Rechtsfragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Rechtsanwalt Peter Wiechmann Saulheim.

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 Präsentation transkript:

Rechtsfragen der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Rechtsanwalt Peter Wiechmann Saulheim

Welche Rechte sind zu beachten?  Persönlichkeitsrechte Das Recht, in Ruhe gelassen zu werden  Urheberrechte Rechte an Arbeitsergebnissen Dritter  Markenrechte Schutz des Produktnamens von Markenartikeln  Rechte der Mitbewerber Schutz vor unlauterem Wettbewerb

Populäre Irrtümer (1)  „Was andere schon veröffentlicht haben, darf auch ich für meine Eigendarstellung verwenden“  Das Internet als Fundgrube: Übernahme von Fotos, Grafiken, Stadtplänen  Nutzungsrechte müssen von jedem, der geschützte Leistungen verwenden möchte, separat erworben werden

Populäre Irrtümer (2)  „Ich habe für den Fotoabzug gezahlt, also darf ich ihn auch für meine Werbung benutzen“  Eine Veranstaltung Ihres Unternehmens. Ein Pressefotograf macht Fotos, von denen er Ihnen auf Ihre Bitte hin einige Abzüge überlässt. Sie verwenden die Bilder in Ihrem Unternehmensprospekt und bekommen Ärger.  Durch Veräußerung eines Werkexemplars werden im Zweifel keine Nutzungsrechte eingeräumt.

Populäre Irrtümer (3)  „Einen Zeitungsartikel über mich darf ich nachdrucken und an meine Kunden verteilen, weil ich Gegenstand der Berichterstattung bin“  Sie möchten Ihren Kunden zeigen, was für eine tolle Resonanz Ihr Unternehmen in der Presse gefunden hat und erstellen einen Pressespiegel.  Die Tatsache, dass Sie sich den Medien als Objekt der Berichterstattung zur Verfügung gestellt haben, begründet kein Recht auf Verwendung des Berichts durch Sie.

Welche Folgen kann das haben?  Unterlassungsansprüche Abmahnung durch Rechtsanwalt des Verletzten Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung Zahlung von Rechtsanwaltskosten des Verletzten  Schadensersatzansprüche Mindestens: Zahlung der üblichen Lizenzgebühr evtl. Schmerzensgeld Rechtsanwaltskosten  Strafanzeige Vorsätzliche Urheberrechtsverletzungen sind strafbar

Beispielrechnung: unerlaubte Fotonutzung im Internet  Unterlassung weiterer Nutzung (Streitwert: EUR)  Rechtsanwaltskosten für Abmahnung: 756 EUR  Prozesskostenrisiko bei Verweigerung der Unterlassungserklärung: mind EUR (nur 1. Instanz)  Schadenersatz für bisherige Nutzung  Übliche Lizenzgebühr für Werbung und PR-Verwendung: 150 bis 400 EUR  Evtl. Verletzerzuschlag von 100% wegen Nichtnennung des Fotografen  Rechtsanwaltskosten für Geltendmachung des Anspruchs: 61 bis 121 EUR  Prozesskostenrisiko bei Verweigerung der Zahlung: mind. 270 EUR (nur 1. Instanz)

Persönlichkeitsrecht  Fotos von Menschen: Keine Aufnahme ohne Einwilligung Keine Veröffentlichung ohne Einwilligung Keine Verwendung für Werbezwecke ohne Einwilligung  Namensnennungen: Keine Bezugname auf Personen oder Unternehmen in der Werbung ohne Einwilligung

Welche Leistungen schützt das Urheberrecht?  Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst d.h. gestalterische Leistungen (persönliche geistige Schöpfungen) Romane, Gedichte, Reden aber auch Berichte, Reportagen, Features und ganz allgemein: pfiffige Texte Gemälde, Skulpturen, Fotokunst aber auch Karikaturen, Comic-Figuren, Logos und ganz allgemein: peppige Illustrationen Stadtpläne Musik

Urheberrecht: Was ist sonst noch geschützt?  Bestimmte nicht-schöpferische Leistungen, nämlich: -Darbietungen von Schauspielern, Sängern (Leistungsschutz ausübender Künstler) -einfache Fotos und Filme (Leistungsschutz des Licht- und Laufbildners) -Tonaufnahmen (Leistungsschutz des Tonträgerherstellers)

Welche Rechte hat der Urheber?  Verwertung in körperlicher Form  Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht  Verwertung in nicht-körperlicher Form  Allgemein: jede öffentliche Wiedergabe  z.B. Vortrag, Aufführung, Sendung, On-demand-Nutzung in Datennetzen  Urheberpersönlichkeitsrechte  Schutz gegen Veränderung und Entstellung  Namensnennung

Legale Nutzung durch Erwerb von Nutzungsrechten (1)  Die Überlassung eines Werkstücks/einer Kopie beinhaltet nicht automatisch die Einräumung von Nutzungsrechten  Beispiel: Das Honorar für das vom Fotografen angefertigte Familienportrait umfasst i.d.R. nur den Werklohn für die Herstellung der Fotografie und keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte.

Legale Nutzung durch Erwerb von Nutzungsrechten (2)  Der Erwerb von Nutzungsrechten für einen bestimmten Verwendungszweck beinhaltet keine Nutzungsrechte für anderweitige Verwendungen  Beispiel: Ein Foto, das speziell zur Gestaltung einer Image-Broschüre angefertigt wurde, darf nicht ohne gesonderte Vereinbarung auch für den Internetauftritt des Unternehmens genutzt werden

Legale Nutzung durch Erwerb von Nutzungsrechten (3)  Wurden alle Nutzungsrechte per buy-out pauschal erworben, sind nur solche Nutzungen erfasst, die zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt waren. Rechte für neue, später bekannt gewordene Nutzungsarten müssen nacherworben werden.  Beispiel: Material, das ein Fotograf für das 25jährige Firmenjubiläum 1980 aufgenommen hat, darf für das 50jährige Firmenjubiläum 2005 nicht ohne weiteres in Online-Medien verwendet werden, da diese erst seit ca bekannt sind.

Gefahr der Entdeckung  Suchmaschinen im Internet sind als Text- und Bildfahnder verwendbar  Professionelle Fotografien werden durch digitale Wasserzeichen gesichert, die nicht sichtbar sind und nicht entfernt werden können  Das professionelle Aufspüren von Rechtsverstößen im Internet ist mittlerweile ein lohendes Geschäft für hierauf spezialisierte Detekteien.

Fazit  Der Preis für den auf Bestellung erstellten Text eines Journalisten oder legal erworbene Bildmotive ist deutlich günstiger als die Kosten für Abmahnung und Schadensersatz bei illegaler Nutzung.