Arbeitnehmerfreizügigkeit

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
EFAS-Fachtag „Zum aktuellen Stand der Instrumentenreform“
Advertisements

Fachtagung Arbeit schafft Perspektiven
Probleme bei der Anwendung des Ausländerrechts
Ich-AG und andere Kleingründungen
Internationales Personalmanagement
Auslandsentsendung und Beschäftigung ausländischer Forscher:
Für eine „Grüne Grundsicherung“
Die Sozialversicherung in Deutschland Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf
Grundmodul Hinweis für Unterrichtende
Staatsverschuldung in Folge von Hartz 4
Eine Europäische Bürgerinitiative (EBI) – was ist das?
Eingliederungsleistungen nach dem SGB II
Grundlagen des Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialrechts
WIRTSCHAFTSPRÜFER · STEUERBERATER Autor: Michael Peters Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Aktuelles Steuerrecht.
Massengeschäfte Massengeschäften ähnliche Geschäfte Der Öffentlichkeit
Grundlagen des Aufenthalts-, Arbeits- und Sozialrechts
Fachtag zum Thema Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten betriebs-notwendigen Investitionsaufwendungen.
Bildungszentrum Niedernhall
Arbeitsmarktreformen
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Steuerrecht aktuell – EVOSZ in Budapest
Elterngeld. Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen Elterngeld - Anspruchsvoraussetzungen und Höhe der Leistungen.
Das Zuwanderungsgesetz + Hartz 4
BAföG Vorläufige Forderungen der BesetzerInnen der Universität Würzburg an den deutschen Bundestag.
ao. Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer
Homosexuelle Familienplanung
Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente - Aktueller Sachstand
Mag. Marie-Therese Richter, B.A.
Lissabon & co. – Die europäische Dimension der Arbeit
Wirtschaftsverwaltungsrecht
HARTZ IV und die Auswirkungen auf Migrant/innen und Flüchtlinge
Herzlich willkommen! Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Ansprechpartner-System der hessischen Jobcenter(gE) für Haftentlassene
Scheidung und Schule Auswirkungen von Scheidung und Trennung auf Kinder bzw. Jugendliche – Relevanz für die Arbeit an der Schule © Hans-Gerd Gerhards.
Finanzierungsmöglichkeiten der kommunalen Jugendhilfe aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) in der EU - Förderperiode Eva-Maria.
Louis Galik – 8. April 2014 – Bad Wörishofen
Pflichtübung aus Europarecht 16. April 2014
Pflichtübung aus Europarecht 30. April 2014
Pflichtübung aus Europarecht 2. April 2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
1 Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
Erläuterung der Schnittstellenproblematik aus juristischer Sicht
Rechtliches Statement
Materiell-rechtlich betrachtet
Herzlich Willkommen in der Oldenburger Jugendwerkstatt
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Alois Glück, Präsident des Zentralkomitees der deutschen Katholiken
Entwicklung der Hilfeempfänger im SGB II. § 7 Leistungsberechtigte SGB II (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1. –das 15. Lebensjahr.
Barrieren der Inanspruchnahme von Hilfen und Leistungen der Behindertenhilfe in Deutschland Rechtliche Ansprüche und ihre Umsetzung aus Sicht des Landesbehindertenbeauftragten.
Arbeitsmarktreformen
Befristete TV-H Verträge
Pflichtübung aus Europarecht 14. Mai2014 Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Fall Familie O..
Fall Frau O..
Pflichtübung aus Europarecht 3. Einheit Dienstleistungsfreiheit
Zur Situation internationaler Studierender in Österreich
Pflichtübung aus Europarecht 13. Mai 2015
Pflichtübung aus Europarecht 6. Einheit Arbeitnehmerfreizügigkeit Dr. Marie-Therese Richter, BA LL.M.
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Aufenthaltstitel in Deutschland
Familiennachzug! Meine Rechte als Ausländer
Michael Wehner I Fachdienst Ausländerwesen.
Ämterangabe über Folienmaster Landeshauptstadt Dresden Titel der Präsentation Folie: 1 Sozialamt Abt. Wohngeld/Bildung und Teilhabe Landeshauptstadt Dresden.
Freizügigkeitsrecht Rechtsstellung. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.
Seite 1 Dresden, den 15. März 2015 Geflüchtete und geduldete Menschen als Kunden der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit Dresden Team 124 Integration.
Das Arbeits- und Sozialrecht der Europäischen Union.
Unionsbürgerschaft RL 2004/38/EG. Art 21 AEUV Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht für alle Unionsbürger unter dem Vorbehalt des Sekundärrechts Loslösung.
Grundgedanken der Richtlinie:
Dr. Sophie Germont GKV-Spitzenverband, DVKA
 Präsentation transkript:

