"Berufsbildungsgesetz – ein Meinungsaustausch für Ausbilder" Dr. Esko Horn Arbeitsgericht Hamburg
§ 1 Abs. 3 BBiG: Unterschied zum Arbeitsvertrag? Privater Vertrag „Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit (...) berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.“ Unterschied zum Arbeitsvertrag? Privater Vertrag Weisungsgebundenheit Erbringung von Diensten An sich keine Arbeitsleistung geschuldet!
„Sorten“ der Berufsausbildung Anerkannter Ausbildungsberuf Ausbildung nur nach Ausbildungsordnung min. 2, max. 3 Jahre Nicht anerkannte Ausbildungsberufe Nur, wenn man > 18 Jahre
„Muss“, wenn Ausbildungsziel in verkürzter Zeit erreicht wird (Vorbildung; Leistung; Erfahrungen aus beruflicher Tätigkeit Beidseitiger Antrag Folge nicht eine Vorverlegung der späten Ausbildungsjahre (höhere Vergütung) Verkürzung der Ausbildungszeit Seltener Ausnahmefall (z.B. Krankheit o.ä.) Lag die Verlängerung an Ausbilder, macht sich dieser ggf. schadensersatzpflichtig Verlängerung der Ausbildungszeit
Schriftform Mit Inhalt des § 11 BBiG (insb. Benennung der möglichen Kündigungsgründe; Hinweis auf Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen; Entgeltfragen) Regelungen, welche den Auszubildenden nach Ausbildung binden, sind unzulässig, z.B. Verpflichtung zum Abschluss eines ArbV (es sei denn, in den letzten 6 Monaten geschlossen) Vertragsstrafen Rückzahlungsklauseln Kündigungssausschluss Ausbildungsvertrag § 102 Abs. 1 BBiG Ordnungswidrigkeit Schadensersatz (wenn z.B. Frist versäumt, auf die nicht hingewiesen wurde. Folgen der Verletzung
Pflichten des Auszubildenden Gesetz: Soll sich bemühen, das Ziel zu erreichen Nur solche der Ausbildung „Bier holen“; Autowaschen; Garten umgraben Sorgfaltsmaßstab je nach Ausbildungsstand Sorgfältige Ausübung der Aufgaben Teilnahmeverpflichtung Berufsschulunterricht An sich nur, wenn Weisung „billig“ Aber BAG aus 2012: Solange Unbilligkeit nicht durch Gericht festgestellt, entfaltet sie Bindung Konflikt mit allg. Persönlichkeitsrecht „Whistleblowing“ Weisungsgebundenheit
Pflichten des Ausbildenden Gesetz: Soll dafür sorgen, dass Ziel erreicht wird Selbst oder durch geeigneten Ausbilder Erfolgt keine Ausbildung, so kann Auszubildender SchE geltend machen, wenn er Prüfung nicht besteht Ausbildung Kostenlos; erfolgt dies nicht, kann sich der Azubi jene auf Kosten des Ausbilders anschaffen Ggf. auch nach der Ausbildungszeit, wenn für die Prüfung benötigt Nicht solche, welche in der Berufsschule benötigt werden Ausbildungsmittel
Azubi ist anzuhalten Nachweise sind zu überprüfen Entgeltliche Freistellung für Schulveranstaltungen Zeugnis immer, auch ohne Verlangen des Azubis Berufsschule/Ausbildungsnachweis/ Zeugnis charakterlich Keine körperliche Gefährdung Keine sittliche Gefährdung Förderung
Vergütung Angemessene Höhe Min. jährl. Anstieg Ausbildungsjahr maßgeblich Anrechnung von Sachwerten z.B. Wohnung Max. 75 % Mehrarbeit Fälligkeit am Ende des Monats Unterhalt, aber auch für Arbeitsleistung
Vergütung ohne Leistung Berufsschulzeit Wenn Unterricht ausfällt, muss Azubi in den Betrieb kommen Wenn Ausbildung unterbrochen („Maschinenschaden“) Azubi muss sich aber bereithalten Persönliche Verhinderung Geburt/Heirat/Umzug/Krankheit Familienangehöriger Ausbildungsunfähigkeit
Vorherige Praktika, AVe werden angerechnet Probezeit Min. 1 Monat, max. 4 Monate Vorherige Praktika, AVe werden angerechnet Kündigung jederzeit ohne Grund möglich Andere Regelungen unwirksam (z.B. befristeter Vertrag mit Verlängerungsmöglichkeit nach Bewährung)
Mit Ablauf der Ausbildungszeit Ende der Ausbildung Aufhebungsvertrag Mit Ablauf der Ausbildungszeit Ergibt sich aus Ausbildungsordnung; auch, wenn Prüfung erst nach Ausbildungszeit erfolgt Vorsicht bei Weiterarbeit nach Ausbildungszeit (§ 24 BBiG); gesondert vereinbaren Abschlussprüfung vorzeitig bestanden Ende mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses Abschlussprüfung nicht bestanden Vertrag verlängert sich auf Verlangen bis zur nächstmöglichen Prüfung (auch dritter Versuch!), längstens aber ein Jahr
Kündigung Allgemein zu beachten Schriftform (insbesondere Unterschrift) Mitteilung der Gründe Originalvollmacht (§ 174 BGB) Betriebsratsanhörung Zustellung an gesetzlichen Vertreter (§ 113 BGB gilt nicht) Probezeitkündigung Keine Erörterungspflicht Jederzeit fristlos (§ 622 BGB gilt nicht)
Kündigung nach Probezeit Ausbilder Nur, wenn wichtiger Grund gegeben Azubi Wichtiger Grund (wie Ausbilder) Aufgabe oder andere Ausbildung
- erhöhte Anforderungen Allgemein: - erhöhte Anforderungen - Jugendliches Alter zu berücksichtigen - Ausbildungsziel erheblich gefährdet - Fortsetzung unzumutbar - Abmahnung Ausbilder - Häufiges Zuspätkommen - Unentschuldigtes Fehlen - Vorgetäuschte AU - Grobe Beleidigungen - Straftaten - Schließung der Betriebsstätte Azubi - Tätlichkeiten - Grobe Ehrverletzungen - Weigerung, Azubi zu Fortbildungskurs zu schicken - Verlust der Ausbildungsberechtigung § 23 BBiG SchE
§ 98 Abs. 2 BetrVG Abberufung betrieblicher Ausbilder Betriebsrat kann Bestellung eines Ausbilders widersprechen Betriebsrat kann auch Abberufung eines Ausbilders beantragen Wenn: Fachliche Eignung nicht gegeben Persönliche Eignung nicht gegeben Vernachlässigung der Aufgaben § 78 a BetrVG Übernahme gegen den AG-Willen AZUBI ist Mitglied der JAV oder des Betriebsrates Ausbilder muss 3 Monate vor Ende mitteilen, dass er Azubi nicht übernehmen möchte Verlangt Azubi innerhalb der letzten 3 Monate Übernahme, so muss Azubi übernommen werden Möglich aber ggf. Auflösung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!