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Schüler Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich.

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Präsentation zum Thema: "Schüler Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich."—  Präsentation transkript:

1 Schüler Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

2 Handout: Rechte und Pflichten des Schülers
Übersicht I. Rechte des Schülers II. Pflichten des Schülers III. Nichtteilnahme am Unterricht IV. Schülermitverantwortung V. Schülerzeitung Handout: Rechte und Pflichten des Schülers Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

3 I. Rechte des Schülers 1. Grundrechte & Rechtsverhältnis
Der Schüler verliert seine Grundrechte durch den Eintritt ins Schulverhältnis nicht, allerdings können die Grundrechte im Interesse des geordneten Zusammenlebens nicht ohne Grenzen gewährt werden. Folgende Rechte sind von Bedeutung: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Gleichheit Glaubens- und Gewissensfreiheit Meinungsfreiheit Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte (eingeschränkt) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

4 I. Rechte des Schülers 1. Grundrechte & Rechtsverhältnis
Grundrechte, die durch ein Gesetz eingeschränkt werden können: das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit kann durch jedes verfassungsmäßige Gesetz (Schulgesetz) eingeschränkt werden Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetzen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre. T- Shirts mit Werbung für Gruppen oder rechtsradikale usw. können durch die Schule unterbunden werden: öffentlich rechtliche Einrichtung Grundrechte, die unter keinem Gesetzesvorbehalt stehen Glaubens- und Bekenntnisfreiheit kann nur begrenzt werden, wenn sie mit anderen im Grundgesetz geschützten Werten kollidieren. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

5 II. Pflichten des Schülers
1. Die Schulpflicht LV Art Es besteht allgemeine Schulpflicht SchG § 72 – 76 Schulpflicht § 72 „(1) Schulpflicht besteht für alle Kinder und Jugendlichen, die im Land Baden-Württemberg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Ausbildungs- oder Arbeitsstätte haben…. (2) Die Schulpflicht gliedert sich in 1. die Pflicht zum Besuch einer Grundschule und einer auf ihr aufbauenden Schule 2. die Pflicht zum Besuch der Berufsschule 3. die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule „ (3) Die Schulpflicht erstreckt sich auf den regelmäßigen Besuch des Unterrichts und der übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule sowie auf die Einhaltung der Schulordnung. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

6 II. Pflichten des Schülers
1. Die Schulpflicht Grundschule (mindestens vier Jahre) Ziel der Abschlussklasse muss erfüllt sein Vorzeitige Einschulung (auf Antrag) oder Zurückstellung vom Schulbesuch: Die Entscheidung trifft die Schule unter Beiziehung eines Gutachtens des Gesundheitsamtes Schulpflichtig, wer bis das 6. Lebensjahr vollendet hat ja  Ende der Schulpflicht für eine weiterführende Schule nein Aussicht auf Erfolg bei Verlängerung? ja  Die Schulpflicht kann um ein Jahr verlängert werden. (Steht im pflicht- gemäßen Ermessen der Schule) nein  Beendigung der Schulpflicht auf Antrag der Erziehungsberechtigten, bei mindestens neun Schuljahren. weiterführende Schule Hauptschule, Realschule, Gymnasium (mindestens fünf Jahre) Berufsschule Während dem Besuch einer weiterführenden Schule ruht die Berufsschulpflicht. Beginn der Berufsschulpflicht: ab dem des Jahres, in dem die Schulpflicht für eine weiterführende Schule endet. Ende der Berufsschulpflicht: Mit Abschluss der Lehre (mind. zwei Jahre, bei „verdichtetem“ Unterricht), sonst nach drei Jahren Mit Vollendung des 18. Lebensjahr Absolvierung des Berufsvorbereitungsjahr Auf Antrag nach Vollendung des 16. Lebensjahrs bei Heirat einer Schülerin oder Mutterschaft Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