Arbeitnehmerfreizügigkeit

Personenfreizügigkeit - Gemeinschaftsrecht für alle EU-Mitgliedstaaten Niederlassungsfreiheit + Arbeitnehmerfreizügigkeit Jeder Unionsbürger hat die Möglichkeit, ungeachtet seines Wohnortes in jedem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, unter den gleichen Voraussetzungen eine Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben wie ein Angehöriger dieses Staates.

Rechtsnormen zur Freizügigkeit AEUV Unionsbürger-richtlinie/ Freizügigkeits-richtlinie Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Weisungen Vertrag über die Arbeitsweise der EU + Vertrag über die EU = völkerrechtliche Verträge zwischen EU-Mitgliedstaaten, zul. geä. 01.07.2013 AEUV Harmonisiert Bestimmungen in EU-Mitgliedstaaten zu öffentlicher Ordnung, Sicherheit und Gesundheit für Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern, 29.04.2004 Umsetzung der Unionsbürgerrichtlinie in Deutsches Recht - regelt Einreise und Aufenthalt von Unionsbürgern und ihrer Familienangehörigen, zul. geä. 17.06.2013 z.B. Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin; „von Familienangehörigen freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger darf die Ausländerbehörde neben einem gültigen Ausweisdokument zusätzlich einen Nachweis über die familiäre Beziehung verlangen. „

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 22.09.2014 Ziel: Fälle von Rechtsmissbrauch oder Betrug in Bezug auf das europäische Freizügigkeitsrecht, im Bereich der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sowie bei der Inanspruchnahme von Kindergeld „konsequenter zu unterbinden“ befristete Wiedereinreiseverbote von Amts wegen statt wie bisher auf Antrag Strafbewehrung für die Beschaffung von Aufenthaltskarten/Aufenthaltsbescheinigungen durch unrichtige oder unvollständige Angaben Befristung des Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche verbesserte und erweiterte Zusammenarbeit von Behörden zur Bekämpfung von Schwarzarbeit Einführung einer gesetzlichen Regelung im Einkommensteuergesetz, nach der die Kindergeldberechtigung von der eindeutigen Identifikation von Antragstellern und Kindern abhängig gemacht wird

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 22.09.2014 - Bedeutung ausländerrechtliche Kontrolle wird verstärkt an Sozialleistungsträger outgesourct: Familienkassen, Krankenkassen, Jobcenter sollen künftig ressortfremd in eigener Regie das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen prüfen die Einführung einer Wiedereinreisesperre aus anderen Gründen als der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rechtfertigt erhebliche europarechtliche Bedenken bestehende Diskriminierungen stellen Unionsbürger/innen gegenüber Inländerinnen und Inländern schlechter und stehen gegen die Unionsbürgerrichtlinie

EuGH – Urteil vom 11.11. nichterwerbstätigen Unionsbürgern Hartz IV verweigern nicht erwerbstätige Unionsbürger, die sich allein mit dem Ziel, in den Genuss von Sozialhilfe zu kommen, in einen anderen Mitgliedstaat begeben, können von bestimmten Sozialleistungen ausgeschlossen werden der vom EuGH bestimmte Hartz-IV-Ausschluss betrifft EU-Bürger, die keine Arbeitssuche nachweisen bei einer Aufenthaltsdauer zwischen 3 Monaten und 5 Jahren macht die Unionsbürgerrichtlinie das Aufenthaltsrecht u. a. davon abhängig, dass nicht erwerbstätige Personen über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen

Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Frau Jensen ist 23 Jahre alt und dänische Staatsangehörige mit Partner und zwei gemeinsamen Kindern im Alter von 6 und 3 Jahren vor 6 Monaten nach Berlin gezogen Sie hat keine Berufsausbildung und sucht Arbeit beide Kinder besuchen die Grundschule/Kindergarten der Vater der Kinder hat sich von der Familie getrennt und ist zurück nach Dänemark gegangen Mutter und Kinder leben zunächst von ihren Ersparnissen, bis diese aufgebraucht sind nach 6 Monaten hat Frau Jensen noch immer keine Arbeit gefunden

Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Kindergeld entsprechend der aktuellen Dienstanweisung (DA-KG 2014) wird festgestellt, dass Frau Jensen nach sechsmonatiger Arbeitsuche kein Freizügigkeitsrecht zur Arbeitsuche mehr habe als nicht erwerbstätige Unionsbürgerin nicht freizügigkeitsberechtigt sei, da sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfüge die Familienkasse lehnt die weitere Kindergeldzahlung ab

Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Krankenversicherung bislang war Frau Jensen noch im Rahmen der EHIC über das dänische System versichert. da ihr Lebensmittelpunkt in Deutschland liegt endet die Gültigkeit ihrer EHIC (European Health Insurance Card ) eine frei gewählte deutsche gesetzliche Krankenkasse prüft gem. dem Rundschreiben RS 2014/279 des GKV-Spitzenverbandes vom Juli 2014 das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen und kommt zu dem Ergebnis…

Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Krankenversicherung dass ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche nicht mehr vorliege daher sei weder eine Versicherungspflicht in der Auffangversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gegeben noch eine Aufnahme in die Freiwillige Versicherung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB V möglich die Aufnahme in eine deutsche gesetzliche Krankenkasse wird daher abgelehnt.

Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Arbeitslosengeld II Frau Jensen stellt nach dem Aufbrauchen ihrer Ersparnisse einen Antrag auf Hartz IV das Jobcenter prüft das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen und kommt zu dem Ergebnis, dass Frau Jensen ein Aufenthaltsrecht allein zum Zweck der Arbeitsuche besitze der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II wird daher gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II abgelehnt

Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Ausbildungsförderung Frau Jensen hat sich an die Agentur für Arbeit gewandt Sie könnte eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme absolvieren, um ihre Chancen auf Aufnahme einer Berufsausbildung zu verbessern gem. § 59 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 BAföG ist die Förderung für Unionsbürgerinnen und -bürger in der Situation von Frau Jensen jedoch ausgeschlossen

Praxisbeispiel nach Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Ergebnis Frau Jensen und ihre beiden Kinder sind weiter freizügigkeitsberechtigt. Sie sind sozial ausgeschlossen und mittellos von der Teilnahme an sinnvollen Arbeitsmarktmaßnahmen rechtlich oder faktisch ausgeschlossen die Notfallversorgung im Krankheitsfall wird von der Kommune getragen ebenso wie Leistungen der Jugendhilfe, die sich aus der fehlenden Existenzsicherung und damit einhergehender Kindeswohlgefährdung ergeben können sowie die Notunterbringung bei drohender Obdachlosigkeit

Ergebnis Verschärfungen im Freizügigkeitsgesetz Das „Abwälzen“ auf das soziale Netz der Kommunen wird sich durch die geplanten Änderungen im Freizügigkeitsrecht weiter verstärken statt reduzieren!

Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU - verpasste Chance! Rechtsanspruch auf Teilnahme an Integrationskursen mit klaren Regelungen zur Kostenbefreiung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auch für kroatische Staatsangehörige ein unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt Leistungsausschlüsse und mittelbare Diskriminierung beim Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger abschaffen Zugang zur Ausbildungsförderung nach dem SGB III entsprechend den Vorgaben des EUGH schaffen

Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU - verpasste Chance! bürokratische Regelungen beim Zugang zum Kindergeld vereinfachen und beschleunigen europarechts- und verfassungskonforme Regelung zum Zugang zu existenzsichernden und fördernden Leistungen nach dem SGB II und SGB III

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Vielen Dank für das tolle Beispiel an Claudius Voigt von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.