Informationen aus dem Fachbereich Personal 2014

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 Präsentation transkript:

Informationen aus dem Fachbereich Personal 2014 Sie brauchen nicht mitzuschreiben, da ich die datei der MAV zur Verfügung stellen werden. Versammlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ev.-luth. Kirchenkreis Wolfsburg-Wittingen

Themen aktuelle Rechtsprechung des BAG & neue Gesetze GfB-Kräfte - Ende des Übergangszeitraums Ehrenamtsfreibetrag ab 01.01.2015 Fragen 13.11.2014

„Hinweis in eigener Sache“ Die Informationen über Zuständigkeiten etc in der Personalabteilung finden Sie: in Ihrer Kirchengemeinde oder Einrichtung oder www.kirchenamt-gifhorn.de/service/personal 13.11.2014

Text Überschrift Text… 13.11.2014

Aktuelle Rechtsprechung BAG neue Gesetze 13.11.2014

Urlaub Treueleistung, zusätzlicher Erholungsurlaub § 20 Abs. 1 DienstVO Bei Vollendung einer Beschäftigungszeit… 10 Jahre -> 2 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 20 Jahre -> 4 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 30 Jahre -> 6 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub 40 Jahre -> 8 Tage zusätzlicher Erholungsurlaub Anspruch erst bei Vollendung! Das Bundesarbeitsgericht hat aktuell entschieden, dass der Anspruch auch entsteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis am gleichen Tag endet. (BAG-Urteil, Az. 10 AZR 635/13) 13.11.2014

RV-Leistungsverbesserungsgesetz Der Bundestag hat das Gesetz über Leistungsver-besserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) beschlossen (01.07.2014). Es sieht unter anderem Folgendes vor: die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit Vollendung des 63. Lebensjahres sowie die Möglichkeit des Hinausschiebens der Beendigung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus Zu 1.) Warum erwähne ich das hier? Die Voraussetzungen zu diesem Rentenbezug prüft der Rentenversicherungsträger! Aber das Dienstverhältnis endet nicht automatisch => Kündigung oder Auflösungsvertrag sind erforderlich. 2.) Wir kennen bisher nur die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung über die Regelaltersgrenze hinaus. Hier ist ein Antrag zu stellen, der Arbeitgeber muss nicht zustimmen. Die inhaltlichen Voraussetzungen prüft der Rentenversicherungsträger 13.11.2014

MiLoG ab 01.01.2015 Ab dem 01.01.2015 tritt das Mindestlohngesetz in Kraft. Mindestlohn: 8,50 € Unser „Mindestlohn“: 9,40 € (E 1 Stufe 2 TV-L) Also kann das Gesetz von uns ignoriert werden? 13.11.2014

MiLoG ab 01.01.2015 NEIN! Das Gesetz regelt u.a. auch: erhöhte Dokumentationspflichten für Arbeitszeiten für GfB-Kräfte Ab dem 01.01.2015 müssen alle GfB-Kräfte ihre Arbeitszeit täglich aufschreiben und die Arbeitszeitzettel müssen bis zur Prüfung durch den ZOLL aufbewahrt werden. erhöhte Dokumentationspflichten bei Arbeitszeitkonten Wenn AZ-Konten vereinbart sind, dann müssen sowohl die Arbeitszeit als auch die monatlichen Bewegungen (+/-) dokumentiert werden. -> Rundschreiben der Landeskirche/Personalabteilung Warum erzähle ich das? Bußgeld bei Dokumentationsverstoß bis 30.000,-€ 13.11.2014

Minijobs bis 450,-€ - Ende des Übergangszeitraums - 13.11.2014

Minijobs bis 450,- Zum 01.01.2013 wurde die Geringfügigkeitsgrenze von 400,- € auf 450,-€ angehoben. Übergangszeitraum für die Umsetzung der Änderungen endet zum 31.12.2014: z.B. bisher: Rentenversicherungsfrei, Aufstockung für Rentenversicherungsbeitrag möglich jetzt: Pflicht zur Rentenversicherungsbeitrag, aber einmalige Möglichkeit auf Verzicht zur Versicherungspflicht Alle betroffenen Mitarbeiter/innen werden bis Ende November angeschrieben, um sich u.a. zum Verzicht zu äußern. WICHTIG: Der Verzicht kann nur einmal und bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses festgelegt werden. 13.11.2014

Ehrenamtsfreibetrag 13.11.2014

Ehrenamtsfreibetrag § 26a EStG: Ehrenamtsfreibetrag Steuerfrei sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst … einer juristischen Person des öffentlichen Rechts … bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. -> gilt nicht bei Inanspruchnahme des Übungsleiterfreibetrags Verfahren im Kirchenkreis war bisher uneinheitlich. Klärung durch letzte Lohnsteuerprüfung! Ergebnis der Prüfung: Jede Körperschaft des öffentlichen Rechts (KGM, KK und deren unselbstständigen Einrichtungen dürfen den Ehrenamtsfreibetrag einsetzten/ermöglichen. 13.11.2014

Ehrenamtsfreibetrag Folgen: Berufsgruppenunabhängige Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags solange KdöR Anstellungsträger und GfB-Kraft. Anschreiben der betroffenen Mitarbeiter/innen mit Anfrage, ob und in welcher Höhe der Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch genommen werden soll. Zu 1. Pfarrsekretärinnen, Küster/innen, Reinigungskräfte, etc. Vor- und Nachteile: 720,-€ oder 60,-€ pro Monat werden steuerfrei ausgezahlt „bar auf Tatze“ Damit muss der Mitarbeiter/in die Entscheidung treffen, ob mehr ausgezahtl werden soll oder ob etwas für die Rente getan werden soll. 13.11.2014

Fragen 22.10.2013

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!