Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule KESB Oberland West, Frutigen Maruša Dolanc.

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 Präsentation transkript:

Kindesschutz – Zusammenarbeit zwischen der neuen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und der Schule KESB Oberland West, Frutigen Maruša Dolanc Oswald, lic.phil. Psychologin FSP, Behördenmitglied Wissensapéro der Gesamtschulleitung Frutigen, Kandergrund und Kandersteg 19.03.2014, Aula Oberstufenschule Frutigen KESB Oberland West

Wer sind die KESB? Was machen die KESB? KESB Oberland West

Organigramm KESB Oberland West Behörde/Spruchkörper Ursula Reichenbach , Juristin, Präsidentin Claudio Ciabuschi, Sozialarbeiter, Vizepräsident Marusa Dolanc Oswald, Psychologin, Behördenmitglied Geschäftsleitung Behördensekretariat Leitung sozialjuristischer Dienst/Revisorat Rahel Rohr, Dr. iur, Fürsprecherin Kanzlei Sozialjuristischer Dienst Revisorat Doris Iseli, Leitung Joel Stalder, Sozialarbeiter Ivana Müller, Revisorin Priska Lanz, Kauffrau Brigitte Mussi, Sozialarbeiterin Beat Ringgenberg, Revisor Klara Burri, Kauffrau KESB Oberland West

Zuständigkeit / Aufgaben der KESB zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Erwachsenenschutzes zahlreiche gesetzliche Behördenaufgaben im Bereich des Kindesschutzes / Kindesvermögensschutzes / Kindesrechts fürsorgerische Unterbringung (FU) von Erwachsenen zuständig für Vorsorgeauftrag, gesetzliche Vertretung von Erwachsenen (Aufgaben gemäss Sterilisationsgesetz) KESB Oberland West

Aufgaben der KESB (Fortsetzung) Verfahrensleitung und Anordnung von Massnahmen Instruktion / Begleitung von und Zusammenarbeit mit MandatsträgerInnen (BeiständInnen, PriMa, ProMa) Mitwirkung bei ausgewählten Rechtsgeschäften Aufsicht und Steuerung bei laufenden Massnahmen neu per 01.07.2014: diverse Aufgaben im Bereich der gemeinsamen elterlichen Sorge KESB Oberland West

Zusammenarbeit KESB PKA Schulbehörden / Beratungsstellen -sozialarbeit Sozialdienst Jugendamt Pro Werke Ge- meinde KESB SOKOBE (Sozial- psychiatriekonferenz) Polizei Regierungs- statthalteramt    Institutionen / Kliniken Gerichte (Jugend-)Strafbehörden KESB Oberland West

Aufgaben der regionalen Sozialdienste Beratung und Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen auf freiwilliger Basis Sachverhaltsabklärungen im Auftrag der KESB Mandatsführung (Beistandschaften) Vollzug anderer Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes Rekrutierung und Begleitung von privaten Mandatstragenden (PriMa) Pflegekinderaufsicht Alimenteninkasso und -bevorschussung KESB Oberland West

KESB Oberland West

KESB Oberland West

KESB Oberland West

KESB Oberland West

Kindeswohl Sinnhaftigkeit Individualität Zusammenhang Geborgenheit Übersicht Wärme Wertschätzung Liebe Sicherheit Anerkennung Durst gelöscht Selbständigkeit Struktur Ruhe Neue Erfahrungen Anregung Hunger gestillt Zugehörigkeit Lob Rhythmus Schlaf Verbindlichkeit Verantwortung KESB Oberland West

KESB Oberland West

Kindeswohlgefährdung Psychische oder physische Krankheit Folter Vernachlässigung Behinderung Körperliche Misshandlung Sexueller Missbrauch Beziehungsabbruch Verwahrlosung Mobbing Selbstschädigung Entwurzelung Körperstrafe Gewalt Psychische Misshandlung Verwöhnung Sucht Erniedrigung Erwachsenenkonflikt KESB Oberland West

KESB Oberland West

KESB Oberland West

Gefährdung ist relativ, je nach Kind Alter Intensität der Gefährdung Kombination der Gefährdungsmomente Situation Kontext etc.

