Heimaufsicht Bodenseekreis Achim Lange Patricia Gallé-Moßmann

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 Präsentation transkript:

Heimaufsicht Bodenseekreis Achim Lange Patricia Gallé-Moßmann Wohn-,Teilhabe- und Pflegegesetz Was ist neu….! Heimkonferenz im Landratsamt Bodenseekreis am 30.09.2014 Heimaufsicht Bodenseekreis Achim Lange Patricia Gallé-Moßmann © Landratsamt Bodenseekreis

Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) Neu seit 31.05.2014 © Landratsamt Bodenseekreis

Der Bodenseekreis umfasst: 32 Einrichtungen der Altenhilfe 11 Träger der Eingliederungshilfe mit 33 Außenwohngruppen © Landratsamt Bodenseekreis

Altenpflegeheime © Landratsamt Bodenseekreis

Einrichtungen für Menschen mit Behinderung © Landratsamt Bodenseekreis

§ 1 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 1 WTPG - Zweck des Gesetzes Schutz der Würde, der Privatheit und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner Mehr Vielfalt für ein selbstbestimmtes Leben und gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft Sicherung der Wohn- und Betreuungsqualität und eine angemessene Lebensgestaltung ermöglichen Kulturelle Herkunft, sexuelle Orientierung, geschlechtsspezifische Belange beachten © Landratsamt Bodenseekreis

§ 1 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 1 WTPG - Zweck des Gesetzes Sterben in Würde ermöglichen Sicherung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention vom 13.12.2006 Der staatlich zu gewährleistende Schutz volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen in unterstützenden Wohnformen richtet sich nach dem Grad der strukturellen Abhängigkeit, der sich aus der individuellen Wohn-, Unterstützungs- und Pflegesituation der betroffenen Menschen ergibt. © Landratsamt Bodenseekreis

Abstufung - Grad der strukturellen Abhängigkeit © Landratsamt Bodenseekreis

§ 1 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 1 WTPG - Zweck des Gesetzes Zielgruppen: volljähriger Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf volljährige Menschen mit Behinderung als Bewohner in stationären Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften © Landratsamt Bodenseekreis

§ 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 2 WTPG - Anwendungsbereich Differenzierung: Betreutes Wohnen (§ 2 Abs. 6 WTPG) Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaft (§ 2 Abs. 3 WTPG) Ambulant betreute Wohngemeinschaften (§§ 4, 5, 6 WTPG) Stationäre Einrichtungen (früher: Heime) Antrag des Trägers; Zustimmung der Behörde; Art, Umfang und Dauer werden in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt (§ 2 Abs. 2 WTPG) © Landratsamt Bodenseekreis

§ 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Betreutes Wohnen (§ 2 Abs. 6 WTPG) „Wohnen mit Grundleistungen“ für Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf Menschen mit Behinderungen und psychischen Erkrankungen insbesondere: Betreuungsleistungen im untergeordneten Umfang i. d. R. 6 Stunden/Woche © Landratsamt Bodenseekreis

§ 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaft (§ 2 Abs. 3 WTPG) Gemeinschaftlich selbstverantwortetes Wohnen von max. 12 Personen Freie Wählbarkeit der Pflegedienste, sonstige Unterstützungsleistungen Selbstbestimmte gemeinschaftliche Lebens- und Haushaltsführung Ausüben des Hausrechtes Entscheidung über Aufnahme neuer Mitbewohner Konzeption (rechtlicher Betreuung/Pflegebedürftigkeit) © Landratsamt Bodenseekreis

§ 2 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Vollständig selbstverantwortete Wohngemeinschaft (§ 2 Abs. 3 WTPG) Bestandschutz gem. § 33 WTPG Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 7 LHeimG müssen erfüllt sein! Strukturell von Dritten unabhängig Auftraggebergemeinschaft Wahlfreiheit bzgl. Betreuungsleistungen © Landratsamt Bodenseekreis

§ 4 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Ambulant Betreute Wohngemeinschaften (§ 4 WTPG) für volljährige Menschen mit Unterstützungs- und Versorgungsbedarf volljährige Menschen mit Behinderung © Landratsamt Bodenseekreis

§ 4 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Ambulant Betreute Wohngemeinschaften (§ 4 WTPG) Grundlegende Merkmale für alle Wohngemeinschaften: Baulich und organisatorisch selbstständig Von einem Anbieter mit-(verantwortet) Begrenzung in der Größe der Bewohner (12/8) Teilweise Verantwortung Hinweispflicht, dass keine „Vollversorgung“ gewährleistet wird (vgl. § 4 Abs. 2 Ziff. 6 und Abs. 3 Ziff.5) © Landratsamt Bodenseekreis

§ 3 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Stationäre Einrichtungen (§ 3 WTPG) Pflege- und Unterstützungsbedarf muss vorliegen Umfassende Versorgung der Bewohner (24 h-Betreuung) Einschränkung der Wahlfreiheit bzgl. Pflege und Unterstützung © Landratsamt Bodenseekreis

§ 8 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 8 WTPG - Transparenzgebot Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sind verpflichtet: Darstellung des Leistungsangebotes Einsichtsrecht in Unterlagen des Leistungsangebotes Schriftlicher Hinweis für die Bewohner auf Informations- und Beratungsmöglichkeiten Hinweis auf Beschwerdestellen © Landratsamt Bodenseekreis

§ 8 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 8 WTPG - Transparenzgebot Einsichtsrecht in aktuellen und anonymisierten Prüfbericht der Heimaufsicht - Aushang oder Auslage in Geschäfts- bzw. Büroräumen nach Ablauf von vier Wochen ab Bekanntgabe (Empfangsbekenntnis) - Hinweis vor Vertragsschluss auf Recht auf Aushändigung einer Kopie Berechtigung des Trägers zu Aushang, Auslage und Aushändigung einer Gegendarstellung zum Inhalt des Prüfberichtes © Landratsamt Bodenseekreis

§ 8 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 8 WTPG - Transparenzgebot Anonymisierung des Prüfberichtes durch die Behörde Möglichkeit der zuständigen Behörde in anonymisierter und allgemeiner Form über ihre Tätigkeit bei der Überprüfung der stationären Einrichtungen zu berichten (§ 8 Abs. 3 WTPG) © Landratsamt Bodenseekreis

§ 17 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 17 WTPG - Überprüfung der Qualität in stationären Einrichtungen Regelprüfungen, Anlassprüfungen, grundsätzlich unangemeldet (§ 17 Abs. 1 WTPG) Pro Kalenderjahr grundsätzlich eine Regelprüfung. Im Ausnahmefall kann diese Regelprüfung bis zu sechs Monate verschoben werden (§ 17 Abs. 6 WTPG). © Landratsamt Bodenseekreis

§ 18 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 18 WTPG - Überprüfung der Qualität in ambulant betreuten Wohngemeinschaften Regelprüfungen, Anlassprüfungen, grundsätzlich unangemeldet (§ 18 Abs. 1 WTPG) Pro Kalenderjahr grundsätzlich eine Regelprüfung © Landratsamt Bodenseekreis

§ 19 Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz § 19 WTPG - Bekanntgabe des Prüfberichtes Erstellung Prüfbericht innerhalb drei Monate Gliederung des Prüfberichtes entsprechend den einheitlichen Prüfkriterien B-W © Landratsamt Bodenseekreis

Einheitliche Prüfkriterien B-W 1. Strukturdaten/Personal 2. Qualitäts-/Beschwerdemanagement/Organisation 3. Unterkunft/Wohnen 4. Pflege 5. Betreuung/Aktivierung 6. Hygiene/Infektionsschutz/Medikamente 7. Verpflegung/hauswirtschaftliche Versorgung 8. Mitwirkung 9. Verhältnis Entgelt-Leistung/Spende © Landratsamt Bodenseekreis

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Patricia Gallé-Moßmann Achim Lange Landratsamt Bodenseekreis Albrechtstr. 75 88045 Friedrichshafen Tel. 07541 204-5673 E-Mail: patricia.galle-mossmann@bodenseekreis.de