bestandsschutz für die nationale Regelung besteht, da diese schon am 31.12.1993 bestand DBA von 1985. Jedoch ist § 2a (3) EStG mit Wirkung ab 1999 geändert, daher könnte ein verstoß gegen gemeinschaftsrecht gegeben sein DBA D-CN in Kraft getreten am 14.5.1986 (BGBl. 1986 II S. 731), ratifiziert durch Gesetz vom 6.2.1986 (BGBl. II, S. 446).

Weitere geplante Gesetze Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte (voraussichtlich ab 2009) Überarbeitung des § 1 AStG in 2007 Kabinettsbeschlss vom 12.07.2006 zur Einführung einer Abgeltungssteuer auf alle privaten Kapitaleinkünfte einschließlich Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen ab 1% Aktienoptionsmodelle: Option ziehen und steuerfrei veräußern ggf. Veräußerung noch vor der Änderung (step-up) Parallele Einführung einer Quellensteuer in China und in Deutschland ggf. ohne Anrechnung führt zu deutlich höherer Belastung bislang thesaurierter Gewinne

Und weil das alles zu schwierig ist und das Steuerrecht immer komplizierter wird… erhebt die Finanzverwaltung ab 2007 für verbindliche Auskünfte mindestens 5.000 € und für Verständigungsverfahren mindestens 20.000 € an Gebühren. Eine Änderung des Antrags wird aber schon für 10.000 € angeboten.

Rechtsänderungen in China Änderung der Rechnungslegung / Bewertung beschlossene Steuerreform per 1.1.2008 Abschaffung der Begünstigung von Ausländern Einführung einer Quellensteuer auf Dividenden normierte Gesellschafterhaftung ab 1.1.2006 Neue Accounting Standards for Business Verabschiedung am 15.2.2006 Anwendungspflicht 1.1.2007 bei börsennnotierter AG Wahlrecht bei Unternehmen mit ausländischer Beteiligung Ziel: Angleichung an IFRS Unternehmensgewinn ist künftig eine andere Größe als bisher Bemessungsgrundlage für Steuern ändert sich Einzelfragen: Vorratsbewertung: LIFO unzulässig Leistungen an Arbeitnehmer passivierungsfähig, wenn Arbeitsleistung erbracht wurde (BAV mit nachgelagerter Zahlung und Besteuerung), Urlaubsrückstellung

Änderungen der bilateralen Abkommen / DBA - Betriebsstätte -

Direktgeschäft, Betriebsstätte Direktgeschäft im Ausland Betriebsstätte nach § 12 AO, nicht aber nach Art. 5 DBA (Warenlager) Betriebsstätte nach § 12 AO, und nach Art. 5 DBA KSt und GewSt in D, keine Steuer in China Nur KSt in D, aber keine GewSt (§ 9 Abs.3) keine Steuer in China Keine Steuer in D, Steuer in China Art. 5 (4) DBA Ungeachtet der Absätze 1 bis 3 dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten: a)Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;b)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;c)Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;d)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;e)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;f)eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebene Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