7 II. Pflichten des Schülers
1. Die Schulpflicht Schulbesuchsverordnung § 1 Teilnahmepflicht und Schulversäumnis (1)Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten (2) Der Schüler ist auch bei freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen so lange zur Teilnahme verpflichtet, als er nicht ordnungsgemäß abgemeldet ist. § 2 Verhinderung der Teilnahme § 3 Befreiung vom Unterricht in einzelnen Fällen oder sonstigen einzelnen Schulveranstaltungen Handout: Nichtteilnahme am Unterricht Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

8 II. Pflichten des Schülers
2. Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht Ausnahmen von der Schulbesuchspflicht kommen nur in Betracht bei Verhinderung der Teilnahme, der Befreiung oder der Beurlaubung vom Unterricht. nur in begründeten Fällen, keine Ferienverlängerung; bis zu 2 Tagen kann Klassenlehrer, darüber hinaus Schulleiter. rechtzeitiger Antrag, bei gesundheitlichen Gründen ärztliches Attest; der Schulleiter entscheidet bei langfristigen Befreiungen z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie Nichtteilnahme am Unterricht Übersicht: Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

9 II. Pflichten der Schüler
1. Durchsetzen der Schulpflicht § 85 SchG: Die erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege anvertraut ist, haben die Anmeldung zur Schule vorzunehmen und dafür Sorge zu tragen, dass der Schüler regelmäßig teilnimmt und sich der Schulordnung fügt § 86 SchG: Schulpflichtige, die ihre Schulpflicht nicht erfüllen, können der Schule zwangsweise zugeführt werden. § 90 SchG: Erziehungs-und Ordnungsmaßnahmen § 92 SchG Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

10 III. Nichtteilnahme am Unterricht
Versäumnis Notenverordnung §8, Schulbesuchsverordnung, Schulordnung! Es werden zwei verschiedene Arten von Versäumnissen in Bezug auf die Teilnahmepflicht am Unterricht unterschieden: A) Entschuldigtes Versäumen Ermessen des Fachlehrers: Nachschreiben einer schriftlichen Arbeit (KA oder Test). B) Unentschuldigtes Versäumen Weigerung mit „Vorsatz“ Fehlende Entschuldigung nach angemessenem Zeitraum und evtl. Nachfrage! Beweise und berechtigte Zweifel an einem entschuldigten Fehlen. [VORSICHT!] Trotz dieser eindeutigen Vorschriften, kann es immer wieder zu unklaren Situationen kommen. Sei es weil Eltern aus Unwissenheit oder aus Absicht sich nicht an diese Maßgaben halten, oder weil Schüler die Entschuldigung nicht rechtzeitig weitergegeben oder verschlampt haben. Manche Entschuldigung wurde vielleicht doch bei einem Kollegen anstatt beim Klassenlehrer abgegeben und taucht nach kurzer Zeit wieder auf. Eine „ungenügend“ für in der Fehlzeit nicht erbrachte Leistungen wird in folgenden Fällen nicht angewendet: Eltern melden ihr Kind telefonisch krank, vergessen aber die schriftliche Entschuldigung. Die Eltern reichen die schriftliche Entschuldigung verspätet oder nachträglich ein.  „6“ bei schriftl. Leistungs- erhebungen in diesem Zeitraum. Kein Ermessen! Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

11 IV. Schülermitverantwortung
1. Ziele der Schülermitverantwortung LV Art. 21 Die Schüler sollen in der Schule zu freien und verantwortungs- bewussten Bürgern erzogen werden. Sie sollen lernen, mitzugestalten und Verantwortung für andere zu übernehmen. Ziele und Aufgaben der SMV nach § 62 SchG: Beteiligung der Schüler an der Gestaltung des Schullebens Erziehung der Schüler zu Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein im Rahmen der Aufgabe der Schule eigene Interessen vertreten durch selbstgewählte oder übertragene Aufgaben eigene Verantwortung übernehmen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