Art. 29 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern Mängel in Erziehung und Pflege 1  Sind Anzeichen für Mängel in der Erziehung oder Pflege oder für eine anderweitige Gefährdung der Schülerinnen und Schüler vorhanden, informiert die Lehrerschaft oder die Schulleitung die Eltern KESB Oberland West

Art. 29 Abs. 2 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern 2  Nötigenfalls benachrichtigt die Schulkommission die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Zum Schutz des Kindes kann in Ausnahmefällen die Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ohne vorgängige Information der Eltern erfolgen. KESB Oberland West

Weitere Personen und Stellen Art. 25 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenen-schutzgesetzes des Kantons Bern Weitere Personen und Stellen 1  Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bundesrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, namentlich mit a Lehrkräften, b Schulbehörden sowie deren Gesundheits- und Beratungsdiensten, c Betreuungs- und Klinikeinrichtungen, d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden. KESB Oberland West

Was tun, bei Hinweisen auf eine Gefährdung des Kindeswohls hinschauen, beobachten i.d.R. Eltern kontaktieren, Gespräch suchen wenn möglich Massnahmen / Vereinbarungen treffen, Einhaltung überprüfen Schulleitung informieren schulnahe Fachpersonen beiziehen Hinweise dokumentieren KESB Oberland West

Dokumentation der Hinweise Ereignisse, die einen Verdacht und / oder eine Reaktion der Lehrperson ausgelöst haben Kontakte mit den Eltern und dem Kind / Jugendlichen genaue Terminangaben getroffene Massnahmen und Vereinbarungen Erfolg der Massnahmen, Einhaltung der Vereinbarungen beigezogene Fachpersonen und Fachstellen KESB Oberland West

Dokumentation der Hinweise sachlich, keine Vorurteile, keine abwertenden Bemerkungen zwischen Feststellung / Beobachtung und Interpretation trennen Aussagen Dritter als solche kennzeichnen so, dass die Dokumentation wenn nötig weitergegeben werden kann an das Akteneinsichtsrecht der Betroffenen denken an den Schutz Dritter denken KESB Oberland West

Gefährdungsmeldung www.jgk.be.ch: «Merkblatt für Fachstellen: Gefährdung des Kindeswohls» Meldung durch Schulkommission (in Zusammenarbeit mit der Schulleitung) keine Formvorschrift Formular «Meldung einer eventuellen Kindeswohlgefährdung» mit Beilagen Schreiben der Schulkommission mit Dokumentation der Hinweise und des bisherigen Vorgehens KESB Oberland West

Ein Beispiel: Daniel, 12 Jahre, Schüler KbF KESB Oberland West

KESB Oberland West

KESB Oberland West

Vorgehen der KESB bei Gefährdungsmeldung Anhörung (Kind separat / gesamte Familie / nur Erwachsene, evtl. Hausbesuch) Einholen von Berichten / Abklärungsauftrag / Gutachten Beurteilung Entscheid bzgl. Massnahmen Zweite Anhörung / rechtliches Gehör (evtl. Familie zus., evtl. mit weiteren Beteiligten, evtl. nur Erwachsene, evtl. schriftlich)

Übersicht zivilrechtliche Kindesschutzmassnahmen 311 / 312 Entziehung elterliche Sorge = Kind erhält Vormund 310 Aufhebung elterliche Obhut = Fremd- platzierung 308 Beistand- schaft 309 Feststellung Vaterschaft 307 Ermahnung Weisung Aufsicht Hier nur ein Überblick Stufenfolge zu beachten! Dies gehört auch zu den Leitsätzen, die wir vorhin grad gesehen haben. Eingriff in elterliche Sorge wird immer intensiver (ausführen…)

Stufenfolge der Kindesschutzmassnahmen Weisung/Auflagen Eltern sind verpflichtet, die Weisungen zu befolgen, deren Einhaltung wird überwacht Beistandschaft Beistand berät die Eltern in Erziehungsfragen, Schulbelange, Ausbildung auch andere Aufgaben (Unterhaltsregelungen, Überwachung Besuchsrecht) Entzug elterlicher Obhut Eltern behalten die elterliche Sorge, Kind wird durch KESB fremdplatziert, Kind erhält i. d. R. einen Beistand Entzug elterlicher Sorge Elternrechte sind weitgehend entzogen, Kind erhält einen Vormund

Danke fürs Zuhören - Fragen? Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Oberland West Amthaus, Amthausgasse 4, 2. Stock Postfach 74, 3714 Frutigen Telefon: 031 635 22 75 Fax: 031 635 22 99 Email: info.kesb-ow@jgk.be.ch Website: www.be.ch/kesb KESB Oberland West