OECD: Aufweichung des Begriffs Betriebsstätte Bisher: Verfügung über feste räumliche Einrichtung Abschlussvollmacht und Wohnsitz Künftig Mehr als 6 Monate Präsenz (ohne Räume) Nutzung fremder Räume reicht aus Annahme der Vollmacht „per se“ d.h. automatische Akzeptanz der akquirierten Aufträge Vertreter / Unternehmer wird persönlich steuerpflichtig Die seit langem angekündigten Änderungen in der Betriebsstättenbesteuerung werden in 2007 durch OECD-Beschlüsse auf den Weg gebracht. 1. Bisherige strenge Auslegung des Art.5 OECD-MA Bisher begründeten insbesondere zwei Faktoren eine Betriebsstätte, nämlich die „feste Einrichtung mit Verfügungsbefugnis“ und die „Tätigkeit des Unternehmens“, welche zumindest teilweise über diese feste Einrichtung betrieben wird. Eine Tätigkeit wird regelmäßig dann angenommen, wenn eine Vollmacht zum Geschäftsabschluss vorliegt und die in der festen Einrichtung durchgeführten Handlungen nicht nur eine Vorbereitungs- oder Hilfsfunktion für die Tätigkeiten des Unternehmens hat. (z.B. ausschließliche Auslieferungslager, Show-Rooms etc.) 2. Zukünftige Auslegung gemäß Änderung des Kommentar zu Art. 5 OECD-MA a) Zeitliche Präsenz Zukünftig wird schon dann eine Betriebsstätte anzunehmen sein, wenn ein Unternehmen mehr als sechs Monate in einem Staat tätig ist, unabhängig davon, ob es sich um einen zusammenhängenden Zeitraum handelt, oder nicht. Auch wiederkehrende Tätigkeiten wie etwa periodische Wartungsarbeiten oder die wiederholte grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen können daher schon eine Betriebsstätte begründen. Diesem Gedanken folgend kann selbst der Betreiber eines Schaustellungsbetriebs eine Betriebsstätte in einem anderen Staat begründen, wenn er jedes Jahr auch nur für ein paar Wochen auf dessen Gebiet seine „Bude“ aufstellt. b) Räumliche Präsenz Noch einschneidender ist jedoch der zukünftige Verzicht auf das Merkmal der Verfügungsbefugnis bezüglich der festen Einrichtung. Damit wird künftig eine Betriebsstätte schon dann anzunehmen sein, wenn lediglich eine Geschäftseinrichtung in einem fremden Staat genutzt wird. Demnach begründet allein schon der Aufenthalt mit geschäftlicher Tätigkeit in einem fremden Staat eine so genannte „Dienstleistungsbetriebsstätte“ und damit die Steuerpflicht. c) Vertreter und Abschlussvollmacht Ebenfalls von erheblicher Bedeutung ist die Neuregelung bezüglich Vertretern eines Unternehmens im Ausland. Im Gegensatz zur früheren Regelung ist es zukünftig nicht notwendig, dass der Vertreter einer Firma im Land in dem er tätig ist einen Wohnsitz hat oder eine Geschäftseinrichtung unterhält. Allein die regelmäßige Anwesenheit in dem Staat reicht aus um eine Vertreterbetriebsstätte zu begründen. Eine weitere Aufweichung erfährt auch die Anforderung an die viel beschriebene Abschlussvollmacht. Zukünftig wird es ausreichen, wenn das Unternehmen die eingehenden Aufträge des Vertreters automatisch akzeptiert. Eine Vollmacht für den Vertreter ist dann entbehrlich, da diese „per se“ angenommen wird. Dies hat nicht nur für das im Ausland tätige Unternehmen steuerrechtliche Konsequenzen, es betrifft auch den Vertreter selbst. Ist dieser nämlich für ein Unternehmen mit Betriebsstätte tätig, bedeutet dies auch für Ihn in aller Regel die persönliche Steuerpflicht in diesem Land. 3. Fazit Um eine Doppelbesteuerung zu verhindern werden die Unternehmen zukünftig gut beraten sein, der Frage nach einer Betriebsstätte erhöhte Aufmerksamkeit zukommen zu lassen. Wenn Zweifel zu einer möglichen Betriebsstätte bestehen, empfiehlt es sicher lieber gleich eine Gesellschaft auf dem Gebiet des anderen Staates zu errichten, anstatt in endlose Diskussionen mit dem zuständigen Finanzamt zu verfallen und letztlich eine Doppelbesteuerung zu riskieren. Zur Erinnerung sei noch einmal erwähnt, dass bei der Annahme einer Betriebsstätte die Körperschaftsteuer in dem jeweiligen Land auch nachträglich in vollem Umfang zu errichten ist, unabhängig davon, ob schon eine Besteuerung im Ansässigkeitsland des Unternehmens stattgefunden hat.

