Jugendrecht und Jugendschutz

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 Präsentation transkript:

Jugendrecht und Jugendschutz Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Übersicht I. Schulbezogenes Jugendrecht II. Schutzvorschriften III. Fallbeispiele IV. Suchtprävention Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Schulbezogenes Jugendrecht 1. Allgemeine Grundbegriffe Rechtsfähigkeit beginnt mit der Vollendung der Geburt (unterhaltsberechtigt, erbfähig …) nicht Schulen; können keine Verträge abschließen oder erben  Grundrechtsfähigkeit: auch Kindern stehen die Grundrechte des GG zu. Man unterscheidet aber zwischen Grundrechtsfähigkeit und Grundrechtsmündigkeit: Ist die Fähigkeit, Grundrechte selbständig geltend zu machen. Hängt auch von der geistigen Urteilsfähigkeit ab. Religionsmündigkeit 14 J. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Schulbezogenes Jugendrecht 1. Allgemeine Grundbegriffe Geschäftsfähigkeit Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbstständig voll wirksam abschließen zu können. Bis Vollendung 7. Lebensjahr keine Geschäftsfähigkeit. 7. – 18. Jahr beschränkte Geschäftsfähigkeit.  Deliktfähigkeit Verantwortlichkeit für Schäden bis zum 7. Jahr nicht verantwortlich; 7 – 18. abhängig von der geistigen Reife; (Eltern nur bei Aufsichtspflichtverletzung)   Schuldfähigkeit: strafrechtliche Verfolgung ab 14. Lebensjahr; 14 – 18 Jugendgerichtsgesetz Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Schulbezogenes Jugendrecht 1. Allgemeine Grundbegriffe   1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 Minderjähriger Volljähriger Kind Jugendlicher Heranwachsender rechtsfähig geschäftsunfähig beschränkt geschäftsfähig voll geschäftsfähig strafunmündig beschränkt strafmündig voll strafmündig ev. Jgdstrafrecht religionsunmündig Zustimmung voll religionsmündig   schulpflichtig entspr. SchG Recht auf Kindergartenplatz eidesfähig ausweispflichtig wahlberechtigt ehefähig ehemündig Führerschein: Mofa M / A1 A / B / CE Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

I. Schulbezogenes Jugendrecht 2. Schutzvorschriften sexuelle Handlungen an Kindern sind grundsätzlich strafbar (§176 StGB) Schutz der Minderjährigen (=Schutzbefohlene) in besonderen Abhängigkeitsverhältnissen (z. B. Schulverhältnis) Sexueller Missbrauch Misshandlung Weitergabe gewaltverherrlichender oder pornographischer Schriften. Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Lehrkräften und disziplinarrechtliche Konsequenzen möglich. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Schutzvorschriften 3. Jugendschutzgesetz (JuSchG) Vorschriften sind insbesondere bei außerunterrichtlichen Veranstaltungen und schulischen Veranstaltungen der SMV von Bedeutung. Man unterscheidet zwischen Personensorgeberechtigten (Eltern) und Erziehungsbeauftragten (z. B. Lehrer) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Schutzvorschriften 3. Jugendschutzgesetz (JuSchG) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

II. Schutzvorschriften 3. Jugendschutzgesetz (JuSchG) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Fallbeispiele Ausgangsituation: sie führen als verantwortliche Lehrkraft jeweils eine außerunterrichtliche Veranstaltung durch: 1. Gaststättenbesuch a) sie werden mit ihrer 6. Klasse bei einem Ausflug von einem länger andauernden Regen überrascht und wollen eine Gaststätte aufsuchen b) Schüler wollen auf einer Studienfahrt Wein und Bier zum Essen trinken c) ein 17-Jähriger trinkt ein Vodka-Mixgetränk mit 4,5% Alkoholgehalt auf einer Fasnetveranstaltung der SMV. a) Zum Essen und Trinken darf man mit jeder Alterststufe in ein Lokal b) unter 14 nein! 14 – 16 Jahre ???  Schulveranstaltung c) Branntweinhaltige Getränke! / auf Schulveranstaltung kann Alkohol verboten werden. / Schüler?  Öffentliche Veranstaltung? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

III. Fallbeispiele 2. Discobesuch 3. Kinobesuch 4. SMV-Disco Auf Studienfahrt in London oder Berlin wollen sie mit ihrer Klasse eine Diskothek aufsuchen. Wenn Eltern Einverständnis erklären ja. Polizei rät den Eltern ab. Hausherr (Discobesitzer) hat das entscheidende Recht. Sie wollen mit ihrer Klasse während einer Studienfahrt abends einen Film im Kino ansehen Ja, aber Altersfreigabe beachten. Ebenfalls Uhrzeit beachten. Sie sind Verbindungslehrer – die SMV führt Veranstaltungen durch (Faschings- Disco …) der Schülersprecher schließt Verträge ab. Geht nicht, Schüler dürfen keine Verträge abschließen. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

Lesen Sie bitte die ausgeteilte Verwaltungsvorschrift IV. Suchtprävention Aufgabe Lesen Sie bitte die ausgeteilte Verwaltungsvorschrift „Suchtprävention“ durch! Achten Sie besonders auf folgende Aspekte und Fragen: Welcher pädagogische Auftrag ist formuliert? Wer ist dafür zuständig? Welche Aufgaben haben die für Prävention beauftragten Lehrer? Wie soll in der Schule mit dem Thema „Rauchen“ umgegangen werden? Wie müssen Sie bei einem „Drogenfall“ reagieren? Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich