Autor, Abteilung Die genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung.

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Autor, Abteilung Die genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen im Spannungsfeld zwischen eigen- und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung Salzgitter, den Handlungsmöglichkeiten von ÖPNV-Aufgabenträgern und Verkehrsunternehmen unter besonderer Berücksichtigung wirtschaftlicher Aspekte Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“

Flexible Bedienformen sind ohne eigenen Genehmigungstypus (geblieben) = Notlösung „Artenzwang“ Folge: § 2 Abs. 6 muss „fruchtbar“ gemacht werden, sonst… Befristete Experimentierklausel gemäß § 2 Abs. 7 PBefG MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“ Versagung der beantragten Personenbeförderung Wie genehmigungsrechtlich einzuordnen? Einordnung als Linien- oder als Gelegenheitsverkehr mit… unterschiedlichen Formen: §§ 42, 42a, 43, 46, 47, 48, 49 PBefG „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“ PBefG-Genehmigungsregime 2/7

Folie 3 MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) Grob-Kategorisierung flexibler Bedienformen Richtungsband- verkehr Flächenverkehr Fester Linienverkehr Bedarfslinien- verkehr = Feste Haltestelle = Bedarfs-Haltestelle bzw. „Haustür“ PBefG-Genehmigungsregime 3/7

MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) § 2 Abs. 6 PBefG (neu): Genehmigung nun auch ohne „Einzelfall-Status“ möglich; Maßstab: das öffentliche Verkehrsinteresse Fazit: … im neuen PBefG genehmigungsrechtlich beherrschbar ! § 2 Abs. 6 PBefG (alt): Genehmigung nur in „besonders gelagerten Einzelfällen“ PBefG-Genehmigungsregime Genehmigungsrechtliche Einordnung flexibler Bedienformen zwischen eigen – und gemeinwirtschaftlicher Leistungserbringung BVerwG-Urteil vom erachtet diese Genehmigungs- praxis - für Flächenverkehre - als rechtswidrig Genehmigungen in Niedersachsen seit 2006 regelmäßig nach § 2 Abs.6 i.V.m. § 42 PBefG, selbst für „Flächenverkehre“ Gesetzesbegründung nimmt ausdrücklich Bezug auf Demografie und flexible Bedienformen ! 4/7

Autor, Abteilung MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) Flexible Bedienformen Verlustausgleich bleibt notwendig Kostendeckung 20 – 50 Prozent Gem. § 8 Abs. 2 PBefG auch als Gelegenheitsverkehr dem ÖPNV zuzurechnen Einsatzoption in Zeiten und Räumen geringer Nachfrage Kooperationen: VU, Kommunen, Bürgerbus-Vereine, Kirchen, Supermärkte etc. Wie werden flexible Bedienformen betrieben? PBefG-Genehmigungsregime Flexible Bedienformen werden gemeinwirtschaftlich betrieben Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein? 5/7 Theoretische oder praktische Frage ? Kostengünstiger als L.-Verkehr Workshop „Mobilitäts– und Angebotsstrategien für ländliche Räume in Niedersachsen“

MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) PBefG-Genehmigungsregime - Bei unternehmensinternem Verlustausgleich: Flexible Bedienformen - Bei behördlichem Verlustausgleich: - Bei nicht-behördlichem Verlustausgleich: Nein … es kommt drauf an ! Behördeninitiative: Vergabe eines ÖDA, VO (EG) 1370 … für den gesamten Linienverkehr : … begrenzt auf flexible Bedienform: Linienverkehr (LV) insgesamt gemeinwirtschaftlich Flexible Bedienform daneben zu genehmigen als gemeinwirtschaftlicher LV Kernbestand als eigenwirtschaftlicher LV genehmigungsfähig Besonderheit: „Flächenverkehr“ als Gelegenheitsverkehr 6/7 Behördeninitiative: Allgemeine Vorschrift, VO (EG) 1370: Nein Können genehmigte eigenwirtschaftliche Linienverkehre berührt sein?

Autor, Abteilung MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) PBefG-Genehmigungsregime 7/7 Flexible Bedienformen Können eigenwirtschaftliche L-Verkehre genehmigungsrechtlich berührt sein? Behördenintervention nach der VO 1370/2007: Frage der planerischen und ökonomischen Zweckmäßigkeit Variante a: Erlass einer Allgemeinen Vorschrift Variante b: Vergabe einer Gesamtleistung Variante c: Vergabe einer Teilleistung Genehmigungsrechtlich beherrschbar Frühzeitige/enge Abstimmung zwischen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen Strategische/politische Entscheidung Vielen Dank und „Feuer Frei“ für Fragen ! Regional- und strukturpolitische Frage

Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden? Ist die Vorab-Initiative des AT auf eine Vergabe des Gesamtverkehrs in einem ÖDA gerichtet, käme allein eine Genehmigung für einen vollumfänglich gemeinwirtschaftlichen Verkehr in Betracht. § 12 Abs. 5 §§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6 Bei wiederzuerteilender Liniengenehmigung oder Strategische Entscheidung des Aufgabenträgers (AT) Wartet der AT die Unternehmerinitiative (§ 12 Abs.5) ab, und vergibt ggf. anschließend die gemeinwirt- schaftliche Zusatzleistung (WE-Verkehr), kämen wiederum zwei Liniengenehmigungen in Frage. Bei einem Vorgehen nach §§ 12 Abs. 5 und 6 können die Genehmigungen von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden. Grundsatz: die Verkehre müssen zueinander abgrenzbar sein. MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) Ist die Initiative des AT auf eine Vergabe des WE-Verkehrs begrenzt, kämen zwei Genehmigungen in Betracht: eine für den eigenwirtschaftlichen Kern, eine für den gemeinwirtschaftlichen Teil. Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes. bedarfsgesteuerter Wochenendverkehr

Wird der AT - erfolgreich - nach §§ 8a Abs. 2, 12 Abs. 6 initiativ und vergibt den WE-Verkehr als ÖDA, käme dafür nur eine Genehmigung als gemeinwirtschaftlicher Verkehr in Frage. § 12 Abs. 5 §§ 8a, Abs.2, 12 Abs. 6 Bei noch geltender eigenwirtschaftlicher Liniengenehmigung Entscheidung des AT Exkurs: Kann der Bestandsunternehmer sich erfolgreich auf das Ausgestaltungsrecht nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 lit. c berufen und die Erteilung der Genehmigung an einen Dritten (noch) vereiteln? Die Liniengenehmigungen können von einem oder mehreren Unternehmen gehalten werden. MR Rainer Peters Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH (LNVG) Können eigenwirtschaftliche und gemeinwirtschaftliche Verkehre auf einer Linie betrieben werden ? In dieser Konstellation lägen zwei Liniengenehmigungen vor: eine für den bestehenden Linienverkehr und eine für die bestellte Zusatzleistung. Liniengenehmigungen vermitteln keine Ausschließlichkeitsrechte; § 8a Abs. 8 regelt etwas anderes. Fazit: Eigen- und gemeinwirtschaftliche Verkehre dürfen auf einer Linie - ggf. auch von mehreren Unternehmen - betrieben werden. These: Dieses Recht ist verbraucht, wenn er in der 3 Monatsfrist keinen Antrag stellt. bedarfsgesteuerter Wochenendverkehr