Besteuerungsrecht von Staaten Wer in Deutschland einen Sitz oder Ort der Geschäftsleitung bzw. als Privatperson einen Wohnsitz hat, ist dort mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Dasselbe gilt (u.E. gleichzeitig) auch für China Deutschland besteuert die Vermögens-Nachfolge durch Erbschaft oder Schenkung, China faktisch nicht Jedes Land hat ein eigenes vitales Interesse Steuern einzunehmen Damit besteht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ein Konfliktpotenzial Lösungsversuch: DBA

Doppelbesteuerung ? DBA soll dies verhindern, regelt nur materielles Recht zu Steuern vom Ertrag und vom Vermögen, nicht z.B. ErbschSt, VAT / USt. Verfahrensrecht ist nicht geregelt deutsches Außensteuerrecht und chinesische „cost+Methode“ generieren partielle Doppelbesteuerung Absolute Steuerbefreiung in beiden Staaten gleichzeitig ist aber möglich DBA von 1985 /86 für Steuern auf dem Gebiet der Ertrags- und Vermögenssteuern Vermögensteuer in D abgeschafft, in China gab es diese von vornherein nicht. Faktisch also nur noch ESt, KSt, Income tax Das DBA läßt Doppelbesteuerung explizit zu z.B. für Lizenzgebühren (max. 10% Steuer) oder Veräußerung von Betriebsstätten

Weitere Steuerliche Faktoren Deutschland § 8a KStG: Einschränkung der Eigenfinanzierung AStR: aktive und passive Einkünfte erweiterte Steuerpflicht bei Erbschaft

Weitere Steuerliche Faktoren China Dividenden und Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in China steuerpflichtig, Verlustvortrag China bis zu 5 Jahre, kein Rücktrag Prüfungstätigkeit wird zunehmen Geplante Abschaffung von tax rulings Geplante Quellensteuer auf Dividenden Bislang auf Zinsen, Lizenzgebühren 10% + 5% business tax

Auswirkungen auf die Steuerstrategie

Kernziele einer Steuerstrategie Gesamtbelastung auf Ebene der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter soll minimiert werden Flexible Anpassung an Veränderungen Vermeidung von Steuerrisiken Haftung, abhängig von Rechtsgestaltung Mehrfachbesteuerung

Ganzheitliche Betrachtung ist gefragt Mehrjahresentwicklung im Blickfeld Scheingewinnbesteuerung vermeiden Dynamische Strategie versus statische Installation Tax benefits sollen genutzt werden Gesellschafter-Besteuerung individuell berücksichtigen Mehrjahresbetrachtung Erfordert Planung Struktur der Beteiligung prüfen, ggf. step-up Ausschüttungspolitik Scheingewinne Verlustabzug, Verlustverrechnung Dynamische Strategie Kompetenzen und Funktionen geplant zuordnen Ggf. Trennung von Produktion und Handel zwecks Erhalt des encouraged status Einmalgewinne in steuerfrei Zeit verlagern Tax benefits sollen genutzt werden 2+3 in China Steuerfreie Rücklagenbildung in Deutschland Steuerfreier Verkauf von Kapitalbeteiligungen in Deutschland Nachgelagerte Besteuerung von Anteilsoptionen und Altersvorsorgemodellen

Steuerliche Gefahren bei der Trennung / Transfer von Ergebnis Stützung einer Auslandstochter führt zu AK auf die Beteiligung, nicht zu abzugsf. BA Stützung der Mutter über Verr.preise führt bei Aufdeckung zu Doppelbesteuerung China-GF oft durch dt. Gesellschaft getragen Höhe der Verrechnungspreise ggf. vGA Produktions- Sourcing- und Vertriebsergebnis Ob offen im Rahmen eines Entsendevertrages geregelt oder ganz bzw. teilweise verdeckt gestaltet werden nicht selten die Vergütungen der Expatriates bzw. auch die GF-Vergütungen wirtschaftlich von der Obergesellschaft getragen. Damit wird einerseits das Verursacher-Prinzip durchbrochen und es besteht die Gefahr von vGA bzw. n.a. BA. Gleichzeitig besteht die Gefahr der Annahme von Untreue Dokumentation der Verrechnungspreise at arms length Prinzip

kurzfristig umsetzbare Empfehlung Kompetenzen prüfen, Betriebsstätten ja / nein Tax rulings effizient schützen und nutzen operatives Ergebnis in China besteuern Beteiligungs- und Finanzierungsergebnisse in Deutschland ansiedeln Encourages status mit tax applies kann gewährt werden, entfällt aber rückwirkend wenn Produktionsumsatz unter 50% liegt Empfehlung: getrennte Gesellschaften Doppelstöckige Strukturen in China vermeiden Es kann Sinn machen, noch in 2006 eine (zusätzliche) Gesellschaft mit tax ruling zu errichten (nicht nur Steuergründe sehen.

Mittelfristige Steuerstrategie Einfluss des Europa-Rechts zur strukturellen Veränderung nutzen Ausschüttungspolitik vor dem Hintergrund künftiger Quellenbesteuerung in D und CN Auslandsvermögen vor dem Hintergrund ErbschSt / SchekSt prüfen Beteiligungen in andere europäische Gesellschaften übertragen, andere DBA-Regelungen nutzen Betriebsstättenverluste ggf. abziehbar, Steuerbescheide unbedingt offen halten Derzeit keine Quellensteuer in China, Dividenden in deutscher GmbH steuerfrei Beim Anteilseigner derzeit Halbeinkünfte, .U. Steuer null. Künftig Pauschalbesteuerung

Ebene Gesellschaft – Gesellschafter Zuordnung von Anstellungsverhältnissen Struktur der Gesellschaft entscheidet über Dividendenbesteuerung Direkte Verlustverrechnung bei rep.office in der Hand der Gesellschafter (einzeln oder als Personengesellschaft) Zuordnung von Anstellungsverhältnissen Erhalt bzw. Gestaltung des SV-Status Verfallbarkeit erworbener BAV Bestandsfestigkeit von Tantiemevereinbarungen Volle oder partielle Steuerpflicht in China Dividendenbesteuerung In der GmbH steuerfrei, Privat Halbeinkünfte Direkte Verlustverrechnung Verlustrücktrag möglich in D

Parallel-Struktur vermeidet Konzern und spart Steuern A- GmbH China- Gesellschaft Holding 100% D CH Verkauf einer wesentlichen Beteiligung von der A-GmbH an Holding erfolgt steuerfrei Bei Wert der Beteiligung größer Buchwert führt der Verkauf zu einem steuerfreien Gewinn und damit zur Bonitätsverbesserung der A-GmbH Die Holding kann neben der Finanzierungslesitung auch als Handelsplattform im Verhältnis zu China diesen. Bei reinem drittlandsbezug bleiben die Margen in der Schweiz mit ca. 8% sehr niedrig besteuert. Modell einet sich bei sourcing in China wie auch bei Einkauf für China, soweit die Ware nicht in die Schweiz gelangt oder aus der Schweiz stammt.

Operatives Ergebnis steuerfrei bzw. Steuer max 25% CH Holding Marge besteuern mit 8% China- Gesellschaft Operatives Ergebnis steuerfrei bzw. Steuer max 25% Gesellschafter A-GmbH Dividende zur Hälfte steuerfrei ev. Abgeltungssteuer 25% Dividende steuerfrei ev. Quellensteuer CN 10%

Grundlagen einer Gesamt-Steuerstrategie China bietet (noch) begrenzte tax-holidays an Regulärer Steuersatz beträgt derzeit ca. 33%. Besteuerung von Verlusten nach der cost+ Methode Deutschland plant eine Reform der Unternehmenssteuer mit dann ca. 29% Steuern Schweiz als Standort einer möglichen Holding und Auslands-trading-company verlangt 5%

Steuern im internationalen Umfeld Jedes Land hat ein eigenes vitales Interesse Steuern einzunehmen. Wer in Deutschland wohnt, ist hier mit seinem Welteinkommen steuerpflichtig. Wer im Ausland tätig wird, steht unter erhöhter Beobachtung und hat besondere Pflichten zu erfüllen China erhebt gleichzeitig Anspruch auf die Besteuerung

Doppelbesteuerung Soll verhindert werden durch DBA Bilaterale Abkommen sollen dies zu erreichen helfen, klappt aber nur bedingt, Verfahrensrecht ist nicht geregelt deutsches Außensteuerrecht und chinesische „cost+Methode“ generieren partielle Doppelbesteuerung

gleitender Übergang des Besteuerungsrechts DBA Deutschland-China (nur materielles Recht) Unselbständige Einheit / rep. office rep.office mit Entscheidungsträger Betriebsstätte / selbständiges Unternehmen DBA-Regelung nur für Ertragsteuern

Weitere Steuerliche Faktoren § 8a KStG: Einschränkung der Unternehmensfinanzierung AStR: aktive und passive Einkünfte Dokumentation der Verrechnungspreise Erbschaftsteuer nicht harmonisiert Differenzierte Umsatzsteuerproblematik