12 IV. Schülermitverantwortung
2. Organe der SMV / Ebenen a) Klassenschülerversammlung Vorsitz- Klassensprecher; Mitglieder -Schüler der Klasse Die Klassenschülerversammlung berät und beschließt alle Fragen der SMV auf Klassenebene und fördert die Zusammenarbeit mit den Lehrern der Klasse (§ 64 SchG). Wählt Klassensprecher und Stellvertreter; Beratung mit Zustimmung des entsprechenden Lehrers während der Unterrichtszeit. Auf Antrag bis zwei Verfügungsstunden im Schulhalbjahr. Klassensprecher: vertritt die Interessen der Klasse. Ist der Klasse Rechenschaft für Tätigkeit in SMV schuldig Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

13 IV. Schülermitverantwortung
2. Organe der SMV / Ebenen b) Schülerrat (SMV) Vorsitz -Schülersprecher; Mitglieder -alle Klassensprecher und Stellvertreter wählen aus allen Schüler/innen der Schule den Schülersprecher, den Stellvertreter aus ihrer Mitte wählen die Schülervertreter in die Schulkonferenz (NEU: 4 Mitglieder: Schülersprecher und drei weitere gewählte Vertreter; die Schüler müssen mind. der Klasse 7 angehören) Wahl: Verbindungslehrer Die SMV berät und beschließt in allen Angelegenheiten und Fragen, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen; regelt Arbeitsweise der SMV; erlässt Satzung und Geschäftsordnung. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

14 IV. Schülermitverantwortung
2. Organe der SMV / Ebenen c) Landesschülerbeirat Vorsitz - wird gewählt Mitglieder 24Mitglieder- 6 pro Reg. Bezirk, die jeweils eine Schulart vertreten. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

15 IV. Schülermitverantwortung
2. Aufgaben und Rechte Die SMV stellt sich ihre Aufgaben in dem entsprechenden Rahmen selbst. Beispiele Vertretung der Interessen der Schüler (Schließfächer, Tischtennisplatte, Kaffeeautomat) Mitplanung und Mitgestaltung von Schulfeiern, Schulfahrten, Ausstellungen Durchführung eigener Veranstaltungen wie Schuldisco, Sportturnier usw. Beteiligung an Aufgaben im Ordnungs- und Aufsichtsdienst (z.B. bei Bäcker oder Ausgabe - Schulfruchtprogramm) Wünsche und Anregungen der Schüler an Lehrer und Schulleiter vermitteln …….. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

16 IV. Schülermitverantwortung
2. Aufgaben und Rechte Zur Verwirklichung der Aufgaben sind der SMV Rechte eingeräumt: Anhörungs- und Vorschlagsrecht Beschwerderecht Vermittlungs- und Vertretungsrecht (Bsp. bei § 90) Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

17 IV. Schülermitverantwortung
3. Verbindungslehrer § 68 Abs. 2 SchG Der Verbindungslehrer berät und unterstützt die SMV gewählt werden können nur Lehrer, die vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt haben und mindestens einen halben Lehrauftrag haben (also Anwärter nicht; auch nicht Schulleiter und dessen Stellvertreter) Er nimmt beratend an den Veranstaltungen der SMV teil und kann bei entsprechenden TOPs ohne Stimmrecht an der Schulkonferenz teilnehmen. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

18 IV. Schülermitverantwortung
4. Veranstaltungen der SMV § 14 SMV – VO Veranstaltungen der SMV sind Schulveranstaltungen, sie unterliegen deshalb der Verantwortung und Aufsichtspflicht der Schule (deshalb Versicherungsschutz) Veranstaltungen der SMV sind dem Schulleiter vorher rechtzeitig anzuzeigen. Bei besonderen Gefahren für die Schüler und ohne ausreichende Aufsicht muss er die Veranstaltung untersagen. Aufsicht richtet sich nach der Art der Veranstaltung, unter Umständen kann der Schulleiter ältere Schüler (mind. 16 Jahre) damit beauftragen. (Erziehungsberechtigte müssen einverstanden sein). Die SMV ist nicht rechtsfähig, kann also keine Verträge abschließen. Es muss nach außen für die Abwicklung von Rechtsgeschäften ein Schüler oder der Verbindungslehrer auftreten.  Bsp. GEMA Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