Steuersätze in China 25 % nationale Corporate Income Tax ab 2008 +3% lokale Corporate Income Tax 15% in Sonderwirtschaftszonen Zielvereinbarungen (tax ruling) möglich

Umsatzsteuer VAT (Value Added Tax) Regelsatz 17% auf Warenverkauf Lohnfertigung Reparatur- und Ersatzleistungen Keine vollständige Erstattung beim Export (Regelsatz der Erstattung 13%) Anerkennung als Steuerschuldner nötig, um offizielle Steuerrechnungen (fabiaus) ausstellen zu dürfen)

Umsatzsteuer : Business Tax Regelsatz 3 oder 5% wird erhoben auf Beratungsleistungen Vermietung Darlehenshingabe Lizenzen Steuersatz im Bereich Unterhaltung bis zu 20%

Besteuerung rep. office in China Ist das office mit einem Entscheidungsträger besetzt, dann entsteht ein eigenes Steuersubjekt Deutschland läßt die Ausgaben von 250.000 € dann nicht mehr zum Betriebsausgabenabzug zu, das kostet 95.000 € Steuern. China besteuert nach der cost-plus-Methode einen fiktiven Gewinn, das kostet ca. 25.000 €.

Besteuerung einer Produktionsgesellschaft Encourages status nach Errichtung beantragen, Einfuhr von Maschinen und Anlagen zoll- und USt-frei möglich im Gründungszeitraum tax rule applies führt zu Steuerferien für die ersten beiden Jahre ab Erreichung der Total-Gewinnschwelle + 3 Jahre halber Steuersatz

Besteuerung einer Handels- oder Dienstleistungs-Gesellschaft Kein ecouraged status möglich Regelsteuersatz 33%, künftig 28%

Besteuerung einer gemischten Gesellschaft Encourages status mit tax applies kann gewährt werden, entfällt aber rückwirkend wenn Produktionsumsatz unter 50% liegt Encouraged status meist verbunden mit max. import-rate von 70-80% des Stammkapitals Empfehlung: getrennte Gesellschaften

Besteuerung eines Joint Ventures Sonderstatus mit Befreiung möglich, lokal verhandeln und Angebote vergleichen (tax ruling) Regelsteuersatz aktuell noch 33%

Steuerstrategie Keine „Klimmzüge“ versuchen, aber Gewinne stufenweise legal da entstehen lassen, wo sie wenig Steuern kosten und das Fiskaldenken den Unternehmer nicht diskriminiert Zeitpunkt der Verwirklichung einer „Betriebsstätte“ gem. DBA läßt sich z.B. über die Verteilung von Kompetenz regeln

Fazit

Erst eine halbwegs konkrete Vorstellung vom Inhalt und den Zielen des Geschäfts ggf. in der Zeitreihe ermöglicht die Festlegung einer vorteilhaften Strategie zur Erreichung der Ziele und Eingrenzung von Risiken

Mittelständler brauchen Lösungen, die im Ernstfall nicht das gesamte Unternehmen umwerfen Unverzichtbar ist auch die Analyse der bestehenden Verträge in Deutschland speziell vor dem Hintergrund des geplanten Auslands-Engagements

Gesellschaftsrecht in Deutschland Deutsche Gesellschaft: Satzung beachten, da diese oft ein umfassendes Wettbewerbsverbot und „Allmachtsanspruch“ enthalten Prüfung der gesellschaftsrechtlichen Grundlagen. Folge bei Verstoß: Pflichtverletzung und ev. Untreue des GF; persönliche und unbegrenzte Haftung für alle Risiken

Businessplan erstellen Stufenplan erarbeiten Risikopotenzial bestimmen Kapitalbindung in der Zeitachse erkennen Konzernbildung verhindern Parallele Struktur aufbauen z.B. über Holding in D oder in der Schweiz Kompetenzen und Führungsstruktur festlegen

Empfehlung Nicht schwarz-weiß denken, sondern in den vielen Grau-Stufen dazwischen China muss man erleben. Also hinfahren, mit anderen reden, die dort schon Erfahrungen haben. Vieles ist vor Ort unkomplizierter, als man sich das von zuhause aus vorstellt.