19 V. Schülerzeitung 1. Regularien
Definition: Zeitschrift von Schülern für Schüler Die Herausgabe und der Vertrieb von Schülerzeitschriften sind durch das Recht auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit und Zensurverbot geschützt. GG Meldung der Herausgabe vorher: Schulleiter Vertrieb auf dem Schulgelände: keine Genehmigung notwendig Schulleiter: 3 Tage vorher ein Exemplar zur Einsicht Vertrieb auf dem Schulgelände kann untersagt werden, wenn der Inhalt gegen ein Gesetz verstößt oder eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule zu befürchten ist. Vor der Untersagung ist die Schulkonferenz zu hören. Darüber hinaus findet das Landespressegesetz Anwendung. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

20 V. Schülerzeitung Fallbeispiel 1
Die „Tintenkleckser“ möchten eine Schulzeitung über ein anstehendes Schulfest herausgeben.Der Schulleiter möchte aber lieber Kollegen mit der Dokumentation betrauen! Weder Schulleiter noch Schulaufsicht genehmigen die Gründung einer Schülerzeitschrift (SZVO § 1). Der Schulleiter wird aber vorher über das Vorhaben informiert. Er unterrichtet seinerseits den Elternbeirat (SZVO § 4) Als Redakteuer möchte ein Schüler mitmachen, dem der Schulausschluss angedroht wurde. Mitmachen kann, wer will. Weder Schulleiter noch Klassenlehrer können Redakteure zu- oder abwählen Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

21 V. Schülerzeitung Fallbeispiel 2
Eine Studienfahrt soll in der Schülerzeitung dokumentiert werden. Die GLK beschließt einen Lehrer als „Unterstützung“ zuzuweisen, damit ja nichts falsches beschrieben wird. Die Schülerzeitungsredaktion kann entscheiden, ob sie einen beratenden Lehrer zuzieht. Die Beratung des Lehrers begründet keine Mitverantwortung. In der Themenwahl sind die Schüler im Rahmen zivil-, straf- und presserechtlicher Vorschriften frei (SZVO § 49 Die Schüler möchten einen echten Knüller landen, wollen aber aufgrund befürchteter Repressalien anonym bleiben. Die Vorschriften des LPG, insbesondere über das Impressum, gelten ausdrücklich auch für Schülerzeitschriften (SZVO § 1) Folgende Angaben müssen gemacht werden: Herausgeber, verantwortliche Redakteure und ihr Verantwortungsbereich; der Verantwortliche für den Anzeigenteil; - die Druckerei Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich

22 V. Schülerzeitung Fallbeispiel 3
In der Schülerzeitung „Punkt und Koma“ sollen Originalliedtexte eines Rappers mit einschlägigen Texten abgedruckt werden. Bei Übernahme von Texten ist zu prüfen, ob sie urheberrechtlich geschützt sind (Schutzfrist: 70 Jahre vom Todesjahr an gerechnet). Gegebenenfalls muss um Erlaubnis zum Nachdruck gebeten werden- Von einer Lehrerin soll ein heimlich gemachtes Bild verwendet werden. Fraglich ist, ob der Text dazu nicht die Kollegin in ungutem Licht darstellen soll. Der Schulleiter kann ein Vertriebsverbot aussprechen, wenn Inhalt oder Art des Vertriebs der Schülerzeitschrift gegen ein Gesetz verstoßen oder eine schwere Beeinträchtigung der Aufgaben der Schule befürchtet werden muss. Im vorliegenden Fall könnte der Tatbestand Beleidung (StGB § 185) gegeben sein. Außerdem sind hier die Rechte am eigenen Bild nach KuUrG beeinträchtigt. Schul- und Beamtenrecht H. Fredrich


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